Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.1.6 Das Zu- und Abflussprinzip nutzen
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Steuertipps
Einleitung
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Kalenderjahr bezogen hat (§ 25 EStG). Man spricht von Abschnittsbesteuerung. Infolge der Abschnittsbesteuerung ist vom Finanzamt festzustellen, welchem Kalenderjahr die steuerlich relevanten Vorgänge, z. B. die Einnahmen und die Ausgaben, zugeordnet werden müssen (zeitliche Zuordnung).
Für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gilt als allgemeiner Grundsatz das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG).
Danach sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Diese Regelung gilt durchgängig sowohl für die Berechnung der Einkünfte als auch für Steuervergünstigungen wie Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.
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♦ Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip
Vom Grundsatz des Zu- und Abflussprinzips gibt es nur wenige Ausnahmen (§ 11 Abs.1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 S. 2 bis 3 EStG):
Die zeitliche Zuordnung von Ausgaben bei einer längerfristigen Nutzungsüberlassung wird in § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG geregelt. Dabei gilt ein Fünf-Jahres-Zeitraum.
Wird z. B. eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre geleistet, ist die Vorauszahlung nicht im Kalenderjahr der Zahlung zu erfassen, sondern gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet wird. Derartige Leistungen können Ausgaben sein für Miete, Pacht, Leasingzahlungen, Erbbauzinsen, Nießbrauch, aber auch von Rechten.
Abweichend vom Zuflussprinzip gilt laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a EStG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält seinen laufenden Arbeitslohn für Dezember 01 erst am 15. Januar 02. Der Lohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung für 01 zu erfassen, obwohl er erst in 02 gezahlt wurde.
Für sonstige Bezüge wie z. B. Abfindungen gilt dies nicht. Hier gilt das strenge Zuflussprinzip. Wenn laufender Arbeitslohn und eine Abfindung in ein und demselben Monat gezahlt werden, kann es vorkommen, dass sie in verschiedenen Kalenderjahren zu versteuern sind.
♦ Praktische Beispiele
Beispiel 1: Mietvorauszahlung als Werbungskosten
Ein Arbeitnehmer erledigt einen Teil seiner Arbeit in einem Appartement, das er dazu außerhalb seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung angemietet hat. Weil er eine Mietvorauszahlung für z. B. 36 Monate (drei Jahre) im Voraus leistet, wird die Miete absprachegemäß um 10 % gemindert. Steuerlich kann er die Mietvorauszahlung sofort in voller Höhe absetzen, weil unter fünf Jahre.
Beispiel 2: Renovierungskosten vorauszahlen
Wenn Sie am Jahresende noch schnell abzugsfähige Ausgaben tätigen, brechen Sie der Steuerprogression die Spitze. So könnten Sie z. B. in Ihrem Mietshaus die alte Heizung erneuern oder dafür noch schnell im alten Jahr eine Vorauszahlung leisten.
Beispiel 3: Leasing-Sonderzahlung
Eine Leasing-Sonderzahlung im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages ist eine Vorauszahlung auf die Leasing-Kosten. Die Sonderzahlung ist bei Einnahme-Überschussrechnung (für Freiberufler) und bei Arbeitnehmern im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich bei Vertragslaufzeiten über mehr als fünf Jahre gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen.