Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.6 Steuerfreie Sachbezüge aushandeln

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Sachbezüge werden nicht besteuert, sofern ihr Wert im Monat insgesamt nicht mehr als 50 € beträgt (50 €-Freigrenze / §  8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Grenzbetrag darf nicht überschritten werden, sonst ist alles steuerpflichtig.

Gutscheine und Bezahlkarten fallen ebenfalls unter die 50 € - Freigrenze. Sie gelten als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Auch Tankkarten / Benzingutscheine gehören dazu. Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind.

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Sprechen Sie dazu Ihren Arbeitgeber an!

Gut zu wissen: Die Freigrenze gilt nicht für die einzelne Sachzuwendung, vielmehr müssen sämtliche kleinen Vorteile eines Monats zusammengerechnet und dabei darf die 50 €-Grenze nicht überschritten werden. Hinzu kommt noch, dass die Zuwendungen nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihren laufenden Arbeitslohn kürzt und dafür steuerfreie Sachbezüge leistet, ist also nicht möglich. Steuertechnisch wäre das eine sog. Gehaltsumwandlung, die der Steuerbefreiung entgegensteht.

  • Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn der Geldbetrag gering ist.

Supertipp: Fahrtkostenzuschüsse mit Tankkarte kombinieren

Der Arbeitgeber kann Fahrtkostenzuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten und diese mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Zusätzlich kann er Sachbezüge in Form von Tankkarten oder Benzingutscheinen herausgeben. Diese Sachbezüge bleiben steuerlich bis zur Höhe von 50 € im Monat als geringfügige Zuwendungen außer Ansatz, werden also nicht besteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Beispiel: Beträgt die Entfernungspauschale im Jahr 2.400 €, kann der Arbeitgeber einen monatlichen Zuschuss von 200 € zahlen und diesen mit 15 % pauschal besteuern. Außerdem kann er 50 € pro Monat Benzingeld zahlen. Somit erhält der Arbeitnehmer mtl. 250 € Fahrgeld, das er nicht versteuern muss. Lediglich der Barzuschuss von 200 € im Monat wird auf die Entfernungspauschale angerechnet. 

Tipp Besser als Gutscheine: Eine Prepaid-Kreditkarte 

Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, dass er Ihnen eine Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung stellt, mit der Sie vereinbarungsgemäß nur Sach- und Dienstleistungen erwerben können. Mit einer solchen Prepaid-Kreditkarte können Sie bundesweit tanken, einkaufen oder essen. Wenn Sie dabei mtl. unter der 50 €-Grenze bleiben, sind diese Sach- und Dienstleistungen steuerfrei.

Der besondere Vorteil bei Prepaid-Kreditkarten besteht darin, dass Sie das Guthaben auf der Prepaid-Kreditkarte nicht monatlich verwenden müssen. Denn die Sachzuwendung fließt Ihnen steuerlich bereits beim Aufladen der Karte zu und nicht erst, wenn Sie die Karte zum Bezahlen benutzen.

Beispiel: Ihre Prepaid-Kreditkarte wird mtl. in Höhe von 49 € aufgeladen und bleiben damit unterhalb der 50 €-Grenze. Nach 10 Monaten haben Sie ein Guthaben von 490 €, mit dem sie zu Weihnachten Geschenke kaufen,  eine größere Anschaffung begleichen tätigen oder eine Party finanzieren können.