Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.3 Corona - Hilfen in der Steuererklärung

Einkommensteuererklärung

Soweit sich Corona-Regelungen auf die Steuererklärung 2022 auswirken, sind diese in die aktuellen Texte eingearbeitet. 

Die Corona-Pandemie wirkt sich vor allem im Bereich Werbungskosten für Arbeitnehmern im Homeoffice aus, z. B. durch weniger Fahrten zur Arbeitsstelle und dadurch bedingt eine niedrigere Entfernungspauschale. Als Ausgleich wird die Homeoffice-Pauschale gewährt. Dazu unten mehr. 

♦   Kinderbonus / Anlage Kind

Der Kinderbonus ist Teil des Kindergeldes und beträgt für 2020 = 300 € und für 2021 = 150 € (§ 66 EStG).

Auch in 2022 gibt es einen Kinderbonus geben, dieses Mal in Höhe von 100 €. Er wird aber nicht mehr aufgrund der Corona-Pandemie gewährt werden, sondern als Entlastung für die gestiegenen Energiepreise

Der Kinderbonus wird bei der Berechnung der Einkommensteuer mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

♦   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / Anlage Kind

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ab 2020 von 1.908 € auf 4.008 € erhöht worden (§ 24b Abs. 2 EStG). Die Erhöhung um 2.100 € wird bei Arbeitnehmern im Regelfall bereits als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt. Andernfalls erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung, zu beantragen in der Anlage Kind Zeile 49-54.

♦   Spenden / Anlage Sonderausgaben

Spenden sind durch eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachzuweisen, deren Richtigkeit der Spender vertrauen darf (§ 10b Abs. 4 EStG).

Wenn steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. SOS-Kinderdörfer, Sonderkonten eingerichtet haben, um den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes / Kontoauszug, unabhängig von der Höhe der Spende, einzutragen in Anlage Sonderausgaben Zeile 5 (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Der Beleg ist nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Allgemein ist dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis bei Beträgen bis 200 € möglich, ab 2021 erhöht auf 300 € (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG).

♦   Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld / Anlage N

Viele Arbeitnehmer haben wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen erhalten. Die gute Nachricht: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), desgleichen Entschädigungen nach dem IfSG (§ 3 Nr. 25 EStG).

Aber: Die Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Empfänger dieser Leistungen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben, einzutragen in Anlage N Zeile 28. Das Kurzarbeitergeld geht damit in die Berechnung des Steuersatzes für die steuerpflichtigen ein Einkünfte ein. 

Anlage N Papierformular

Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (jeweils brutto) steuerfrei. Auch diese Leistungen sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Progressionsvorbehalt< eintragen.

Tipp Steuern sparen durch Einzelveranlagung

Wenn einer der Ehepartner Kurzarbeitergeld bezogen hat, kann eine Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung günstiger sein. Dies ist oft der Fall, wenn ein Ehepartner ein hohes Kurzarbeitergeld bezogen hat und der andere Ehepartner lediglich geringe Einkünfte. 

♦   Corona-Sonderzahlung: Keine Angaben in der Anlage N

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn einmalig Beihilfen bis zu 1.500 € bis zum 31.03.2022 steuerfrei zahlen (§ 3 Nr. 11a EStG). 

Auch die "Corona-Prämie" i. S. v. § 150a SGB XI an Beschäftigte in Pflegeinrichtungen (Pflegebonus), fällt unter diese Steuerbefreiung.

Gut zu wissen: Diese Leistungen werden nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

♦   Homeoffice im häuslichen Arbeitszimmer

Aufgrund der Corona-Krise arbeiten viele Arbeitnehmer zu Hause (Homeoffice). Haben Sie für Ihre Arbeit einen separaten Raum als Home-Office eingerichtet, gelten die Regeln für ein "häusliches Arbeitszimmer. Abzugsfähig sind die Raumkosten (Miete, Heizung, Strom, Reinigung, Schönheitsreparaturen) entweder in voller Höhe oder nur bis 1.250 € abzugsfähig.

  • Abzug in voller Höhe

Die Raumkosten sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn Sie überwiegend (mindestens 3 Tage) im Homeoffice arbeiten. Dann ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit. An diesen Tagen können Sie die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen. An den anderen Tagen, an denen Sie im Betrieb arbeiten,  können Sie die Kosten für die Fahrten zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen abziehen, weil der Betrieb nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).

  • Abzug auf 1.250 € begrenzt

Ist Ihr Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Kosten auf 1.250 € im Jahr begrenzt, wenn Ihnen zumindest an den betroffenen Tagen – kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Diese Voraussetzung ist in vielen Fällen erfüllt, u. a. weil Einrichtungen des Arbeitgebers wegen der Corona-Pandemie zeitweise geschlossen waren.

Anlage N Papierformular

Für die Tage, an denen Sie im Betrieb arbeiten, können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen, weil der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit jetzt der Arbeitsplatz im Betrieb ist. Sie haben Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb des Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum entfallenden entsprechenden Aufwendungen abgezogen werden. Aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Abzug von 1.250 € in voller Höhe zum Abzug (BMF, 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002). Der Grenzbetrag kann also auch mit den Kosten für nur 2 oder 3 Monate voll ausgeschöpft werden.

♦   Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Wenn Ihnen kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kommt der Abzug der Homeoffice-Pauschale zum Zuge. Sie haben dann für Ihre Arbeit eine sog. Arbeitsecke in der Wohnung eingerichtet, wo auch immer.

Es handelt sich bei den Raumkosten für eine Arbeitsecke um gemischt veranlasste Aufwendungen. Gemischt veranlasste Aufwendungen können zwar in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Voraussetzung ist indessen, dass eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Kriterien möglich ist. Dies wird bei einer Arbeitsecke verneint (FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 87/11 E).

Anstelle der tatsächlichen anteiligen Raumkosten gibt es die Homeoffice-Pauschale. Sie beträgt 5 € pro Tag für höchstens 120 Tage macht  höchstens 600 € im Kalenderjahr (§ 4 Abs.5 Nr. 6b EStG). Damit werden die Homeoffice-Kosten pauschal berücksichtigt. Besondere Nachweise müssen nicht erbracht werden, eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Heimarbeit erleichtert die Glaubhaftmachung. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen.

Anlage N Papierformular

Das Finanzamt kürzt die Anzahl der Tage auf 120. Durch die Tätigkeit im Homeoffice entfällt jedoch anteilig die Entfernungspauschale, an den anderen Tagen können Sie die Entfernungspauschale geltend machen.

Die Pauschale für das Home-Office gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern von der Küche oder dem Wohnzimmer aus gearbeitet wird.

Leider ist die Homeoffice-Pauschale Bestandteil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1.000 €. Wer lediglich Werbungskosten von weniger als 1.000 € hat, geht somit bei der Homeoffice-Pauschale leer aus. 

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale abgedeckt:

Anteilige Mietkosten,  durch die berufliche Tätigkeit entstandene Kosten für Wasser, Strom und Heizung, anteilige Reinigungskosten, ggf. anteilige Gebäude-Abschreibung (AfA).

Zusätzliche Werbungskosten: 

Kosten für Arbeitsmittel, Telefon, Internet.