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Steuern? Mach ich selbst.

1.0.8 Zum Jahresende Steuern sparen

Steuertipps

Wer bis zum Jahresende für Job, Gesundheit oder Handwerker Aufwendungen leistet, wahrt seine Chancen auf Steuererstattungen. Es geht darum, kurz vor dem Jahreswechsel schnell noch einige Vorteile zu nutzen.

♦   Arbeitsmittel

So lassen sich Ausgaben, die Sie für das nächste Jahr geplant haben, vorziehen, indem Sie z. B. ein teures Arbeitsmittel vor Jahresbeginn kaufen. Arbeitsmittel bis 800 € netto sind im Jahr des Kaufs in voller Höhe abzugsfähig. Liegt der Nettopreis über 800 €, werden die Kosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt (§ 6 Abs. 2 i. V. mit § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

♦   Gesundheit

Auch die neue Zahnkrone lässt sich noch im alten Jahr einsetzen, ferner z. B. der Kauf einer neuen Brille. Übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Leistungen oder lehnt sie die Ausgaben vollständig ab, sind die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (§ 33 EStG). 

  • Zumutbare Belastung

Leider gibt es bei diesen Aufwendungen eine Hürde: Den Steuerzahlern wird zugemutet, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Dieser Eigenanteil - zumutbare Belastung genannt - richtet sich nach nach der Höhe der Einkünfte, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder. Erst wenn die Gesundheitskosten eine bestimmte Hürde übersteigen, sind die Kosten abzugsfähig und wirken sich steuerlich aus. Diese Hürde müssen Sie also zunächst einmal überwinden und so die Grenze der zumutbaren Belastung überwinden. 

Kosten bündeln

Wer knapp an der zumutbaren Belastung scheitert, kann vielleicht vor Jahresende noch beim Zahnarzt einen Zusatztermin vereinbaren und bezahlen oder sich frei verkäufliche Medikamente verschreiben lassen.

Dazu sollten Sie Ihre Gesundheits- und Pflegekosten bündeln, etwa auch solche für ärztlich verordnete Arzneien, Hilfsmittel und nicht anerkannte Therapien. Voraussetzung ist hier, dass ein Amtsarzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen dafür ein Attest ausgestellt. Der Fiskus begründet dies damit, Amtsarzt oder Medizinischer Dienst seien kompetenter, die Notwendigkeit solchen Maßnahmen einzuschätzen als ein Normalmediziner. 

♦   Handwerker und Haushaltshilfen bringen Steuernachlass

Haushaltsnahe Aufwendungen bringen einen Steuernachlass und lassen sich notfalls vorziehen (§ 35a EStG).

  • Handwerker

Rechnungen für Handwerkerleistungen im Haushalt etwa vom Maler, Gärtner, Fliesenleger oder Installateur bringen Steuerrabatt. Terrasse vergrößert oder Carport gebaut, alles dies ist begünstigt.                                                                                 

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 EStG). Ob Mieter oder Eigentümer: In der Steuererklärung können sie also pro Jahr bis zu 6.000 € angeben. Handwerker sind zwar aktuell sehr beschäftigt, aber selbst wenn die vorgesehene Badsanierung erst im nächsten Jahr fertig wird, gibt es jetzt schon einen Steuervorteil, etwa mit einer Abschlagzahlung.

  • Haushaltshilfen

Begünstigt sind auch Aufwendungen für Haushaltshilfen, etwa für einen Minijobber  i. S. des § 8a SGB IV im Privathaushalt bei einem Arbeitslohn bis 450 € im Monat (§ 35a Abs. 1 EStG). Sie kommen in den Genuss einer Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 520 €, wenn Sie eine Haushaltshilfe einstellen .

Bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe im regulären Arbeitsverhältnis - unter Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale - erhalten Sie nach § 35a Abs. 2 EStG sogar eine Steuerermäßigung von 20 % bis max. (20 000 € x 20 % =) 4.000 €. Sie erhalten also auch hier vom Finanzamt bis zu 4.000 € zurück, unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.

♦   Der Steuerprogression die Spitze nehmen

Mit Aufwendungen im alten Jahr, die sich steuerlich abziehen lassen, nehmen Sie zugleich der Steuerprogression die Spitze. Je höher das Einkommen, desto höher ist die Steuerersparnis.

Die Einkommensteuer wird nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit erhoben (Art. 3 GG). Wer mehr verdient, soll auch einen größeren Teil seines Einkommens als Steuer abgeben. Dies geschieht indessen nicht proportional, sondern progressiv, d. h. die steuerliche Belastung wächst mit steigendem Einkommen. Die Formel zum Einkommensteuertarif enthält § 32a Abs. 1 EStG.

  • Steuerprogression

Bis zur Höhe des Grundfreibetrages ist das Einkommen steuerfrei. Der Grundfreibetrag beträgt 9.744 € / 19.488 € / Wert für 2021 / Alleinstehende / Ehepartner). Der Eingangssteuersatz beträgt 14 %, sobald der Grundfreibetrag überschritten  wird. Danach steigt der Steuersatz stetig an bis zum Spitzensteuersatz von 42 %. Dieses stetige Ansteigen des Steuersatzes parallel zum steigendem Einkommen wird als Steuerprogression bezeichnet.     

Beispiel:

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 25.000 € zahlen Sie als Alleinstehender im Grundtarif 3.626 € Steuern = Durchschnittssteuersatz (3.626 € : 25.000 € x 100 =) 14.5 %. Bei einem doppelt so hohen zu versteuernden Einkommen von 50.000 € sind schon 11.994 € fällig. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann bereits 23.99 %.

Die Wirkung der Progression wird aber erst so richtig deutlich, wenn Sie sich die Steuerbelastung der oberen Hälfte des zu versteuernden Einkommens (25.000 €) ansehen. Dafür bittet Sie der Fiskus mit (11.994 € - 3.626 € =) 8.368 € zur Kasse. Das sind im Schnitt (8.368 € : 25.000 € x 100 =) 33.47 %. Der Grenzsteuersatz beträgt sogar 38.69 %.

Sie können der Steuerprogression kaum ausweichen, ihr wohl aber die Spitze brechen. Dazu unten mehr.

  • Steuersätze

Der Durchschnittssteuersatz ergibt sich, indem die Steuer durch das zu versteuernde Einkommen geteilt wird. Der Grenzsteuersatz gibt den Steuersatz wieder, mit dem der letzte Euro des zu versteuernden Einkommens zu versteuern ist.

Dazu gibt es Möglichkeiten zuhauf, hier nur beispielhaft:

  • Einkünfte auf die eigenen Kinder übertragen.
  •  Zusätzliche abzugsfähige Aufwendungen leisten.

    Beispiel: Sie haben durch zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 4.000 € Ihr zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 32.500 € auf 28.500 € vermindert. Ihre Steuerersparnis nach der Grundtabelle beträgt (5.862  € - 4.640 € =) 1.222 €.

  • Vorauszahlungen auf mehrere Jahre verteilen                                                                    Beispiel: Sie haben mit einem neuen Mieter eine Vorauszahlung ausgehandelt. Diese ist in dem Jahr zu versteuern, in dem die Vorauszahlung vereinnahmt wird (§ 11 Abs. 1 EStG). Die höhere Einnahme führt sogleich zu einer höheren Steuerprogression. Steuerlich haben Sie aber schon etwas gewonnen, wenn Sie mit dem Mieter vereinbaren, die Vorauszahlung jeweils zur Hälfte in zwei Kalenderjahren geleistet wird.
  • Abfindungen verlagern                                                                                                     Sondereinnahmen wie z. B. Abfindungen oder Nachzahlungen können die Progression in die Höhe treiben. Auch wenn die Steuerermäßigung durch die sog. Fünftelregelung nach § 34 EStG zu einer gewissen Entlastung führt, sollten Sie versuchen, die Abfindung ins nächste Kalenderjahr zu verschieben oder auf zwei Jahre zu verteilen. Dadurch wird die Steuer auf die Abfindung noch niedriger. Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Fünftelregelung< eintragen.
  • Disagio ausnutzen                                                                                                                       Aber auch Schuldzinsen aus einem Baudarlehen lassen sich durch ein Disagio vorziehen. 

01.22