Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Zusammenfassung / Begriff
Die Abgabenordnung verpflichtet in § 89 Abs. 1 AO die Finanzämter, die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind und erteilt Auskunft über die dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Pflichten (§ 89 Abs. 1 AO). Dazu müssen die Steuerpflichtigen im Finanzamt vorsprechen.
Nun wollen wir nicht unbedingt dazu raten, regelmäßig mit der Steuererklärung persönlich im Amt vorzusprechen. Dies kann unliebsame Fragen auslösen. Deshalb rät der Volksmund: "Gehe nie zu Deinem Fürst, wenn Du nicht gerufen wirst". Gleichwohl kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, im Finanzamt um mündliche Auskunft zu bitten.
Während die Beantwortung einer mündliche Anfrage- zur aktuellen Steuererklärung - lediglich im Ermessen des Beamten steht und deren Beantwortung unverbindlich ist, erhalten Sie bei einer schriftlichen Bitte um Auskunft eine verbindliche Antwort.
Nach § 89 Abs. 2 AO können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig ist das Finanzamt, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben
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Gebühren für Auskünfte
Es werden Gebühren erhoben, wenn bei der Frage mehr als 10.000 € im Spiel sind oder die Bearbeitung mehr als zwei Stunden gedauert hat (§ 89 Abs. 2 bis 5 AO). Gebührenpflichtig sind also nur relativ wertvolle und langwierige schriftliche Auskünfte. Für eine Bagatelle darf Ihnen der Bearbeiter keine Auskunftsgebühr abknöpfen.
Alle Unterlagen auf den Tisch
Im Falle einer verbindlichen Auskunft will das Finanzamt indessen über alle Fakten zum Sachverhalt informiert werden. Hierzu gehört auch die vollständige Vorlage aller Unterlagen (FG Nürnberg 5.12.2017 – 2 K 844/17).
Im Streitfall unterhielt der Steuerpflichtige ein Flugzeug mit US-amerikanischer Zulassung, das er selbst geflogen und vermarktet hat. Rechtlicher Eigentümer des Flugzeugs war der US-amerikanische Trust T. Der Antragsteller hatte indessen nicht alle Unterlagen vorgelegt, um diesen Sachverhalt steuerlich beurteilen zu können, so dass das Finanzamt zu recht eine verbindliche Auskunft abgelehnt hat.