Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.7.0 Betriebliches Handy / private Nutzung steuerfrei

Steuertipps

Einleitung

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). 

Dies gilt auch für die Vorteile aus der privaten Nutzung eines auf den Namen des Arbeitgebers angemeldeten Handys oder Tablets.

♦   Handy- / Tablet-Nutzung

Auch wenn der Handy-Vertrag auf den Namen des Arbeitgebers abgeschlossen ist, sind Privatgespräche des Arbeitnehmers steuerfrei, auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Handy fast ausschließlich privat nutzt. Denn Aufzeichnungen über den Umfang der privaten Gespräche werden nicht verlangt.

Es gibt also bei der privaten Nutzung von betrieblichen IT-Geräten keinerlei Grenzen, d. h. Sie können, wenn der Chef sein Einverständnis dazu gibt, unbelastet von Lohnsteuer und Sozialabgaben unbegrenzt hohe Vorteile aus der privaten Nutzung ziehen, wenn der Chef Ihnen  z. B. ein Zweithandy spendiert.

  • Zweit- oder Dritthandy für die Familie

Für die private Nutzung ist ein Zweit- oder Dritthandy des Arbeitgebers besonders vorteilhaft, wenn es von Familienangehörigen genutzt wird. Die Anschaffung eines privaten Handys für Familienangehörige erübrigt sich.

♦   Übereignete Geräte pauschal besteuert

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Handy / Smartphone, Notebook, PC , handelt es sich um steuerpflichtige Sachbezüge, die entweder als Arbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte (§ 38b EStG) oder mit 25 % pauschal besteuert werden können (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Im Falle der Pauschalierung zahlt der Arbeitnehmer keine Steuern. Der Betrieb nimmt den Kaufbeleg zum Lohnkonto und regelt auch Gewährleistungsansprüche oder Umtausch.