Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.6 Steuerfreie Sachbezüge aushandeln

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Sachbezüge werden nicht besteuert, sofern ihr Wert im Monat insgesamt nicht mehr als 50 € beträgt (50 €-Freigrenze / §  8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Grenzbetrag darf nicht überschritten werden, sonst ist alles steuerpflichtig.

Gutscheine und Bezahlkarten fallen ebenfalls unter die 50 € - Freigrenze. Sie gelten als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Auch Tankkarten / Benzingutscheine gehören dazu. Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind.

Sprechen Sie dazu Ihren Arbeitgeber an!

Gut zu wissen: Die Freigrenze gilt nicht für die einzelne Sachzuwendung, vielmehr müssen sämtliche kleinen Vorteile eines Monats zusammengerechnet und dabei darf die 50 €-Grenze nicht überschritten werden. Hinzu kommt noch, dass die Zuwendungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihren laufenden Arbeitslohn kürzt und dafür steuerfreie Sachbezüge leistet, ist also nicht möglich. Steuertechnisch wäre das eine sog. Gehaltsumwandlung, die der Steuerbefreiung entgegensteht.

  • Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn der Geldbetrag gering ist.

Supertipp: Fahrtkostenzuschüsse mit Tankkarte kombinieren

Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten und diese mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Zusätzlich kann er Sachbezüge in Form von Tankkarten oder Benzingutscheinen herausgeben. Diese Sachbezüge bleiben steuerlich bis zur Höhe von 50 € im Monat als geringfügige Zuwendungen außer Ansatz, werden also nicht besteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Beispiel: Beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2.400 €, kann der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 200 € zahlen und diesen mit 15 % pauschal besteuern. Außerdem kann er 50 € pro Monat Benzingeld zahlen. Somit erhält der Arbeitnehmer mtl. 250 € Fahrgeld, das er nicht versteuern muss. Lediglich der Barzuschuss von 200 € im Monat wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. 

Tipp Besser als Gutscheine: Eine Prepaid-Kreditkarte 

Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihnen eine Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung stellt, mit der Sie vereinbarungsgemäß nur Sach- und Dienstleistungen erwerben können. Mit einer solchen Prepaid-Kreditkarte können Sie bundesweit tanken, einkaufen oder essen. Wenn Sie dabei mtl. unter der 50 €-Grenze bleiben, sind diese Sach- und Dienstleistungen steuerfrei.

Der besondere Vorteil bei Prepaid-Kreditkarten besteht darin, dass Sie das Guthaben auf der Prepaid-Kreditkarte nicht monatlich verwenden müssen. Denn die Sachzuwendung fließt Ihnen steuerlich bereits beim Aufladen der Karte zu und nicht erst, wenn Sie die Karte zum Bezahlen benutzen.

Beispiel: Ihre Prepaid-Kreditkarte wird mtl. in Höhe von 49 € aufgeladen und bleiben damit unterhalb der 50 €-Grenze. Nach 10 Monaten haben Sie ein Guthaben von 490 €, mit dem sie zu Weihnachten Geschenke kaufen,  eine größere Anschaffung begleichen tätigen oder eine Party finanzieren können.