Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Die Einkommensteuer wird im Jahresrhythmus erhoben. Es liegt auf der Hand, die Unterlagen jahrgangsweise abzuheften. Wie Sie dabei vorgehen hängt vom Umfang der anfallenden Unterlagen ab. Für Privatpersonen kann ein einzelner Steuerordner ausreichend sein. Innerhalb des Ordners richten Sie ein:
♦ Teilbereich "Allgemeines"
In den Teilbereich »Allgemeines« gehören Unterlagen, die nicht einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen sind, wie z.B. die Vergabe der Identitätsnummer, Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide und Inventarverzeichnisse. Innerhalb dieses Teils lassen sich auch gut Kraftfahrzeugsteuerbescheide ablegen, weil diese nur bei der Anmeldung des Fahrzeugs ergehen und dann nie wieder.
♦ Jahrgangsweise ordnen
Sodann ist wichtig, die übrigen Unterlagen jeweils nach Kalenderjahren getrennt zu ordnen. Der Fiskus spricht von Veranlagungszeiträumen (damit sind Kalenderjahre gemeint), in denen die Veranlagungen jahrgangsweise erledigt werden.
So reiht sich ein Veranlagungszeitraum an den anderen. Ist der Ordner voll, legen Sie einen neuen Ordner an, wobei Sie den Teilbereich »Allgemeines« in den neuen Ordner übernehmen. Nicht mehr aktuelle Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide können aussortiert und vernichtet werden.
Wie lassen sich Belege ordnen, wenn Sie z. B. als Freiberufler / Künstler / Kleingewerbetreibender ein Journal führen? Hier gilt die altbekannte Devise: Hintereinander mit lfd. Nummer im Ordner abheften, z. B. 15/25. Das wäre dann der 15. Beleg im Jahr 2025.
Bei der Buchung eines Betrages im Journal wird in der Journalzeile die Belegnummer angegeben und weist den Weg zum Beleg im Ordner.
♦ Belege aufbewahren
Vorab: Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese lediglich aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
? Belege: Begriff eingeben + Suchen antippen
Ist die Veranlagung abgeschlossen, sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, Belege weiter aufzubewahren. Das gilt auch für Belege im Zusammenhang mit vermietetem Grundbesitz. Denn der Bearbeiter muss bei der Veranlagung die erklärten Einkünfte so eingehend prüfen, dass eine spätere Vorlage von Unterlagen nicht notwendig ist (§ 88 AO - Untersuchungsgrundsatz). Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat das Finanzamt bei jeder Veranlagung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen.
♦ Aufbewahrungsfristen
Allerdings sind alle Unterlagen mindestens so lange aufzubewahren, bis der Steuerbescheid rechtskräftig ist.
Außerdem: Solange ein Einspruchs- oder ein Klageverfahren noch nicht abgeschlossen ist, müssen alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden können und müssen deshalb so lange aufbewahrt werden.
Mindestens sollten die Unterlagen indessen aus praktischen Gründen zwei Jahre aufbewahrt werden. So lange dauert die allgemeine Garantiefrist.
Für Besserverdienende (zu versteuerndes Einkommen ab 500.000 €) und Selbständige gelten strengere Regeln. Diese Personengruppen müssen ihre Steuerunterlagen für eine spätere Außenprüfung mindestens sechs Jahre aufbewahren, Gewerbetreibende je nach Art der Unterlagen bis zu zehn Jahre (§ 147 AO).