Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.5.0 Private Altersversorgung / Vermögenswirksame Leistungen

Steuertipps

Wichtig

Zur Versorgung im Alter zählen alle Maßnahmen, den Ruhestand aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften sicher zu stellen. 

Ohne zuvor einen Gesamtüberblick zu gewinnen ist es schwer, die einzelnen Maßnahmen richtig einzuordnen. 

♦   Gesamtüberblick

Die steuerbegünstigte Altersversorgung in Deutschland ist in drei Arten gegliedert

  • Gesetzliche Altersversorgung / Basis-Rentenversicherungen
  • Betriebliche Altersversorgung / Entgeltumwandlung / Pensionszusagen
  • Private Altersversorgung / Vermögenswirksame Leistungen, Bausparen, Riester-Sparen

 

Arten der Altersversorgung Art der Förderung Quelle
1. Gesetzliche Altersversorgung Abzug als Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 EStG
    Gesetzliche Rentenversicherung    
    Berufsständische Versorgungskassen    
    Kapitalgedeckte Rentenvers. (Rürup-Rente)    
2. Betriebliche Altersversorgung    
    Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN § 3 Nr. 63 EStG
    Pensionszusagen, Direktzusagen Pensionsrückstellung  beim ArbG § 6a EStG
3. Private Altersversorgung    
    Vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulage 5. VermBG
    Prämien-Bausparen Bausparprämie WoPG
    Riester-Sparen

Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung

§§ 79 ff EStG, § 10a EStG

 

Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die private Altersversorgung. 

♦   Vermögenswirksame Leistungen (Fünftes VermBG)

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Aufwendungen von abhängig Beschäftigten in bestimmte gesetzlich geregelte Anlageformen zur privaten Altersversorgung. Vermögenswirksame Leistungen begünstigt der Gesetzgeber durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage. 

Die VL können aus - steuerpflichtigen - Arbeitgeberzuschüssen bestehen, die vielfach in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind. In diesen Fällen besteht die Leistung des Arbeitnehmers lediglich in Steuern und Sozialabgaben auf die Arbeitgeber-Zuschüsse.

Beschäftige können aber auch ohne Arbeitgeber-Zuschüsse Zahlungen aus ihrem Nettolohn in einen VL-Vertrag leisten und dafür die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten.

  • VL können sein Sparleistungen in

1. Produktivkapital (Wertpapier-Kaufverträge (z. B. in einen Aktien-Fonds / § 5 Abs. 2 Nr. 2 Fünftes VermBG), Beteiligungs-Verträge (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Fünftes VermBG) und Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 Abs. 3 Fünftes VermBG);

2. Banksparpläne / Bausparverträge

Die VL werden direkt - aus dem Nettolohn - auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto des Trägers (Bank, Bausparkasse, Wertpapier-Fonds etc.) überwiesen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich einen entsprechenden Auftrag erteilen. Je nach Absprache kann der Arbeitgeber die VL des Arbeitnehmers aufstocken. Grundsätzlich sind sowohl regelmäßige Überweisungen als auch Einmalzahlungen möglich.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage zur Belohnung 

Vermögenswirksame Leistungen begünstigt der Gesetzgeber durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

1. für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktienfonds) 20 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zu jährlich 400 € ,

2. für die Anlage in einem Banksparplan oder in einen Bausparvertrag 9 % bis zu jährlich 470 €.

Beide Anlageformen können zugleich in Anspruch genommen werden. Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr bei zwei Verträgen somit höchstens:

Übersicht

Anlage in Produktivkapital / Aktienfonds 400 € x 20 % = 80 €
Anlage in einen Banksparplan / Bausparvertrag 470 € x 9 % = 43 €
Summe Arbeitnehmer-Sparzulage höchstens 123 €

Fragen Sie nach, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt und stellen Sie fest, ob Sie dafür zusätzlich die staatliche Förderung erhalten können. Ihr Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG).

Vorgang: Der Arbeitnehmer schließt einen VL-Vertrag ab und legt seinem Arbeitgeber eine Bestätigung über diesen Vertrag vor. Der Arbeitgeber zahlt dann den zugesagten Betrag in den Vertrag ein.

 

  • Einkommensgrenzen

Die folgenden Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:

1.bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 Fünftes VermBG (VL-Wertpapier-Depot, VL-Aktienfonds) angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20.000 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 € oder

  1. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Fünftes VermBG (Bank-Sparpläne; Bausparverträge) angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 17.900 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 €.
  • Sperrfristen

Nach Ablauf der Sperrfrist / Fälligkeit überweist das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage auf das Anlagekonto des Sparers.

Die Sperrfristen betragen

--  Sechs Jahre für Vermögensbeteiligungen in Form von Wertpapier-Kaufverträgen, Beteiligungs-Verträge und Beteiligungs-Kaufverträgen und

--  Sieben Jahre für Wertpapier-Sparverträgen und Bausparverträge

? Arbeitnehmer-Sparzulage: Begriff eingeben…und Suchen antippen

♦   Fünf Schritte zur Arbeitnehmer-Sparzulage: Kurz und knapp

  1. Vertrag abschließen Den ersten Schritt machen Sie durch Abschluss eines Vertrages. Sie können wählen zwischen der Anlage von VL in einen Aktien-Fonds, in einen Banksparplan oder in einen Bausparvertrag. Beim Bausparen können Sie außerdem eine Bausparprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz / WoPG erhalten, wenn Sie einen weiteren Bausparvertrag abschließen. Dazu unten mehr.
  2. Anlageform auswählen Die Anlage von VL in einen Aktien-Fonds ist die wohl beste Wahl, denn die Anlage in Aktien ist nicht durch die momentane Niedrigzinsphase betroffen. Je breiter der Fonds angelegt ist, um so besser. Das gelingt am besten mit börsengehandelten Index-Fonds, sog. ETF. Mit einem VL Banksparplan können Sie keine happige Rendite erwarten, dank des Arbeitgeber-Zuschusses rechnet sich der Vertrag aber auf jeden Fall. Wenn nur der Betrieb einzahlt, sind Sie lediglich mit Steuern und Sozialabgaben auf den Zuschuss belastet. Die prozentuale Wertentwicklung ist optimal.
  3. Zuschuss vom Arbeitgeber Erkundigen Sie sich im Personalbüro oder beim Betriebsrat, ob Ihnen laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung VL zustehen und wenn ja, wie hoch der monatliche Zuschuss ist. Wenn Sie Ihre VL nur auf den steuerpflichtigen Arbeitgeberzuschuss beschränken, zahlen Sie nur Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitgeberzuschuss. Sie können die VL aber auch noch zusätzlich aufstocken.
  4. Vertrag selbst abschließen Haben Sie sich für eine bestimmte Vertragsart entschieden, schließen Sie bei Ihrer Bank oder einer Bausparkasse einen entsprechenden Vertrag ab. Eine Kopie lassen Sie dem Personalbüro Ihres Arbeitgebers zukommen mit der Bitte um weitere Veranlassung.
  5. Zahlungen durch Arbeitgeber Die Zahlungen in den Vertrag leistet Ihr Arbeitgeber. Ohne Arbeitgeber-Zuschuss leisten Sie die Zahlungen in den VL-Vertrag ganz aus eigener Tasche oder Sie stocken den Arbeitgeber-Zuschuss auf. Das Geld können Sie aber nicht selbst überweisen, sondern es muss vom Arbeitgeber kommen, der Ihren Nettolohn entsprechend kürzt.

♦   Prämien-Bausparen (WoPG)

Personen mit Wohnsitz im Inland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, dass für

  1. die Aufwendungen keine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes beansprucht wird und 
  2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a WoPG / 35.000 € / 70.000 € / Alleinstehende / Ehepartner ) nicht überschritten wird.

Bausparverträge sind nebeneinander durch VL-Sparen nach dem Fünften VermBG und durch Bausparen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigt. 

Im Gegensatz zum Bausparen nach dem WoPG muss beim VL-Bausparen das Geld nicht in den Erwerb einer Wohn-Immobilie fließen. Das Geld steht nach Ablauf der Sperrfrist zur freien Verfügung. 

Der Staat fördert das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zu erhalten. Gesetzliche Grundlage ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).

Die Förderung besteht in einer Wohnungsbau-Prämie, die höher ist als die Arbeitnehmer-Sparzulage. Für Sparer unter 25 Jahre ist die Verwendung des Sparkapitals nicht an den Erwerb einer Wohn-Immobilie gebunden. Deshalb ist der Abschluss für Jüngere besonders attraktiv.

Die Sparer können ihren Vertrag in den Bau, Kauf oder Modernisierung einer Immobilie einsetzen, aber auch

  • für Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen;
  • Durchführung baulicher Maßnahmen des Mieters oder anderer nutzungsberechtigter Personen zur Modernisierung ihrer Wohnung;
  • zur völligen oder teilweisen Ablösung von Verpflichtungen, z. B. von Hypotheken, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem WoPG eingegangen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Bausparer bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat.

Sparen nach dem WoPG und nach dem Fünften VermBG sind zeitgleich und nebeneinander möglich.

Übersicht Prämien-Bausparen

  Alleinstehende Ehepartner
Einkommensgrenzen (§ 2a WoPG) bis  35.000 € 70.000 €
Geförderte Sparleistung (§ 3 Abs. 2 WoPG) höchstens 700 € 1.400 €
Bausparprämie in Prozent (§ 3 Abs. 1 WoPG) 10.0 % 10 %
Bausparprämie in Euro somit höchstens 70 € 140 €