Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.5 Abgabepflichten: Wann eine Steuererklärung abgeben?

Einkommensteuereklärung

Einleitung

Eine Einkommensteuererklärung ist abzugeben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt (§ 56 EStDV). Die Entscheidung darüber muss jeder Steuerpflichtige selbst treffen. 

Grundsätzlich ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen

♦   Abgabepflicht bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer, § 38 EStG). Arbeitnehmer sind deshalb nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung  nur (§ 46 EStG), 

  • wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € beträgt;
  • wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat oder von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge i. S. d. § 39e Abs. 5a EStG erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist;
  • wenn die positive Summe bestimmter Lohn- / Entgeltersatzleistungen mehr als 410 € betragen hat
  • wenn beide Ehegatten / Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG berücksichtigt worden ist;
  • wenn vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen / Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 13.362 €, bei zusammen veranlagten Ehepartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 25.494 € übersteigt;
  • wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen /Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragen (dies gilt entsprechend für Lebenspartner;
  • wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).
  • Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies gilt auch für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
  • Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag und / oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. d. § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden ist.