Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

5.0 Aufbau der Steuergesetze / Veranlagungsschema

Einkommensteuererklärung

♦   Aufbau der Steuergesetze

Die Beiträge in HELFER IN STEUERSACHEN sind regelmäßig mit Quellenangaben unterlegt.  Die Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (EStG) finden Sie unter "gesetze-im-internet.de" > Gesetze und Verordnungen > E > EStG.

Für steuerliche Laien ist es nicht leicht, sich im EStG zurechtzufinden. Der Schlüssel für einen schnellen Überblick liegt indessen lediglich in der Beantwortung von  drei Fragen: 

Wer ist Steuerpflichtiger?    Was wird besteuert?    Wie hoch ist der Tarif?

Suchen Sie die Antworten auf diese drei Fragen: 

♦   Wer ist Steuerpflichtiger?

Steuerpflichtig sind natürliche Personenvon der Vollendung der Geburt bis zu ihrem Tode -, die im Inland einen Wohnsitz haben (§ 1 EStG), also auch z. B. Kleinkinder. 

♦   Was wird besteuert? 

Steuerpflichtig sind nur 

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13- 14a EStG),
  2. Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG),
  3. selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG),
  4. nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG),
  5. Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
  6. Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
  7. sonstige Einkünfte (§§ 22 und 23 EStG, z. B. aus Renten und privaten Spekulationsgewinnen).

Die Einordnung unter die sieben Einkunftsarten hat z. B. Bedeutung für die Ermittlung der Einkünfte (durch Bilanzierung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung), für Freibeträge, Steuerbefreiungen, Verlustausgleich und Verlustabzug, Tarif / Abgeltungsteuer und für den Altersentlastungsbetrag.

  • Nicht steuerpflichtig sind z. B. die folgenden Einnahmen, weil sie nicht zu den sieben Einkunftsarten gehören: 
  1. Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne sowie Preisgelder, außer bei Berufsspielern (BFH Urteil v. 7.11.2018 - X R 34/16)
  2. Einnahmen aus Erbschaften und Schenkungen;
  3. Erwerb durch Fund;
  4. Einkünfte aus "Liebhaberei"
  5. Verkauf von Privatvermögen (Ausnahme: Private Spekulationsgeschäfte / § 23 EStG).

Das Schema bei der Veranlagung / Festsetzung der Einkommensteuer finden Sie unten. 

♦   Wie hoch ist der Tarif?

Auf das zu versteuernde Einkommen (siehe Veranlagungsschema unten) wird nach der Tarifformel nach § 32a Abs. 1 EStG der Tarif angewendet. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (10.908 / 21.816 € Alleinstehende / Ehepartner / Wert für 2023) übersteigt, wird Einkommensteuer erhoben.

Auf das zu versteuernde Einkommen wird der Grundtarif oder der Splittingtarif angewendet

In § 32a Abs. 5 EStG finden sich die Vorschriften zum Splittingtarif bei zusammenveranlagten Ehepartnern sowie in Abs. 6 die Sonderfälle zur Anwendung des Splittingtarifs bei Auflösung der Ehe durch Tod (Witwensplitting) und bei Wiederverheiratung bereits im Jahr des Todes des Ehepartners (Gnadensplitting).

? Witwensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen

? Gnadensplitting: Begriff eingeben + Suchen antippen

⇒   Das Veranlagungsschema (§ 2 EStG)

Das Veranlagungsschema zeigt den Gang der Berechnung zum zu versteuernden Einkommen (§ 2 EStG). Sie erkennen anhand des Schemas, wie sich die Einkünfte, Freibeträge und Steuerermäßigungen auf die Höhe des Einkommens und damit auf die Höhe der Einkommensteuer auswirken.

Veranlagungsschema

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft / Anlage L    ..... €
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb / Anlage G    ..... €
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Anlage S    ..... €
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: / Anlage N    
Arbeitslohn lt. Lohnsteuerbescheinigung  ..... €  
- Werbungskosten, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.200 €  ..... €  
- Versorgungsfreibetrag  ..... €  
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ..... €  >..... €
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen / Anlage KAP    
Einnahmen lt. Steuerbescheinigung  ..... €  
- Sparer-Pauschbetrag 801 €, ab 2023 = 1.000 €  ..... €  
Einkünfte aus Kapitalvermögen  ..... €  > ..... €
 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Anlage V    ..... €
 7. Sonstige Einkünfte    
Rentenbezüge / Anlage R  ..... €  
- Rentenfreibetrag  ..... €  
- Werbungskosten-Pauschbetrag  ..... €  
Einkünfte ..... € >  ...... €
Renten / Anlage R-bAV / AV ..... €   
- Werbungskosten-Pauschbetrag  ..... €   
Einkünfte ..... € > ..... €
Andere Sonstige Einkünfte / Anlage SO  ..... € > ..... €
Summe der Einkünfte    ..... €
- Altersentlastungsbetrag    ..... €
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende    ..... €
Gesamtbetrag der Einkünfte    ..... €
- Verlustabzug / Hauptvordruck    ..... €
- Vorsorgeaufwendungen / Anlage Vorsorgeaufwand  ..... €  
- Übrige Sonderausgaben (für Berufsausbildung,
   Kirchensteuer, Spenden, mind. Pauschbetrag 36 € pro Person) / Hauptvordruck
 ..... €  
- Außergewöhnl. Belastungen (z. B Krankheitskosten, Körperbehinderung) / Hauptvordruck  ..... €  
Einkommen  ..... € > ..... €
- Kinderfreibetrag / Anlage Kind    ..... €
Zu versteuerndes Einkommen    ..... €
Tarifliche Einkommensteuer nach der Grund- oder Splittingtabelle    ..... €
- Steuerermäßigungen z. B. für Parteispenden, haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerrechnungen / Hauptvordruck     ..... €
+ Kindergeld, wenn Kinderfreibeträge günstiger / Anlage Kind    ..... €
 - geleistete Vorauszahlungen    ..... €
Erstattungsbetrag / Abschlusszahlung    ..... €