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Steuern? Mach ich selbst.

1.1.8 Sachbezüge steuerfrei: Gutscheine, Tankkarten, Auferksamkeiten

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Sachbezüge gehören mit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sind indessen in bestimmten Fällen indessen steuerfrei.

  • 50 € - Freigrenze

Der Arbeitgeber kann bis zu 50 € im Monat als Sachbezüge spendieren (50 € - Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11), z. B. als Gutscheine Tankkarten.

  • Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers bis zu einem jeweiligen Wert bis 60 €, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,  gehören nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten können sein Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Eines beruflichen Anlasses bedarf es nicht. Geldzuwendungen gehören indessen stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 LStR). 

Die 60 €-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach im Monat / Jahr  in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe als Aufmerksamkeit nutzt. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht.

Dies bedeutet: Jede Aufmerksamkeit dieser Art ist steuerfrei, unabhängig davon, wie oft der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis 60 € zukommen lässt.

  • Zusätzlich zur 50 € - Freigrenze Fahrgeld pauschal versteuert

Zusätzlich kann Fahrgeld steuerfrei ausgezahlt werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrgeld pauschal mit 15 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung durch den Arbeitgeber wird nach oben begrenzt durch die im jeweiligen Fall zulässige Entfernungspauschale.  

  • Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält ein Fahrgeld in Höhe der Entfernungspauschale von 233 €, das der Arbeitgeber pauschal versteuert.

Berechnung der Entfernungspauschale: Die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist 45 km von seiner Wohnung entfernt. Bei der Berechnung der Entfernungspauschale im Rahmen der Pauschalierung ist von 15 Fahrten im Monat (180 Fahrten im Jahr) ausgehen. Diese Regelung soll die Höhe der Pauschalierung begrenzen.

Der Höchstbetrag für pauschal versteuertes Fahrgeld im Monat beträgt:

Entfernung 20 km x 180 Fahrten x 0,30 € = 1.080 € : 12 Monate =    90 €

Entfernung 25 km x 180 Fahrten x 0.38 € =  1.710 € : 12 Monate = 143 €

Summe      45 km                                                                               233 €

Spendiert der Arbeitgeber zusätzlich eine Tankkarte,  sind weitere 50 € monatlich für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Fahrgeld und Tankkarte summieren sich auf eine steuerfreie mtl. Zuwendung von (233 € + 50 € =) 283 €, jährlich 2.796 €

Das pauschal versteuerte Fahrgeld wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend macht, das Tanken mit der Geldkarte / Tankkarte indessen nicht, weil es sich um Sachbezüge handelt. Sachbezüge werden nicht auf Werbungskosten angerechnet.

Anlage N

Höhere Werbungskosten in der Steuererklärung

In seiner Steuererklärung kann der Arbeitnehmer indessen für die Fahrten zur Arbeit eine höhere Entfernungspauschale geltend machen als das Lohnbüro für die pauschale Lohnsteuer zugrunde legt. Das Lohnbüro muss im Rahmen der Pauschalierung von 180 Fahrten im Jahr ausgehen, wohingegen der Arbeitnehmer die gängigen 230 Arbeitstage ansetzt und außerdem eine verkehrsgünstigere längere Strecke angibt.

  • Bürokratie schafft Zweifelsfragen 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt Sachbezug steuerfrei, wenn er 50 € im Monat nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Die Überschreitungen der Freigrenze durch zusammengeballte Leistungen für mehrere Monate, einzubeziehende Nebenkosten und zunächst unerkannte weitere Sachleistungen kann zur Besteuerung der Sachbezüge führen. 

Aufgepasst: Bei der Anwendung der 50 €-Freigrenze ist zu beachten, dass der steuerliche Sachbezugsbegriff durch § 8 Abs. 1 Satz 2 eingeschränkt wird. Nicht zu den Sachbezügen gehören danach "zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten". In diesem Fall handelt es sich um Geldleistungen, die nicht begünstigt sind. Die Behandlung als Geldleistung gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch  nicht bei "Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen". Die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug hat bereits zahlreiche Zweifelsfragen ausgelöst.

Beispiel aus BMF-Schreiben

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Prepaid-Kreditkarte, die monatlich mit 50 EUR aufgeladen wird und mit der er bei über 30 Mio. Akzeptanzstellen weltweit Waren einkaufen kann. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist A aber nur der Erwerb von Kraftstoff für seinen Privatwagen erlaubt.

Die Voraussetzungen für Sachlohn sind nicht erfüllt. Bei der Prepaid-Kreditkarte handelt es sich um ein Geldsurrogat im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG. Die arbeitsvertragliche Zweckbestimmung führt nicht zur Annahme eines Sachbezugs. Es handelt sich um eine Geldleistung. Die 50 €-Freigrenze ist nicht anwendbar (BMF Schreiben vom 15.3.2022 – IV C 5 – S 2334 / 19 / 10007).