Steuern? Mach ich selbst.
Einkommensteuererklärung
Einleitung
Bei den steuerpflichtigen Einnahmen trägt das Finanzamt die sog. Beweislast, bei den abzugsfähigen Ausgaben trägt die Beweislast der Steuerpflichtige (§§ 88 und 90 AO). Deshalb sollten Sie - zumindest bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides - alle Ausgabenbelege aufbewahren, damit Sie nicht in Beweisnot geraten.
♦ Keine Belege beifügen
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken oder Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen (Belegvorhaltepflicht) .
Dem "Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens" entsprechend werden die typischen Veranlagungsfälle im Finanzamt vollautomatisch erledigt. Nur die a-typischen Veranlagungsfälle werden personell überprüft. Bei der vollautomatischen Bearbeitung stören Belege den vollautomatischen Ablauf der Veranlagung. Um das Besteuerungsverfahren transparenter zu machen, wurde deshalb die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Es genügt, wenn Sie die Belege für eventuelle Rückfragen aufbewahren.
Das Finanzamt trägt zwar die sog. Beweislast für diejenigen Tatsachen, die den Steueranspruch begründen oder ihn erhöhen (BFH, 24.6.1976; IV R 101/75). Bei der Feststellung der Tatsachen muss indessen der Steuerbürger mitwirken. Wenn er dabei seine Pflichten verletzt, kann dies zur Folge haben, dass daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (BFH Urteil vom 15.02.1989 - X R 16/86).
So ist für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers u. a. Voraussetzung, dass es nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dafür trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Verbleiben berechtigte Zweifel, wenn z. B. der Arbeitnehmer bei einem unangekündigten Besuch eines Steuerprüfers den Zugang zum Arbeitszimmer verweigert, geht dies zulasten des Arbeitnehmers (BFH Urteil vom 27.05.1993 - VI R 54/90).
♦ Begleitschreiben / Extrablatt
Wenn Sie in der Steuererklärung auf einen steuerrelevanten Sachverhalt hinweisen möchten, für den Sie in der Steuererklärung keinen Platz finden, können Sie Ihr Anliegen in einem Begleitschreiben darlegen, müssen indessen in Zeile 37 des Hauptvordrucks ausdrücklich darauf hinweisen, indem Sie unter der Kennziffer 175 eine 1 (1 = Ja) eintragen. Dann wird Ihre Steuererklärung nicht vollautomatisch bearbeitet, sondern gelangt zunächst auf den Tisch des Sachbearbeiters.
Ob das in Ihrem Interesse ist, sollten Sie abwägen. Also lieber kein Extrablatt beifügen.
Hauptvordruck

♦ Eigenbelege
Ist Ihnen eine Rechnung abhanden gekommen oder haben Sie keine erhalten, fertigen Sie einen Eigenbeleg. Haben Sie die Ausgabe unbar geleistet, genügt auch eine Kopie des Bankauszuges.
Üblich sind Eigenbelege für Trinkgelder, Parkgebühren, Zahlungen an Handwerker, die keine Quittung ausschreiben.
Der Eigenbeleg muss zeitnah erstellt werden. Keinesfalls genügt es, wenn der Eigenbeleg, z. B. erst nach Ablauf des Jahres, erstellt wird, wobei dieser Umstand nachträglich nur schwer festzustellen ist. Dieser Mangel bedeutet ein gänzliches Abzugsverbot (BFH Urteil vom 31.07.1990 - I R 62/88 / Aufwendungen für eine Trauerfeier).
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Leistender: Name, Vorname, Anschrift (eigene) ............................................ Empfänger: Name, Vorname, Anschrift ........................................... Netto-Betrag ............ € Umsatzsteuer ............ € Brutto-Betrag ............ € Es handelt sich um:................................................................................. Ort, Datum, Unterschrift des Belegausstellers |
Eigenbelege zu Bewirtungskosten müssen besondere Anforderungen erfüllen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Ort und Tag der Bewirtung müssen auf einem Eigenbeleg eingetragen werden, wenn die Bewirtung nicht in einer Gaststätte stattgefunden hat, z. B. in den eigenen Geschäftsräumen, Firmenkantine, Privatwohnung, ggf. unter Angabe der Adresse.
Bewirtung in einer Gaststätte
Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, kann die Rechnung der Gaststätte nicht durch einen Eigenbeleg ersetzt werden (BFH Urteil vom 18.04.2012 - X R 57/09).
Zu den Eigenbelegen gehören übrigens auch Fahrtenbücher (BFH Urteil vom 18.07.2016 - VI B 128/15).
⇒ Nichtbeanstandungsgrenzen
Hatten Sie Ausgaben, die heikel sind, machen Sie nur Beträge bis zu den folgenden Nichtbeanstandungsgrenzen geltend. Dann haben Sie gute Chancen, dass die Beträge anerkannt werden. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch darauf (FG Hamburg Urteil vom 22.01.2003 - I 72/02).
| Sonderausgaben | |
| Versicherungsbeiträge bis | 2.050 € |
| Spenden in Einzelbeträgen bis 25 €, insgesamt bis | 200 € |
| Außergewöhnliche Belastungen mit Einzelaufstellung | |
| Krankheitskosten jrl. bis | 2.050 € |
| Fahrtkosten behinderter Menschen jr. bis | 900 € |
| Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit | |
| Doppelte Haushaltsführung mtl. bis | 100 € |
| Arbeitsmittel: Fachliteratur jrl. bis | 110 € |
| Arbeitsmittel: Typ. Berufskleidung jrl. bis | 110 € |
| Arbeitsmittel: Berufskleidung bei Schmutzberufen jrl. bis | 120 € |
| Arbeitsmittel: Werkzeuge jrl. bis | 100 € |
| Kontoführungsgebühren jrl. bis | 16 € |
| Beiträge zu Berufsverbänden | voll |
| Telefonkosten jrl. bis | 75 € |
| Aufmerksamkeiten (Blumenstrauß, Buch, Tonkassette) | 60 € |
| Fahrten zur Arbeitsstätte 5-Tagewoche Arbeitstage bis | 230 |
| Fahrten zur Arbeitsstätte 6-Tagewoche Arbeitstage bis | 285 |
| Diverse Kosten lt. Einzelaufstellung jrl. bis | 500 € |
| Vermietungseinkünfte | |
| Erhaltungsaufwendungen lt. Einzelaufstellung jrl. bis | 25.500 € |