Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 1.5.5 Der Umgang mit dem Finanzamt, Pflicht zur Beratung
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Einleitung
Der Umgang mit dem Finanzamt ist von einer unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten geprägt. Die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen haben in erster Linie die Aufgabe, Fehler in den Steuererklärungen aufzudecken. Die Steuerzahler hingegen möchten nur das unbedingt Nötige zahlen. Gleichwohl sind Finanzbeamte verpflichtet, den Steuerzahler zu beraten (§ 89 Abs. 1 AO) und auch Auskünfte zu erteilen, die indessen gebührenpflichtig sein können (§ 89 Abs. 2 AO).
Und auch das ist möglich:
♦ Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann aber auch bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er dazu nicht in der Lage ist (§ 151 AO).
Die Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt indessen nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Steuerpflichtigen in Betracht, weil sie nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO die Steuererklärung elektronisch zu übermitteln und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen (AEAO zu § 151 AO).
♦ Mitwirkungspflichten als Druckmittel
Den Steuerpflichtigen werden erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Beteiligten kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 90 Abs. 1 AO).
Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren in eigener Regie d. h. von Amts wegen (§ 88 AO). Andererseits sind aber die Steuerpflichtigen dabei zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 90, 93 und 97 AO). Insbesondere haben sie Steuererklärungen abzugeben, Mitteilungen zu machen, Belege einzureichen und Bücher zu führen (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Die Verletzung dieser Pflichten kann vor allem die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern, Beugehaft und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.
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♦ Finanzierungen offenlegen
Wenn Ihre Steuererklärung glatt durchgehen soll, sollten keine Fragen offen bleiben. So ist der Bearbeiter z. B. gehalten, über jede größere Investition / Ausgabe, die in den Steuerakten auftaucht, einen Vermerk zu deren Finanzierung zu fertigen. Der Vermerk beginnt meistens mit: >>Die Finanzierung ist wie folgt belegt / die Finanzierung ist offen<<. Deshalb sollten Sie, um Nachfragen zu vermeiden, in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung darlegen, woher die Mittel stammen, mit denen Sie z. B. den Erwerb eines Mietwohnhauses finanziert haben.
Hauptvordruck

♦ Steuererklärung muss in sich schlüssig sein
Bei der individuellen Bearbeitung wird vom Finanzamt auch geprüft, ob die abgegebene Steuererklärung mit der Vorjahreserklärung im Einklang steht, d. h. ob die neue Erklärung schlüssig ist.
Beispiel: Sie haben einen Ausfall von Mieteinnahmen in Höhe von 6.000 € zu beklagen, die in der Steuererklärung fehlen. Beim Vergleich mit der Vorjahreserklärung muss der Bearbeiter diesen Umstand klären. Wollen Sie Rückfragen vermeiden, vermerken Sie im Begleitschreiben: Mietausfall 6.000 €. Ein gewissenhafter Bearbeiter fertigt indessen darüber einen Vermerk an mit Wiedervorlage bei der nächsten Steuererklärung. Dann wird er prüfen, ob die Mieten eingegangen sind. Wer meint, den späteren Eingang der Miete nicht angeben zu müssen, wird nicht nur eines Besseren belehrt, es könnte auch ein Bußgeld folgen.
♦ Fehler ist nicht gleich Fehler
Kaum eine Steuererklärung ist fehlerfrei. Was die Folgen betrifft, werden die Fehler indessen im Finanzamt unterschiedlich gewichtet.
Fehler bei den Ausgaben: Vielfach setzt der schlichte Steuerzahler oft ganz arglos und meistens mit Erfolg Ausgaben an, die ein Steuerexperte überhaupt nicht als abzugsfähig in Erwägung ziehen würde. Der schlichte Steuerzahler denkt sich dabei: Soll doch das Finanzamt entscheiden, ob es die Ausgabe anerkennt oder nicht.
Wer z. B. beim Kauf eines Computers einen Zusammenhang mit seinen Einkünften sieht, sollte nicht zögern, den Computer als Arbeitsmittel zu betrachten und die Anschaffungskosten als Werbungskosten abzusetzen.
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Fehler bei den Einnahmen: Bei den Einnahmen ist die Lage anders. Geben Sie eine steuerpflichtige Einnahme nicht an, erklären Sie damit dem Finanzamt, diese nicht bezogen zu haben, z. B. eine Vermittlungsprovision. Das kann ins Auge gehen, zumal die Außenprüfer fleißig Kontrollmitteilungen schreiben und Ihr Sachbearbeiter im Finanzamt deshalb von der Einnahme wissen könnte.