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5.0 Das Einkommensteuergesetz / Veranlagungsschema

Einkommensteuererklärung

♦   Das Einkommensteuergesetz, ein Überblick

Die Steuergesetze sind im Internet einsehbar unter  "gesetze-im-internet.de" > Gesetze und Verordnungen, so auch das Einkommensteuergesetz.

Der Schlüssel für einen schnellen Überblick über das Einkommensteuergesetz liegt in der Beantwortung von  drei Fragen. Dies gilt übrigens für alle Steuergesetze, so z.B. auch für das Umsatzsteuergesetz und das Erbschaftsteuergesetz.

Frage 1: Wer ist Steuerpflichtiger?   

Frage 2: Was wird besteuert? 

Frage 3: Wie hoch ist der Tarif?

Fragen zum Einkommengesetz: 

♦   Frage 1: Wer ist Steuerpflichtiger?

Steuerpflichtig sind natürliche Personen. Das sind lebende Menschen von der Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tode.

Unterschieden wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommensteuerpflicht. 

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben (§ 1 EStG). Ob sie Einkommensteuer zu zahlen haben hängt von der Höhe ihrer Einkünfte ab. Zu den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen gehören auch Kleinkinder. Deren steuerliche Pflichten hat der  Betreuungsberechtigte zu erfüllen, wenn das Kleinkind Einkünfte bezieht, z. B. solche aus Vermietung und Verpachtung. 

Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz haben, noch sich länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, jedoch bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG beziehen (§ 1 Abs. 4 EStG). 

♦   Frage 2: Was wird besteuert? 

Steuerpflichtig sind nur 

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13- 14a EStG),
  2. Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG),
  3. selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG),
  4. nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
  5. Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  6. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
  7. sonstige Einkünfte (§§ 22 und 23 EStG, z. B. aus Renten und privaten Spekulationsgewinnen).

Einnahmen, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, sind nicht "steuerbar", d. h. sie brauchen nicht erklärt zu werden. Dazu unten mehr.

  • Nicht steuerbar sind z. B. die folgenden Einnahmen: 
  1. Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne sowie Preisgelder, außer bei Berufsspielern (BFH Urteil v. 7.11.2018 - X R 34/16)
  2. Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen;
  3. Erwerb durch Fund;
  4. Einkünfte aus "Liebhaberei"
  5. Verkauf von Privatvermögen (Ausnahme: Private Spekulationsgeschäfte / § 23 EStG).

♦   Frage 3: Wie hoch ist der Tarif?

Auf das zu versteuernde Einkommen (siehe Veranlagungsschema unten) wird nach der Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG der Tarif angewendet. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (11.604 / 23.208 € Alleinstehende / Ehepartner / Wert für 2024) übersteigt, wird Einkommensteuer erhoben.

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif oder der Splittingtarif angewendet

In § 32a Abs. 5 EStG finden sich die Vorschriften zum Splittingtarif bei zusammenveranlagten Ehepartnern sowie in Abs. 6 die Sonderfälle zur Anwendung des Splittingtarifs bei Auflösung der Ehe durch Tod (sog. Witwensplitting) und bei Wiederverheiratung bereits im Jahr des Todes des Ehepartners (sog. Gnadensplitting).

? Witwensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen

? Gnadensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen

⇒   Das Veranlagungsschema (§ 2 EStG)

Das Veranlagungsschema zeigt den Gang der Berechnung zum zu versteuernden Einkommen (§ 2 EStG). Sie erkennen anhand des Schemas, wie sich die Einkünfte, Freibeträge und Steuerermäßigungen auf die Höhe des Einkommens und damit auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken.

Veranlagungsschema

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft / Anlage L    ..... €
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / Anlage G    ..... €
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Anlage S    ..... €
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: / Anlage N    
Arbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung  ..... €  
- Werbungskosten, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.200 €  ..... €  
- Versorgungsfreibetrag  ..... €  
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ..... €  >..... €
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anlage KAP    
Einnahmen lt. Steuerbescheinigung  ..... €  
- Sparer-Pauschbetrag 801 €, ab 2023 = 1.000 €  ..... €  
Einkünfte aus Kapitalvermögen  ..... €  > ..... €
 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Anlage V    ..... €
 7. Sonstige Einkünfte    
Rentenbezüge / Anlage R  ..... €  
- Rentenfreibetrag  ..... €  
- Werbungskosten-Pauschbetrag  ..... €  
Einkünfte ..... € >  ...... €
Renten / Anlage R-bAV / AV ..... €   
- Werbungskosten-Pauschbetrag  ..... €   
Einkünfte ..... € > ..... €
Andere Sonstige Einkünfte / Anlage SO  ..... € > ..... €
Summe der Einkünfte    ..... €
- Altersentlastungsbetrag    ..... €
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende    ..... €
Gesamtbetrag der Einkünfte    ..... €
- Verlustabzug / Hauptvordruck    ..... €
- Vorsorgeaufwendungen / Anlage Vorsorgeaufwand  ..... €  
- Übrige Sonderausgaben (für Berufsausbildung,
   Kirchensteuer, Spenden, mind. Pauschbetrag 36 € pro Person) / Hauptvordruck
 ..... €  
- Außergewöhnl. Belastungen (z. B Krankheitskosten, Körperbehinderung) / Hauptvordruck  ..... €  
Einkommen  ..... € > ..... €
- Kinderfreibetrag / Anlage Kind    ..... €
Zu versteuerndes Einkommen    ..... €
Tarifliche Einkommensteuer nach der Grund- oder Splittingtabelle    ..... €
- Steuerermäßigungen z. B. für Parteispenden, haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerrechnungen / Hauptvordruck     ..... €
+ Kindergeld, wenn Kinderfreibeträge günstiger / Anlage Kind    ..... €
 - geleistete Vorauszahlungen    ..... €
Erstattungsbetrag / Abschlusszahlung    ..... €