Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 01 Meine Steuererklärung > 1.1 Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererkl
⇒ Einkommensteuererklärung / Abgabepflicht
Sie müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für Sie in Betracht kommt (§ 149 AO, § 25 Abs. 3 EStG i. V. mit § 56 EStDV). Ob eine Veranlagung in Betracht kommt, muss jeder für sich selbst feststellen.
So kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 EStG (10.347 € / Wert für 2022) übersteigt.
Das Finanzamt wird indessen keine Einkommensteuer festsetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.
Beispiel für die Veranlagung nach der Grundtabelle / Alleinstehende
Gesamtbetrag der Einkünfte | 16.000 € |
./. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen | 6.000 € |
Zu versteuerndes Einkommen | 10.000 € |
Der Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt wird keine Einkommensteuer festsetzen, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens Hinweis auf das sog. Veranlagungsschema.
? Veranlagungsschema: Begriff eingeben + Suchen antippen
Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Wählen Ehepartner die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.(§ 19 Abs. 4 AO).
Arbeitnehmer sind nach § 42 Abs. 2 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn:
⇒ Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Sind Sie nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen,
Außerdem lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung z. B.,
Bitte vergessen Sie nicht, in der Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.
Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).
Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.
♦ Datenübermittlung durch Dritte
Zahlreiche Daten über Ihre Besteuerungsgrundlagen (z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung und Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten etc.), die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bislang angegeben haben, liegen der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten ). Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Angabe dieser eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Erstellung der Steuererklärung wird dadurch wesentlich erleichtert.
Eigene Angaben: Die der Finanzverwaltung vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Ihnen steht es frei, eigene Angaben vorzunehmen (z. B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten in den dafür vorgesehenen Zeilen / Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.
Im Einzelnen übermitteln :
Die Daten müssen gem. § 93 Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres übermittelt werden. Dazu müssen Angaben zur Identifizierung des Datenübermittlers, der zur Datenübermittlung beauftragt worden ist, des betroffenen Steuerbürgers und zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes.
Beispiel
Die Daten für den Zeitraum 2022 sind bis Ende Februar 2023 zu melden.
♦ Bearbeitungsdauer in den Finanzämtern
Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr grundsätzlich ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Dies liegt daran, dass die Datenübermittlung Dritter an das Finanzamt erst bis Ende Februar des nächsten Jahres erfolgen muss, z. B. zum Lohn und zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung.
Nochmals: Da die Finanzämter sicher sein müssen, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen – Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres, für das die Daten zu übermitteln sind – kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden.
Mit den ersten Einkommensteuerbescheiden für das abgelaufene Jahr ist deshalb nicht vor Ende März zu rechnen.