Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.1.6 Gutscheine und Geldkarten / Sachlohn oder Barlohn
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Steuertipps
Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 2 EStG).
Wichtig: Sachbezüge haben gegenüber Geldbezügen insoweit Bedeutung, als Sachbezüge erstens günstig bewertet werden und zweitens als Geringfügigkeiten (50 €-Grenze) außer Ansatz bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Auch Annehmlichkeiten bleiben außer Ansatz. |
Gutscheinen und Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Andernfalls handelt es sich um Barlohn.
Weitere Regelungen finden sich im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Das ZAG regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in der Bundesrepublik Deutschland und setzt die Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um.
Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, stellen ab 2022 Barlohn dar. |
Digitale Zahlungsdienste machen Missbrauch möglich. Der Fiskus hält mit komplizierten Regelungen dagegen.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind drei Fallgruppen für Sachbezüge zu unterscheiden.
Fallgruppe 1
Hierzu gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG erfüllen. Dies sind Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu beziehen.
Beispiel 1: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein aus, der von einem ortsansässigen Buchhändler ausgestellt worden ist und zum Bezug von Waren aus dessen Sortiment berechtigt.
Beispiel 2: Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Gutschein eines Kartenanbieters, mit dem der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Gutscheinkarte bei allen Unternehmen im Akzeptanzpartnernetzwerk (z. B. Bekleidungsgeschäfte, Ladenketten, Drogerieketten, Tankstellen etc.) einzulösen. Vielfach haben diese Unternehmen einen einheitlichen Marktauftritt durch eine Marke, ein Logo (BMF-Schreiben v. 13.4.2021 - BStBl 2021 I S. 624).
Fallgruppe 2
Zur zweiten Fallgruppe gehören Gutscheine oder Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG erfüllen. Hierzu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Palette zu beziehen.
Beispiele: Fahrscheine, Park & Ride, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Fitnessleistungen, Bekleidung etc.
Fallgruppe 3
Zur dritten Fallgruppe gehören Gutscheine und Geldkarten, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG erfüllen. Sie berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen landesweit Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen. Dies betrifft Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen, Essensgutscheine, Restaurantschecks, Zuschüsse zu Mahlzeiten etc.