Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.1.6 Steuerfreie Sachbezüge aushandeln
Steuern? Mach ich selbst.
Die wichtigsten Steuertipps
Zusammenfassung / Begriff
Sachbezüge werden nicht besteuert, sofern ihr Wert im Monat insgesamt nicht mehr als 50 € beträgt (50 €-Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Grenzbetrag darf nicht überschritten werden, sonst ist alles steuerpflichtig.
Gutscheine und Bezahlkarten gelten als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Auch Tankkarten / Benzingutscheine gehören dazu. Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind.
Sprechen Sie dazu Ihren Arbeitgeber an!
Gut zu wissen: Die Freigrenze gilt nicht für die einzelne Sachzuwendung, vielmehr müssen sämtliche kleinen Vorteile eines Monats zusammengerechnet und dabei darf die 50 €-Grenze nicht überschritten werden. Hinzu kommt noch, dass die Zuwendungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihren laufenden Arbeitslohn kürzt und dafür steuerfreie Sachbezüge leistet, ist also nicht möglich. Steuertechnisch wäre das eine sog. Gehaltsumwandlung, die der Steuerbefreiung entgegensteht.
Supertipp: Fahrtkostenzuschüsse mit Tankkarte kombinieren
Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten und diese mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Zusätzlich kann er Sachbezüge in Form von Tankkarten oder Benzingutscheinen herausgeben. Diese Sachbezüge bleiben steuerlich bis zur Höhe von 50 € im Monat als geringfügige Zuwendungen außer Ansatz, werden also nicht besteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Beispiel: Beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2.400 €, kann der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 200 € zahlen und diesen mit 15 % pauschal besteuern. Außerdem kann er 50 € pro Monat Benzingeld zahlen. Somit erhält der Arbeitnehmer mtl. 250 € Fahrgeld, das er nicht versteuern muss. Lediglich der Barzuschuss von 200 € im Monat wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Tipp Besser als Gutscheine: Eine Prepaid-Kreditkarte
Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihnen eine Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung stellt, mit der Sie vereinbarungsgemäß nur Sach- und Dienstleistungen erwerben können. Mit einer solchen Prepaid-Kreditkarte können Sie bundesweit tanken, einkaufen oder essen. Wenn Sie dabei mtl. unter der 50 €-Grenze bleiben, sind diese Sach- und Dienstleistungen steuerfrei.
Der besondere Vorteil bei Prepaid-Kreditkarten besteht darin, dass Sie das Guthaben auf der Prepaid-Kreditkarte nicht monatlich verwenden müssen. Denn die Sachzuwendung fließt Ihnen steuerlich bereits beim Aufladen der Karte zu und nicht erst, wenn Sie die Karte zum Bezahlen benutzen.
Beispiel: Ihre Prepaid-Kreditkarte wird mtl. in Höhe von 49 € aufgeladen und bleiben damit unterhalb der 50 €-Grenze. Nach 10 Monaten haben Sie ein Guthaben von 490 €, mit dem sie zu Weihnachten Geschenke kaufen, eine größere Anschaffung begleichen tätigen oder eine Party finanzieren können.
⇒ Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Der Gesetzgeber hat den Sachlohnbegriff neu geregelt und enger abgesteckt. Er will damit Rechtssicherheit schaffen und den steuerpflichtigen Barlohn sowie steuerfreie Sachbezüge klar voneinander abgrenzen. Gutscheine und Geldkarten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Sachbezüge begünstigt: Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind. ♦ Geklärte Zweifelsfragen zu Gutscheinen und Geldkarten Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug hat in der Praxis viele Zweifelsfragen aufgeworfen. Nur Sachbezüge sind im Rahmen der 50 €-Freigrenze begünstigt. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (BMF, 15.3.2022, IV C 5 - S 2334/19/10007 :007) hat in der Praxis viele Zweifelsfragen aufgeworfen. Hier folgt Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in Auszügen 1. Überblick über die Regelungen 1 In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung für Sachbezug ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. 4 Die 50 EUR-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen 2. Sachbezüge sind: 5 Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018). Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.:
10 Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:
Beispiele
12 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG erfüllen:
13 Beispiele zu Rn. 12
14 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG erfüllen:
15 Nicht um eine Zweckkarte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG handelt es sich bei Gutscheinen oder Geldkarten, wenn deren Einsatzbereich für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. Ein „begünstigter” sozialer oder steuerlicher Zweck in diesem Sinne ist daher insbesondere nicht die Inanspruchnahme der 50 EUR-Freigrenze, der Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG an sich. 16 Beispiele zu Rn. 14
17 Ein Abschlag von 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht vorzunehmen, wenn ein Gutschein oder eine Geldkarte über einen in Euro lautenden Höchstbetrag hingegeben wird (R 8.1 Absatz 2 Satz 4 LStR). 3. Geldleistungen sind 18 Kein Sachbezug, sondern Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist u.a.:
22 Beispiele zu Rn. 20
Beispiel zu Rn. 21
23 ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen:
Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass aa) die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen und bb) dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte). 25 Beispiele zu Rn. 23
4. Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten 26 Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR). Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 2 LStR). Die funktionale Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten ist in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen. 27 Die konkrete aufsichtsrechtliche Einordnung einer Geldkarte als Zahlungsdienst oder eine Bescheinigung über die aufsichtsrechtliche Erfüllung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ist für die Finanzverwaltung nicht bindend (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 19/14909 S. 10). 28 Die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten nur für die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG. Die diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 5. Anwendung der 50 EUR-Freigrenze bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung 29 Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der Arbeitnehmer im Sinne des § 40b Absatz 3 EStG scheidet die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze aus (BFH-Urteil vom 26. November 2002, BStBl 2003 II S. 492). Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Diese spezialgesetzliche Regelung schließt eine Bewertung der entsprechenden Beiträge und Zuwendungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG aus. Die 50 EUR-Freigrenze ist daher nicht anwendbar. 6. Anwendungszeitraum 30 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. |