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Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
Einleitung
Abfindungen können durch Anwendung der sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt sein (§ 34 EStG). Eine Abfindung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die steuerpflichtig ist, weil sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt (§ 19 EStG). Die Abfindung ist im Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.
Anlage N

♦ Worum geht es?
Die Abfindung kann z. B. als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gedacht sein, soll mögliche Verdienstausfälle ausgleichen.
Bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes kann die Entschädigung eine langjährige Betriebszugehörigkeit durch eine Sonderzahlung besonders honorieren.
Die Abfindung kann auch in einem Sozialplan vereinbart sein. Vielfach wird in einem Kündigungsschreiben des Arbeitgebers bereits eine Abfindung angeboten für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt.
Bei einer sich anbahnenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es vorteilhaft sein, einen Anwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Schon dessen Ankündigung bewirkt oft, dass der Arbeitgeber sein Angebot auf Abfindung erhöht. Der Anwalt wird Sie über Ihre Rechte aufklären und verhandelt mit dem Arbeitgeberprofessioneller als Sie es vielleicht vermögen. Die Anwaltskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil beruflich veranlasst (§ 9 EStG).
♦ Besteuerung von Abfindungen / Fünftelregelung
Abfindungen sind zwar in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn, sind also nichts anderes als eine normale Lohnzahlung. Allerdings wird eine Abfindung nicht regelmäßig gezahlt und gehört deswegen zu den außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG steuerbegünstigt sind.
Außerordentliche Einkünfte liegen vor, wenn sich Einkünfte für eine langjährige Tätigkeit zusammenballen. Eine Zusammenballung von Einnahmen für eine langjährige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate dauert (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).
Außerordentliche Einkünfte können durch die sog. Fünftelregelung steuerbegünstigt sein (§ 34 EStG). Diese Regelung setzt voraus, dass sich durch die Abfindung Einnahmen in einem Jahr zusammenballen, indem die Abfindung in einer Summe gezahlt wird. Der BFH lässt aber auch für die Inanspruchnahme der Fünftelregelung eine Zahlung in zwei Teilbeträgen in zwei verschiedenen Jahren zu. Dazu unten mehr.
Fünftelregelung bedeutet: Die Abfindung wird nur mit einem Fünftel angesetzt und die Steuer, die auf dieses Fünftel entfällt, wird anschließend verfünffacht. Durch die Fünftelregelung tritt eine abgemilderte Progression ein.
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Tipp: Abfindung ins nächste Jahr verschieben
Bei einer Abfindung z. B. wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann es günstiger sein, sich die Abfindung erst im nächsten Jahr auszahlen zu lassen, wenn im nächsten Jahr mit einem geringeren Einkommen gerechnet wird.
Eine solche Regelung ist möglich, weil eine Abfindung nicht zum laufenden Arbeitslohn gehört, vielmehr zu den sonstigen Bezügen. Laufender Arbeitslohn ist, unabhängig vom Zufluss, in dem Jahr zu versteuern, in dem der Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat) endet. Wohingegen sonstige Bezüge in dem Jahr zu versteuert werden, in dem sie zugeflossen sind (§ 38a Abs. 1 EStG).
Zur Versteuerung im nächsten Jahr hat der BFH seinen Segen gegeben (BFH Urteil vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 746). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können also den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
Unabhängig davon können zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Kalenderjahren gewährt werden. Sie sind für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 % der Hauptleistung betragen (BMF-Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 - S 2223/07/0018 :005).
Zusätzliche Entschädigungsleistungen in späteren Jahren lassen für die Hauptleistung auch die Fünftelregelung zu. Zusätzliche Entschädigungsleistungen können sein die Übernahme von Kosten für eine Berufsberatung, die befristete Weiterbenutzung des Dienstwagens, die befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen, Zahlungen für die Altersversorgung.
♦ Nachteilsausgleich / Wettbewerbsverbot / Schadenersatz
Intern kann in die Verhandlung über die Höhe der Abfindung auch eingebracht werden, über Betriebsgeheimnisse (Leichen im Keller / Umweltsünden) Schweigen zu bewahren oder gar ein Wettbewerbsverbot für einen gewissen Zeitraum, z. B. zwei Jahre, eingehen zu wollen. Dies rechtfertigt einen sog. Nachteilsausgleich, der indessen einem Schadenersatz gleichkommt und deshalb nicht nach § 34 EStG (Fünftelregelung) begünstigt ist.(BFH Urteil vom 11.07.2017 - IX R 28/16).