Helfer in Steuersachen

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1.0 Die Steuererklärung / Erklärungspflichten

Einkommensteuererklärung

♦   Zusammenfassung / Begriff

Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt wird, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 25 EStG). Die dafür notwendigen Kenntnisse können die Finanzbehörden nur aus einer Einkommensteuererklärung erlangen. Die Abfrage von Daten ist dabei unerlässlich und verfassungsrechtlich abgesichert. . 

Die Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung ist indessen auf die Fälle beschränkt, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt (§ 56 EStDV). So kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 EStG (10.908 € / 21.816 Wert für 2023 Alleinstehende / Ehepartner) übersteigt.

Die Einkommensteuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. Wählen Ehepartner die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist (§ 25 Abs. 3 EStG). 

  • Übermittlung der Steuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist bei Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1bis 3 EStG)  durch Datenfernübertragung / elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 25 Abs. 4 EStG). In anderen Fällen ist die Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf Papierformularen weiterhin zulässig.

♦   Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Es kommt auf die steuerlichen Umstände an, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Dazu mehr im Beitrag 01 / 1.1.

♦   Antrag auf Veranlagung

Ohne zur Abgabe verpflichtet zu sein kann sich eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die Steuerpflichtigen lohnen. Dazu ist ein Antrag auf Veranlagung zustellen. Dies geschieht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 

Im Wege der Veranlagung können z. B. abzugsfähige Ausgaben oder Steuervergünstigungen zur Erstattung von Lohnsteuer führen.