Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.5.0 Nachweise / Eigenbelege

Einkommensteuererklärung

Einleitung

Bei den steuerpflichtigen Einnahmen trägt das Finanzamt die sog. Beweislast,  bei den abzugsfähigen Ausgaben trägt die Beweislast der Steuerpflichtige (§§ 88 und 90 AO). Deshalb sollten Sie - zumindest bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides - alle  Ausgabenbelege aufbewahren, damit Sie nicht in Beweisnot geraten.

♦   Keine Belege beifügen

Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken oder  Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen (Belegvorhaltepflicht) .

Dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" entsprechend werden die typischen Veranlagungsfälle im Finanzamt vollautomatisch erledigt. Nur die a-typischen Veranlagungsfälle werden personell überprüft. Bei der vollautomatischen Bearbeitung stören Belege den vollautomatischen Ablauf der Veranlagung. Um das Besteuerungsverfahren transparenter zu machen, wurde deshalb die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Es genügt, wenn Sie die Belege für eventuelle Rückfragen aufbewahren.

  • Mitwirkungspflichten 

Das Finanzamt trägt zwar die sog. Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den Steueranspruch begründen oder ihn erhöhen (BFH, 24.6.1976; IV R 101/75). Bei der Feststellung der Tatsachen muss indessen der Steuerbürger mitwirken. Wenn er dabei seine Pflichten verletzt, kann dies zur Folge haben, dass daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH Urteil vom 15.02.1989 - X R 16/86).

So ist für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers u. a. Voraussetzung, dass es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Verbleiben berechtigte Zweifel, wenn z. B. der Arbeitnehmer bei einem unangekündigten Besuch eines Steuerprüfers den Zugang zum Arbeitszimmer verweigert, geht dies zulasten des Arbeitnehmers (BFH Urteil vom 27.05.1993 - VI R 54/90).

♦   Begleitschreiben /  Extrablatt

Wenn Sie in der Steuererklärung auf einen steuerrelevanten Sachverhalt hinweisen möchten, für den Sie in der Steuererklärung keinen Platz finden, können Sie Ihr Anliegen in einem Begleitschreiben darlegen, müssen indessen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ausdrücklich darauf hinweisen, indem Sie unter der Kennziffer 175 eine 1  (1 = Ja)  eintragen. Dann wird Ihre Steuererklärung nicht vollautomatisch bearbeitet, sondern gelangt zunächst auf den Tisch des Sachbearbeiters.

Ob das in Ihrem Interesse ist, sollten Sie abwägen. Also lieber kein Extrablatt beifügen. 

Hauptvordruck

♦   Eigenbelege

Ist Ihnen eine Rechnung abhanden gekommen oder haben Sie keine erhalten, fertigen Sie einen Eigenbeleg. Haben Sie die Ausgabe unbar geleistet, genügt auch eine Kopie des Bankauszuges.

Üblich sind Eigenbelege für Trinkgelder, Parkgebühren, Zahlungen an Handwerker, die keine Quittung ausschreiben.

Der Eigenbeleg muss zeitnah erstellt werden. Keinesfalls genügt es, wenn der  Eigenbeleg, z. B. erst nach Ablauf des Jahres, erstellt wird, wobei dieser Umstand nachträglich nur schwer festzustellen ist. Dieser Mangel bedeutet ein gänzliches Abzugsverbot (BFH Urteil vom 31.07.1990 - I R 62/88 / Aufwendungen für eine Trauerfeier).

  • Mustertext / Der Eigenbeleg sollte enthalten:

Leistender: Name, Vorname, Anschrift (eigene)   ............................................

Empfänger: Name, Vorname, Anschrift                 ...........................................

Netto-Betrag                                  ............ €

Umsatzsteuer                                ............ €

Brutto-Betrag                                 ............ €

Es handelt sich um:.................................................................................

Ort,         Datum,              Unterschrift des Belegausstellers

  • Bewirtungskosten

Eigenbelege zu Bewirtungskosten müssen besondere Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Ort und Tag der Bewirtung müssen auf einem  Eigenbeleg  eingetragen werden, wenn die Bewirtung nicht in einer Gaststätte stattgefunden hat, z. B. in den eigenen Geschäftsräumen, Firmenkantine, Privatwohnung, ggf. unter Angabe der Adresse.

Bewirtung in einer Gaststätte

Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, kann die Rechnung der Gaststätte nicht durch einen Eigenbeleg ersetzt werden (BFH Urteil vom 18.04.2012 - X R 57/09).

  • Fahrtenbuch

Zu den Eigenbelegen gehören übrigens auch Fahrtenbücher (BFH Urteil vom 18.07.2016 - VI B 128/15).

⇒   Nichtbeanstandungsgrenzen

Hatten Sie Ausgaben, die heikel sind, machen Sie nur Beträge bis zu den folgenden Nichtbeanstandungsgrenzen geltend. Dann haben Sie gute Chancen, dass die Beträge anerkannt werden. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf (FG Hamburg Urteil vom 22.01.2003 - I 72/02).

 Sonderausgaben  
 Versicherungsbeiträge bis  2.050 €
 Spenden in Einzelbeträgen bis 25 €, insgesamt bis  200 €
 Außergewöhnliche Belastungen mit Einzelaufstellung  
 Krankheitskosten jrl. bis  2.050 €
 Fahrtkosten behinderter Menschen jr. bis  900 €
 Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit  
 Doppelte Haushaltsführung mtl. bis  100 €
 Arbeitsmittel: Fachliteratur jrl. bis  110 €
 Arbeitsmittel: Typ. Berufskleidung jrl. bis  110 €
Arbeitsmittel: Berufskleidung bei Schmutzberufen jrl. bis 120 €
Arbeitsmittel: Werkzeuge jrl. bis 100 €
Kontoführungsgebühren jrl. bis 16 €
Beiträge zu Berufsverbänden voll
Telefonkosten jrl. bis  75 €
Aufmerksamkeiten (Blumenstrauß, Buch, Tonkassette) 60 €
Fahrten zur Arbeitsstätte 5-Tagewoche Arbeitstage bis 230 
Fahrten zur Arbeitsstätte 6-Tagewoche Arbeitstage bis 285
Diverse Kosten lt. Einzelaufstellung jrl. bis 500 €
Vermietungseinkünfte  
Erhaltungsaufwendungen lt. Einzelaufstellung jrl. bis 25.500 €