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1.5.0 Vermögenswirksame Leistungen

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Aufwendungen von Arbeitnehmern in bestimmte gesetzlich geregelte Anlageformen. Vermögenswirksame Leistungen begünstigt der Gesetzgeber durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage (Fünftes Vermögensbildungsgesetz). 

Nur Personen mit einem niedrigen zu versteuernden  Einkommen haben Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage (17.900 € / 20.000 €). Das jeweils dazugehörige Bruttoeinkommen fällt deutlich höher aus.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Kopfzeile des Hauptvordrucks durch Ankreuzen  beantragt. Mehr müssen Sie nicht tun. Der VL-Anbieter übermittelt die Daten für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage unter Angabe Ihrer Identitätsnummer direkt an das Finanzamt. 

Nach Ablauf einer sechsjährigen Einzahlungsphase und einer zusätzlichen Sperrfrist von einem Jahr wird die Arbeitnehmer-Sparzulage vom Finanzamt ausgezahlt.

Es gibt eine Reihe von Anlageformen, zwischen denen sich Sparende entscheiden müssen (§ 8 Fünftes VermBG). Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage begünstigte  VL-Verträge lassen sich in Form von Fonds-Sparplänen und Bausparplänen abschließen. Bank-Sparpläne werden nicht gefördert. 

Tipp Fondssparpläne empfehlenswert

Empfehlenswert sind vor allem Fondssparpläne. Ein Aktienfonds bietet die besten Renditechancen. Börsengehandelte Index-Fonds - sogenannte ETF - sind für Sie richtig, wenn Sie Ihr Geld sicher und weltweit anlegen. Bei Sparkassen und Volksbanken gibt es keine VL-Sparpläne mit ETF. Dafür können dort aktiv gemanagte Fonds wie Deka-Megatrends und Uniglobal bespart werden. 

  • Zuschuss vom Arbeitgeber

Bei vermögenswirksamen Leistungen geht es nicht um große Summen. Der maximale Betrag liegt bei 40 € pro Monat. Die Beiträge zu einem VL-Sparplan leisten die Sparer aus ihrem Nettolohn. Die Beiträge müssen die Sparer indessen  nicht immer allein aufbringen. Viele Arbeitgeber geben gem. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Zuschuss oder übernehmen die Beiträge in voller Höhe. Im letzteren Fall besteht die Leistung des Arbeitnehmers lediglich in Steuern und Sozialabgaben auf die Arbeitgeber-Zuschüsse.

♦   Gesamtüberblick

Die steuerbegünstigte Altersversorgung in Deutschland ist in drei Arten gegliedert. Die vermögenswirksamen Leistungen gehören zur privaten Altersversorgung:  

  • Gesetzliche Altersversorgung / Basis-Rentenversicherungen
  • Betriebliche Altersversorgung / Entgeltumwandlung / Pensionszusagen
  • Private Altersversorgung / Vermögenswirksame Leistungen, Bausparen, Riester-Sparen

 

Arten der Altersversorgung Art der Förderung Quelle
1. Gesetzliche Altersversorgung Abzug als Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 EStG
    Gesetzliche Rentenversicherung    
    Berufsständische Versorgungskassen    
    Kapitalgedeckte Rentenvers. (Rürup-Rente)    
2. Betriebliche Altersversorgung    
    Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN § 3 Nr. 63 EStG
    Pensionszusagen, Direktzusagen Pensionsrückstellung  beim ArbG § 6a EStG
3. Private Altersversorgung    
     Vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulage 5. VermBG
    Prämien-Bausparen Bausparprämie WoPG
    Riester-Sparen

Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung

§§ 79 ff EStG, § 10a EStG

 

  • VL - Sparleistungen

Die VL werden direkt - aus dem Nettolohn - auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto des Trägers (Bank, Bausparkasse, Wertpapier-Fonds etc.) überwiesen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich einen entsprechenden Auftrag erteilen. Je nach Absprache kann der Arbeitgeber die VL des Arbeitnehmers aufstocken. Grundsätzlich sind sowohl regelmäßige Überweisungen als auch Einmalzahlungen möglich.

Vertragsarten

1. Produktivkapital (Wertpapier-Kaufverträge (z. B. in einen Aktien-Fonds / § 5 Abs. 2 Nr. 2 Fünftes VermBG), Beteiligungs-Verträge (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Fünftes VermBG) und Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 Abs. 3 Fünftes VermBG);

2. Bausparverträge

Bausparverträge sind ideal für den Kauf einer Immobilie. Entscheidend ist das günstige Darlehn der Bausparkasse. Wer einen Immobilienkauf plant, für den dürfte die Verzinsung zweitrangig sein. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, ein zinsgünstiges Darlehn zu erhalten. 

3. Banksparplan 

Einige wenige Kreditinstitute bieten Banksparpläne an. Die dort angelegten Geldbeträge werden indessen steuerlich nicht gefördert. 

  • Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage 

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

1. für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktienfonds) 20 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zu jährlich 400 € ,

2. für die Anlage in einen Bausparvertrag 9 % bis zu jährlich 470 €.

Beide Anlageformen können zugleich in Anspruch genommen werden. Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr bei zwei Verträgen somit höchstens:

Übersicht

Anlage in Produktivkapital / Aktienfonds 400 € x 20 % = 80 €
Anlage in einen Bausparvertrag 470 € x 9 % = 43 €
Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr höchstens 123 €

Fragen Sie nach, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt und stellen Sie fest, ob Sie dafür zusätzlich die staatliche Förderung erhalten können. Ihr Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG).

Vorgang: Der Arbeitnehmer schließt einen VL-Vertrag ab und legt seinem Arbeitgeber eine Bestätigung über diesen Vertrag vor. Der Arbeitgeber zahlt dann den zugesagten Betrag in den Vertrag ein.
  • Einkommensgrenzen

Die folgenden Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:

1. Bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 Fünftes VermBG (VL-Wertpapier-Depot, VL-Aktienfonds) angelegten vermögenswirksamen Leistungen Beträgt die Einkommensgrenze 20.000 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 € oder

  1. Bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Fünftes VermBG  angelegten vermögenswirksamen Leistungen (Bausparverträge) die Einkommensgrenze von 17.900 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 35.800 €.
  • Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Nach Ablauf der Einzahlungsphase von sechs Jahren und einer Sperrfrist von einem Jahr

überweist das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage auf das Anlagekonto des Sparers.

♦   Fünf Schritte zur Arbeitnehmer-Sparzulage: Kurz und knapp

  1. Vertrag abschließen Den ersten Schritt machen Sie durch Abschluss eines Vertrages. Sie können wählen zwischen der Anlage von VL in einen Aktien-Fonds und in einen Bausparvertrag. Beim Bausparen können Sie außerdem eine Bausparprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz / WoPG erhalten, wenn Sie einen weiteren Bausparvertrag abschließen. Dazu unten mehr.
  2. Anlageform auswählen Die Anlage von VL in einen Aktien-Fonds ist die wohl beste Wahl, denn die Anlage in Aktien ist nicht durch die momentane Niedrigzinsphase betroffen. Je breiter der Fonds angelegt ist, um so besser. Das gelingt am besten mit börsengehandelten Index-Fonds, sog. ETF.
  3. Zuschuss vom Arbeitgeber Erkundigen Sie sich im Personalbüro oder beim Betriebsrat, ob Ihnen laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung VL zustehen und wenn ja, wie hoch der monatliche Zuschuss ist. Wenn Sie Ihre VL nur auf den steuerpflichtigen Arbeitgeberzuschuss beschränken, zahlen Sie nur Steuern und Sozialabgaben auf den Arbeitgeberzuschuss. Sie können die VL aber auch noch zusätzlich aufstocken.
  4. Vertrag selbst abschließen Haben Sie sich für eine bestimmte Vertragsart entschieden, schließen Sie bei Ihrer Bank oder einer Bausparkasse einen entsprechenden Vertrag ab. Eine Kopie lassen Sie dem Personalbüro Ihres Arbeitgebers zukommen mit der Bitte um weitere Veranlassung.
  5. Zahlungen durch Arbeitgeber Die Zahlungen in den Vertrag leistet Ihr Arbeitgeber. Ohne Arbeitgeber-Zuschuss leisten Sie die Zahlungen in den VL-Vertrag ganz aus eigener Tasche oder Sie stocken den Arbeitgeber-Zuschuss auf. Das Geld können Sie aber nicht selbst überweisen, sondern es muss vom Arbeitgeber kommen, der Ihren Nettolohn entsprechend kürzt.

♦   Prämien-Bausparen (WoPG)

Personen mit Wohnsitz im Inland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, dass für

  1. die Aufwendungen keine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes beansprucht wird und 
  2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a WoPG / 35.000 € / 70.000 € / Alleinstehende / Ehepartner ) nicht überschritten wird.

Bausparverträge sind nebeneinander durch VL-Sparen nach dem Fünften VermBG und durch Bausparen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigt. 

Im Gegensatz zum Bausparen nach dem WoPG muss beim VL-Bausparen das Geld nicht in den Erwerb einer Wohn-Immobilie fließen. Das Geld steht nach Ablauf der Sperrfrist zur freien Verfügung. 

Der Staat fördert das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zu erhalten. Gesetzliche Grundlage ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).

Die Förderung besteht in einer Wohnungsbau-Prämie, die höher ist als die Arbeitnehmer-Sparzulage. Für Sparer unter 25 Jahre ist die Verwendung des Sparkapitals nicht an den Erwerb einer Wohn-Immobilie gebunden. Deshalb ist der Abschluss für Jüngere besonders attraktiv.

Die Sparer können ihren Vertrag in den Bau, Kauf oder Modernisierung einer Immobilie einsetzen, aber auch

  • für Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen;
  • Durchführung baulicher Maßnahmen des Mieters oder anderer nutzungsberechtigter Personen zur Modernisierung ihrer Wohnung;
  • zur völligen oder teilweisen Ablösung von Verpflichtungen, z. B. von Hypotheken, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem WoPG eingegangen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Bausparer bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat.

Sparen nach dem WoPG und nach dem Fünften VermBG sind zeitgleich und nebeneinander möglich.

Übersicht Prämien-Bausparen

  Alleinstehende Ehepartner
Einkommensgrenzen (§ 2a WoPG) bis  35.000 € 70.000 €
Geförderte Sparleistung (§ 3 Abs. 2 WoPG) höchstens 700 € 1.400 €
Bausparprämie in Prozent (§ 3 Abs. 1 WoPG) 10.0 % 10 %
Bausparprämie in Euro somit höchstens 70 € 140 €