Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.4.0 Betriebliche Altersversorgung
Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipp
Zusammenfassung / Begriff
Die steuerbegünstigte Altersversorgung in Deutschland ist in drei Arten gegliedert:
Arten der Altersversorgung | Art der Förderung | Quelle |
1. Gesetzliche Altersversorgung | Abzug als Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 EStG |
Gesetzliche Rentenversicherung | ||
Berufsständische Versorgungskassen | ||
Kapitalgedeckte Rentenversich. (Rürup-Rente) | ||
2. Betriebliche Altersversorgung | ||
Entgeltumwandlung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN | § 3 Nr. 63 EStG |
Pensionszusagen | Pensionsrückstellung beim ArbG | § 6a EStG |
3. Private Altersversorgung | ||
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmer-Sparzulage | 5. VermBG |
Prämien-Bausparen | Bausparprämie | WoPG |
Riester-Rentenversicherung |
Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung |
§§ 79 ff EStG, § 10a EStG |
Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die betriebliche Altersversorgung.
⇒ Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung erfolgt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG entweder durch Entgeltumwandlung oder durch Pensionszusagen.
Dazu stehen fünf Modelle zur Verfügung:
♦ Entgeltumwandlung
♦ Pensionszusage
⇒ Modelle 1-3 steuerfrei durch Entgeltumwandlung
Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung besteht darin, dass der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn als Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umwandelt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).
Entgeltumwandlung bedeutet somit, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig davon, ob ihn der Arbeitnehmer aus seinem Tariflohn oder der Arbeitgeber als Zuschuss aufbringt, in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt wird. Die Entgeltumwandlung ist aber nur begrenzt steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
Folge: Der Arbeitnehmer muss weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Entgelte bis zu 8 % der Bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (87.600 € x 8 % = 7.008 € / Wert für 2023 West) sind lohnsteuerfrei sind. Für Einzahlungen bis 3.408 € sind die Leistungen auch sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Auch die Umlage im System der Zusatzversorgung in Bund und Ländern zählt zur Entgeltumwandlung (VBL-Satzung / § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 56 EStG).
♦ Steuerliche Behandlung
Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind - in der Aufbauphase - in unterschiedlicher Höhe steuerlich abzugsfähig.
Dementsprechend sind die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung - in der Auszahlungsphase - in unterschiedlicher Höhe steuerpflichtig.
⇒ Modelle 1 - 3 / Betriebsrente /Anlage R-bAV
Der Aufbau der Betriebsrente erfolgt in den Modellen 1-3 durch Entgeltumwandlung. Das umgewandelte Entgelt ist teilweise steuerfrei.
In der Auszahlungsphase hat der Arbeitnehmer Sonstige Einkünfte, zu erklären in der Anlage R-bAV gem. § 22 EStG.
Tipp Direktversicherung vorrangig
Wenn Sie über den Betrieb fürs Alter sparen wollen und der Arbeitgeber kein Angebot macht, muss er für Sie auf Antrag eine Direktversicherung abschließen. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Bitten Sie ihn, mehrere Angebote einzuholen, also nicht nur eines z. B. von seiner Hausbank.
Anlage R-AV / bAV Papierformular
Beispiel Entgeltumwandlung
Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von 4.000,00 € brutto zweigt monatlich 350.00 € steuerfrei für seine betriebliche Altersversorgung ab (§ 3 Nr. 56 EStG / Entgeltumwandlung). Das niedrigere Bruttogehalt führt zu einer Ersparnis an Lohnsteuer und Sozialversicherung von rd. 55 %, so dass er selbst nur 45 % von 350.00 € = 157.50 € für seine Altersvorsorge aufbringen muss.
Einzahlung in den Vertrag
Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung brutto | 350.00 € |
+ Arbeitgeberzuschuss 15 % | 52.50 € |
Einzahlung in den Vertrag | 402.50 € |
Zuschuss vom Arbeitgeber
Soweit die Beiträge steuerfrei sind, sind sie auch frei von Sozialabgaben. Der Arbeitgeber muss bei neuen Verträgen den eingesparten Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben an den Arbeitnehmer ausschütten. Die Ausschüttung erfolgt durch einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 % der steuerfreien Beiträge (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
? Entgeltumwandlung: Begriff eingeben und Suchen antippen
Steuerfrei sind Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis für eine Direktversicherung, an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (Höchstbetrag).
Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2023 West = 87.600 €, davon 8 % = steuerfreier Höchstbetrag 7.008 €.
Tipp Abfindung steuerfrei anlegen
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge (Abfindungen) sind außerdem steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).
? Fünftelregelung: Begriff eingeben und Suchen antippen
Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem die Versicherungsleistungen >>direkt<<, also nicht über den Arbeitgeber, ausgezahlt werden.
♦ Besteuerung der Betriebsrenten
Die Versteuerung der Betriebsrenten hängt davon ab, ob die eingezahlten Beträge in der Aufbauphase versteuert wurden.
1. Zum Teil steuerpflichtig
Die Rente ist steuerfrei, soweit die eingezahlten Beträge pauschal oder normal als Arbeitslohn versteuert wurden. Die Steuerfreiheit wird dadurch gewährleistet, dass die Renten nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert werden (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG). Das ist bei Verträgen vor 2005 häufig der Fall. Maßgebend ist das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente.
Beispiel: Alter zu Beginn der Renten 65 J., steuerpflichtiger Ertragsanteil 18 %, steuerfrei sind somit 82 %.
2. In voller Höhe steuerpflichtig
Die Rente ist indessen in voller Höhe steuerpflichtig, soweit die Beiträge in der Aufbauphase aus dem Bruttolohn gem. § 3 Nr. 56 EStG durch Entgeltumwandlung steuerfrei geleistet wurden.
⇒ Modelle 4 und 5 / Betriebspensionen / Anlage N
Bei den Modellen 4-5 macht der Arbeitgeber selbst oder eine von ihm betriebene Unterstützungskasse von einer Pensionszusage an Arbeitnehmer Gebrauch. Während der Aufbauphase ist für den Arbeitnehmer nichts zu veranlassen. Der Arbeitgeber bildet indessen für die erteilten Pensionszusagen eine - gewinnmindernde - Rückstellung in seiner Bilanz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). In der Auszahlungsphase hat der Arbeitnehmer Versorgungsbezüge zu versteuern (Anlage N / § 19 EStG).
Die Pensionszusage erfolgt somit entweder
unmittelbar - durch den Arbeitgeber oder mittelbar - durch eine von ihm betriebene Unterstützungskasse
Anlage N Papierformular
Die unmittelbare Pensionszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber selbst die Zusage erteilt und auch später die Leistungen erbringt.
In der Aufbauphase fließt dem Arbeitnehmer noch kein Vermögenswert zu. In der Auszahlungsphase sind die Pensionen als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG als nachträglicher Arbeitslohn zu versteuern.
Ausführliche Hinweise zur betrieblichen Altersversorgung enthält BMF-Schreiben v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, BStBl 2018 I S. 147.
Die mittelbare Pensionszusage besteht darin, dass der Arbeitgeber nicht selbst unmittelbar die Zusage erteilt, vielmehr mittelbar über eine von ihm finanzierte Unterstützungskasse.
Auch in diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer in der Aufbauphase kein Vermögenswert zu. Erst in der Auszahlungsphase sind die Pensionsleistungen als Versorgungsbezüge (nachträglicher Arbeitslohn) nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern.