Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.6 Vorauszahlungen / Leasing

Steuertipps

Wichtig

Sie können durch abzugsfähige Vorauszahlungen Ihr steuerpflichtiges Einkommen mindern und dadurch Steuern sparen. Dies erlaubt das im Steuerrecht verankerte sog. Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG.

Wird eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre geleistet, z. B. eine Mietvorauszahlung, gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht.

♦   Das Zu- und Abflussprinzip

Nach § 11 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Diese Regelung gilt durchgängig sowohl für die Berechnung der Einkünfte als auch für Steuervergünstigungen wie Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.

  • Einschränkung: Fünf-Jahresfrist

Wird eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre geleistet, z. B. eine Mietvorauszahlung, gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht.

Die Entgelte für die Nutzung sind in diesen Fällen gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). Derartige Entgelte können sein  Aufwendungen für Miete, Pacht, Leasingzahlungen, Erbbauzinsen, Nießbrauch, aber auch von Rechten.

♦   Praktische Beispiele

Beispiel 1: Mietvorauszahlung als Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer erledigt einen Teil seiner Arbeit in einem Appartement, das er dazu außerhalb seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung angemietet hat. Weil er eine Mietvorauszahlung für z. B. 36 Monate (drei Jahre) im Voraus leistet, wird die Miete absprachegemäß um 10 % gemindert. Steuerlich kann er die Mietvorauszahlung sofort in voller Höhe absetzen, weil unter fünf Jahre.

Beispiel 2: Renovierungskosten vorauszahlen

Wenn Sie am Jahresende noch schnell abzugsfähige Ausgaben tätigen, brechen Sie der Steuerprogression die Spitze. So könnten Sie z. B. in Ihrem Mietshaus die alte Heizung erneuern oder dafür noch schnell im alten Jahr eine Vorauszahlung leisten.

Beispiel 3: Leasing-Sonderzahlung

Eine Leasing-Sonderzahlung im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages ist eine Vorauszahlung auf die Leasing-Kosten. Die Sonderzahlung ist bei Einnahme-Überschussrechnung (für Freiberufler) und bei Arbeitnehmern in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich bei Vertragslaufzeiten über fünf Jahre gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen.