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1.0.0 Abgabepflichten: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Einkommensteuererklärung

Einleitung zum Thema

Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie abgeben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für Sie in Betracht kommt, so die schlichte Weisung des Gesetzgebers (§ 149 AO, § 25 Abs. 3 EStG  i. V. mit § 56 EStDV). Ob eine Veranlagung in Betracht kommt, muss jeder für sich selbst feststellen.

So kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 EStG (12.096 / 24.192 € Wert für 2025 Alleinstehende / Ehepartner) übersteigt.

Das Finanzamt wird folglich keine Veranlagung vornehmen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Beispiel für eine Veranlagung nach der Grundtabelle

Gesamtbetrag der Einkünfte 18.000 €
./. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen    8.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 10.000 €

Der Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt wird indessen keine Veranlagung vornehmen, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens Hinweis auf das sog. Veranlagungsschema.

? Veranlagungsschema: Begriff eingeben + Suchen antippen

⇒   Abgabepflicht von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil im Prinzip deren Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer / § 38 Abs. 1 EStG).

Mit dem Lohnsteuerabzug können indessen nicht alle Tatbestände zur Arbeitnehmerbesteuerung erfasst werden. Deshalb müssen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine Steuererklärung mit Anlage N abgeben (§ 46 EStG).

  • Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, 
    wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist,
    mehr als 410 € beträgt;
  • wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat oder von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge i. S. d. § 39e Abs. 5a EStG erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist;
  • wenn die positive Summe bestimmter Lohn- / Entgeltersatzleistungen mehr als 410 € betragen hat,  z. B. Kurzarbeitergeld);
  • wenn beide Ehegatten / Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG berücksichtigt worden ist;
  • wenn vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen / Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.362 €, bei zusammen veranlagten
    Ehegatten / Lebenspartnern der im Kalenderjahr von den Ehegatten / Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 25.494 € übersteigt;
  • wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen (dies gilt entsprechend für Lebenspartner);
  • wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist
    (Großbuchstabe S).

⇒   Abgabepflicht anderer Personen als Arbeitnehmer

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Abgabepflicht besteht auch für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug (der Abgeltungsteuer) unterlegen haben.

Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag und / oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. d. § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden ist.

⇒   Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, können Sie einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung stellen. Dies geschieht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Ein Antrag auf Veranlagung kann sich lohnen,

  • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben;
  • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen
    Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
  • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
  • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen, für die eine unmittelbare Minderung der Einkommensteuerschuld möglich ist (z. B. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen), entstanden sind, für die kein Freibetrag vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist;
  • wenn Sie oder die mit Ihnen verheiratete oder verpartnerte Person im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 12 bis 18 der Anleitung zur Anlage WA-ESt);
  • wenn Sie Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre bezogen haben.

Außerdem kann sich ein Antrag auf Veranlagung lohnen, 

  • wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
  • wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
  • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer im Fall der Günstigerprüfung angerechnet und ggf. erstattet werden soll (Anlage KAP). Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen;
  • wenn Sie eine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen. Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 34. Haben Sie es in den Vorjahren versäumt, den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Ihrem Finanzamt zu stellen, können Sie dies noch innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Sparjahres nachholen. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen; 
  • wenn Sie steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben oder
    keine Steuerabzugsbeträge in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.

⇒ Abgabepflicht zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Sie sind kirchensteuerpflichtig und auf Ihre Kapitalerträge wurde keine Kirchensteuer einbehalten, z. B. weil Sie dem Datenabruf zur Kirchensteuererhebung
widersprochen haben (Sperrvermerk)? Dann sind Sie zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge verpflichtet. Diese Erklärung ist grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung abzugeben. Eine gesonderte Abgabe dieser Erklärung ist nur dann erforderlich, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bitte beachten Sie die Erläuterungen zu Zeile 6 in der Anleitung zur Anlage KAP und vergessen Sie nicht, in Zeile 2 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.

⇒   Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie

Bis zur Höhe des Grundfreibetrags fällt keine Einkommensteuer an. Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte (Pendlerpauschale) wirken sich  nicht aus. 

Pendlerinnen und Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 12.096 € (Wert für 2025), bei zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartnern 24.192 €, können alternativ für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte / Betriebsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 0,38 € eine
Mobilitätsprämie erhalten.
Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 3 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und einzureichen.

⇒   Steuererklärung bei Betreiben einer Photovoltaikanlage

Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.