Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 02 Die besten Steuertipps > 1.5.0 Private Altersversorgung / Vermögenswirksame Leistungen
Steuern? Mach ich selbst.
Steuertipps
Wichtig
Zur Versorgung im Alter zählen alle Maßnahmen, den Ruhestand aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften sicher zu stellen.
Ohne zuvor einen Gesamtüberblick zu gewinnen ist es schwer, die einzelnen Maßnahmen richtig einzuordnen.
♦ Gesamtüberblick
Die steuerbegünstigte Altersversorgung in Deutschland ist in drei Arten gegliedert:
Arten der Altersversorgung | Art der Förderung | Quelle |
1. Gesetzliche Altersversorgung | Abzug als Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 EStG |
Gesetzliche Rentenversicherung | ||
Berufsständische Versorgungskassen | ||
Kapitalgedeckte Rentenvers. (Rürup-Rente) | ||
2. Betriebliche Altersversorgung | ||
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN | § 3 Nr. 63 EStG |
Pensionszusagen, Direktzusagen | Pensionsrückstellung beim ArbG | § 6a EStG |
3. Private Altersversorgung | ||
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmer-Sparzulage | 5. VermBG |
Prämien-Bausparen | Bausparprämie | WoPG |
Riester-Sparen |
Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung |
§§ 79 ff EStG, § 10a EStG |
Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die private Altersversorgung.
♦ Vermögenswirksame Leistungen (Fünftes VermBG)
Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Aufwendungen von abhängig Beschäftigten in bestimmte gesetzlich geregelte Anlageformen zur privaten Altersversorgung. Vermögenswirksame Leistungen begünstigt der Gesetzgeber durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage.
Die VL können aus - steuerpflichtigen - Arbeitgeberzuschüssen bestehen, die vielfach in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen vorgesehen sind. In diesen Fällen besteht die Leistung des Arbeitnehmers lediglich in Steuern und Sozialabgaben auf die Arbeitgeber-Zuschüsse.
Beschäftige können aber auch ohne Arbeitgeber-Zuschüsse Zahlungen aus ihrem Nettolohn in einen VL-Vertrag leisten und dafür die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten.
1. Produktivkapital (Wertpapier-Kaufverträge (z. B. in einen Aktien-Fonds / § 5 Abs. 2 Nr. 2 Fünftes VermBG), Beteiligungs-Verträge (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Fünftes VermBG) und Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 Abs. 3 Fünftes VermBG);
2. Banksparpläne / Bausparverträge
Die VL werden direkt - aus dem Nettolohn - auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto des Trägers (Bank, Bausparkasse, Wertpapier-Fonds etc.) überwiesen. Dazu muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich einen entsprechenden Auftrag erteilen. Je nach Absprache kann der Arbeitgeber die VL des Arbeitnehmers aufstocken. Grundsätzlich sind sowohl regelmäßige Überweisungen als auch Einmalzahlungen möglich.
Vermögenswirksame Leistungen begünstigt der Gesetzgeber durch eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
1. für Beteiligungen am Produktivkapital (z. B. Aktienfonds) 20 % der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zu jährlich 400 € ,
2. für die Anlage in einem Banksparplan oder in einen Bausparvertrag 9 % bis zu jährlich 470 €.
Beide Anlageformen können zugleich in Anspruch genommen werden. Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr bei zwei Verträgen somit höchstens:
Übersicht
Anlage in Produktivkapital / Aktienfonds 400 € x 20 % = | 80 € |
Anlage in einen Banksparplan / Bausparvertrag 470 € x 9 % = | 43 € |
Summe Arbeitnehmer-Sparzulage höchstens | 123 € |
Fragen Sie nach, ob Ihnen Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) zahlt und stellen Sie fest, ob Sie dafür zusätzlich die staatliche Förderung erhalten können. Ihr Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (§ 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG).
Vorgang: Der Arbeitnehmer schließt einen VL-Vertrag ab und legt seinem Arbeitgeber eine Bestätigung über diesen Vertrag vor. Der Arbeitgeber zahlt dann den zugesagten Betrag in den Vertrag ein. |
Die folgenden Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:
1.bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 Fünftes VermBG (VL-Wertpapier-Depot, VL-Aktienfonds) angelegten vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze von 20.000 € oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 40.000 € oder
Nach Ablauf der Sperrfrist / Fälligkeit überweist das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage auf das Anlagekonto des Sparers.
Die Sperrfristen betragen
-- Sechs Jahre für Vermögensbeteiligungen in Form von Wertpapier-Kaufverträgen, Beteiligungs-Verträge und Beteiligungs-Kaufverträgen und
-- Sieben Jahre für Wertpapier-Sparverträgen und Bausparverträge
? Arbeitnehmer-Sparzulage: Begriff eingeben…und Suchen antippen
♦ Fünf Schritte zur Arbeitnehmer-Sparzulage: Kurz und knapp
♦ Prämien-Bausparen (WoPG)
Personen mit Wohnsitz im Inland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, dass für
Bausparverträge sind nebeneinander durch VL-Sparen nach dem Fünften VermBG und durch Bausparen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigt.
Im Gegensatz zum Bausparen nach dem WoPG muss beim VL-Bausparen das Geld nicht in den Erwerb einer Wohn-Immobilie fließen. Das Geld steht nach Ablauf der Sperrfrist zur freien Verfügung.
Der Staat fördert das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zu erhalten. Gesetzliche Grundlage ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).
Die Förderung besteht in einer Wohnungsbau-Prämie, die höher ist als die Arbeitnehmer-Sparzulage. Für Sparer unter 25 Jahre ist die Verwendung des Sparkapitals nicht an den Erwerb einer Wohn-Immobilie gebunden. Deshalb ist der Abschluss für Jüngere besonders attraktiv.
Die Sparer können ihren Vertrag in den Bau, Kauf oder Modernisierung einer Immobilie einsetzen, aber auch
Sparen nach dem WoPG und nach dem Fünften VermBG sind zeitgleich und nebeneinander möglich.
Übersicht Prämien-Bausparen
Alleinstehende | Ehepartner | |
Einkommensgrenzen (§ 2a WoPG) bis | 35.000 € | 70.000 € |
Geförderte Sparleistung (§ 3 Abs. 2 WoPG) höchstens | 700 € | 1.400 € |
Bausparprämie in Prozent (§ 3 Abs. 1 WoPG) | 10.0 % | 10 % |
Bausparprämie in Euro somit höchstens | 70 € | 140 € |