Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1 Wer muss oder sollte eine Steuererklärung abgeben?

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie abgeben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für Sie in Betracht kommt, so die schlichte Weisung des Gesetzgebers (§ 149 AO, § 25 Abs. 3 EStG  i. V. mit § 56 EStDV). Ob eine Veranlagung in Betracht kommt, muss jeder für sich selbst feststellen.

So kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 EStG (11.604 / 23.208 € Wert für 2024 Alleinstehende / Ehepartner) übersteigt.

Das Finanzamt wird indessen keine Einkommensteuer festsetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Beispiel für eine Veranlagung nach der Grundtabelle

Gesamtbetrag der Einkünfte 18.000 €
./. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen    8.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 10.000 €

Der Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt wird keine Einkommensteuer festsetzen, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens Hinweis auf das sog. Veranlagungsschema.

? Veranlagungsschema: Begriff eingeben + Suchen antippen

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Wählen Ehepartner die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (§ 19 Abs. 4 AO).

♦   Abgabepflicht von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, weil im Prinzip deren Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer / § 38 Abs. 1 EStG).

Arbeitnehmer müssen indessen eine Steuererklärung abgeben (§ 46 EStG), 

  • wenn sie Einkünfte bezogen haben, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, den Betrag von 410 € jährlich übersteigen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung;
  • wenn ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat oder von einem Arbeitgeber verschiedenartige Bezüge
    i. S. d. § 39e Abs. 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten hat, von denen mindestens einer der Bezüge dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI unterworfen worden ist;
  • wenn die positive Summe bestimmter Lohn- / Entgeltersatzleistungen mehr als 410 € betragen hat;
  • wenn beide Ehegatten / Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor nach § 39f EStG berücksichtigt worden ist;
  • wenn vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist (ausgenommen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen / Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Zahl der Kinderfreibeträge) und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 12.870 €, bei zusammen veranlagten Ehepartnern der im Kalenderjahr von den Ehepartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn 24.510 € übersteigt;
  • wenn bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder beide Elternteile eine Aufteilung des Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung oder des einem Kind zustehenden Pauschbetrags für Menschen mit Behinderungen / Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je
    zur Hälfte beantragen (dies gilt entsprechend für Lebenspartner);
  • wenn im Lohnsteuerabzugsverfahren Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre ermäßigt besteuert worden sind;
  • wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (Großbuchstabe S).

♦   Abgabepflicht von Personen ohne Arbeitslohn

Personen, die keinen Arbeitslohn bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und haben deshalb ebenfalls eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer für sie in Betracht kommt, so die schlichte Weisung des Gesetzgebers (§ 149 AO, § 25 Abs. 3 EStG  i. V. mit § 56 EStDV).. Dies gilt auch für Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben,

♦   Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen. Dies geschieht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung.  Im Wege der Veranlagung können z. B. abzugsfähige Ausgaben oder Steuervergünstigungen zur Erstattung von Lohnsteuer führen. 

Ein Antrag auf Veranlagung kann sich lohnen, 

  • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben;
  • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
  • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
  • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen, für die eine unmittelbare Minderung der Einkommensteuerschuld möglich ist, entstanden sind, für die kein Freibetrag vom Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist;
  • wenn Sie oder ihr Ehepartner im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben (dazu Anleitung zur Anlage WA-ESt).
  • wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
  • wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag und / oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. i. S. d. § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden ist.
  • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer im Fall der Günstigerprüfung angerechnet und ggf. erstattet werden soll (Anlage KAP).
  • Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage

Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.