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Steuertipps
Zusammenfassung / Begriff
Unter Bausparen versteht man das Ansammeln von Kapital auf einem Bausparvertrag, um später von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum zu erhalten. In der Zwischenzeit, bis zur Zuteilung der Bausparsumme, müssen sich die Sparer mit niedrigen Zinsen für ihr angespartes Eigenkapital begnügen.
Bausparen wird staatlich durch das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG), nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG) und nach § 92a EStG (Altersvorsorgevertrag, Wohn-Riester) gefördert.
Ob Eigentumswohnung, Doppelhaushälfte oder freistehendes Einfamilienhaus, deren Anschaffung hängt auch von Ihrem Budget ab, das sich im Normalfall aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammensetzt.
Für die Beschaffung Fremdkapital stehen die Banken zur Verfügung, aber auch die Bausparkassen, die mit niedrigen Zinsen und mit steuerbegünstigtem Sparen um Kunden werben.
♦ Wo liegen die Vorteile für das Bausparen?
Der Zins für das Bauspardarlehen ist sicher, unabhängig davon, wie sich sich die Zinsen am Kapitalmarkt entwickeln. Der Zinssatz für das Bauspardarlehen steht schon bei Abschluss des Bausparvertrages fest, auch wenn der Sparer das Darlehen erst nach sieben oder zehn Jahren abruft.
Wenn Sie einen Bausparvertrag ansparen, haben Sie nach dessen Zuteilung Anspruch auf ein Bauspardarlehen. Zuteilung ist der Zeitpunkt, ab dem die Bausparkasse die Bausparsumme zur Auszahlung bereithält.
Die Höhe des Darlehens ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bausparsumme und Ihrem Bausparguthaben.
Vorteil: Mit einem Bauspardarlehen belasten Sie nicht Ihre Immobilie, d. h. das Bauspardarlehen hat die Wirkung von Eigenkapital. Wenn Sie es schaffen, den Bankkredit mit Hilfe des Bauspardarlehens unter eine bestimmte Grenze zu drücken, erhalten Sie fast immer bessere Zinskonditionen von der Bank.
Wählen Sie eine Bausparsumme, die nicht höher ist als 20 bis 30 % der benötigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Grund: Die Bausparkassen verlangen im Vergleich zu Banken eine schnelle Tilgung. Deshalb sind die Monatsraten an die Bausparkasse trotz niedriger Zinsen höher als für ein vergleichbares Bankdarlehen.
Tipp Auf Zuteilung achten
Achten Sie darauf, dass die Bausparsumme zugeteilt werden kann, wenn Sie das Geld voraussichtlich benötigen. Sonst brauchen Sie später eine Zwischenfinanzierung, die Ihre Finanzierungskosten erheblich in die Höhe treiben kann. Der voraussichtliche Zuteilungstermin steht im Spar- und Tilgungsplan. Die Bausparkasse kann den genauen Zuteilungstermin zwar nicht garantieren, er bietet indessen eine gute Orientierung.
Gute Bausparverträge sind so justiert, dass bis zum Zuteilungstermin das Mindestguthaben angespart ist. Viel mehr als das Mindestguthaben sollte nicht angespart werden, aus zwei Gründen: Erstens wird Geld zu mickrigen Zinsen angelegt und gleichzeitig sinkt bei einem zu hohen Guthaben der Darlehensanspruch.
Beispiel:
Ein Hauseigentümer will in sechs Jahren modernisieren. Die Kosten werden schätzungsweise 50.000 € betragen. Wie hoch muss die Bausparsumme sein, damit das Mindestguthaben bei einer maximalen Sparrate von 3 bis 5 % in etwa sechs Jahren angespart ist und der Vertrag zugeteilt werden kann? Diese Frage kann nur der Berater in der Bausparkasse beantworten.
Ab 2021 gelten für die Wohnungsbauprämie höhere Einkommensgrenzen und höhere Fördergrenzen. Dadurch profitieren mehr Bausparer von der staatlichen Förderung. Für die Wohnungsbauprämie ist zumindest ein kleiner Bausparvertrag sinnvoll.
Die folgenden Beiträge haben ausschließlich die staatlichen Fördermaßnahmen im Blick.
Der Staat bietet drei Maßnahmen an, begünstigt Wohneigentum zu erwerben.
.Prämien-Bausparen VL-Bausparen Riester-Bausparen.
Die drei Fördermaßnahmen können im selben Kalenderjahr nebeneinander in Anspruch genommen werden. Zweck der Fördermaßnahmen ist, durch Beiträge an eine Bausparkasse zunächst Eigenkapital für die Anschaffung einer Wohnimmobilie anzusparen, damit ein Baudarlehen gewährt werden kann (§ 2 WoPG). Später wird dann auch die Tilgung der aufgenommenen Baudarlehen in staatliche Fördermaßnahmen einbezogen.
Wir beginnen mit dem Prämien-Bausparen.
♦ Prämien-Bausparen
Für das Prämien-Bausparen müssen Sie einen Bausparvertrag nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) abschließen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres beantragen Sie bei der Bausparkasse für die von Ihnen geleisteten Bausparbeiträge eine Wohnungsbauprämie.
Die Wohnungsbauprämie muss auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der jeweiligen Bausparkasse beantragt werden. Die Antragsfrist beträgt 2 Jahre; sie endet also für die Wohnungsbauprämie 2020 zum 31.12.2022. Der Prämienantrag ist also nicht an das Finanzamt, sondern unmittelbar an die Bausparkasse zu richten.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der Bausparleistungen, höchstens 700 / 1.400 € im Kalenderjahr (Alleinstehende / Ehepartner / Werte ab 2021). Daraus ergibt sich eine Bausparprämie von (10 % von 700 / 1.400 € =) 70 / 140 € im Kalenderjahr.
Die Wohnungsbauprämie ist davon abhängig, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen die Grenze 35.000 / 70.000 € (Werte ab 2021 / Alleinstehende / Ehepartner) nicht überschreitet.
Für den Anspruch auf Bausparprämie ist Voraussetzung, dass der Bausparer die von der Bausparkasse - nach Zuteilung - erhaltenen Beträge (Guthaben, Darlehen, Zinsen und Prämien) unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Tipp: Sie können mit den Bausparmitteln auch Einbaumöbel kaufen, weil Einbaumöbel zu den wesentlichen / festen Bestandteilen eines Gebäudes gehören. Die Bausparmittel werden dadurch >>wohnungswirtschaftlich<< verwendet, wie es das Gesetz verlangt (BFH Urteil vom 29.10.1976 - VI R 127/73).
♦ Vermögenswirksam Bausparen (VL)
Das VL-Bausparen umfasst das Sparen durch vermögenswirksame Leistungen (VL) nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (Fünftes VermBG). Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber in Ihrem Auftrag aus Ihrem Nettolohn für bestimmte begünstigte Anlagen verwendet. Die dafür verwendeten Beträge mindern also Ihren Nettolohn. Dafür erhalten Sie eine steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage.
In den meisten Fällen übernimmt der Arbeitgeber die Leistungen oder zahlt zumindest einen Zuschuss.
Zu den VL gehören auch Leistungen nach den Regelungen des Wohnungsbau- Prämiengesetzes; die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen nicht vorzuliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Fünftes VermBG).
Die VL müssen unmittelbar vom Arbeitgeber an das vom Arbeitnehmer benannte Unternehmen oder Institut überwiesen werden, bei dem sie angelegt werden sollen. Dies kann auch eine Bausparkasse sein.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss beantragt werden. Dies geschieht im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Hauptvordruck Papierformular
Die Daten für die VL liegen dem Finanzamt bei Abgabe der Steuererklärung bereits vor. So hat die z. B. die Bausparkasse nach § 15 Abs. 1 Fünftes VermBG als mitteilungspflichtige Stelle der Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie nach Maßgabe des § 93c AO bis Ende Februar des folgenden Jahres die notwendigen Daten zu übermitteln (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung).
Bausparleistungen (VL-Bausparen) werden mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % der Sparleistung gefördert, bis höchstens 470 € im Kalenderjahr. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt somit höchstens (470 € x 9 % =) 42.30 € im Kalenderjahr (§ 13 Abs. 2 Fünftes VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist davon abhängig, dass das zu versteuernde Einkommen des Prämienberechtigten die Grenze 17.900 / 35.800 € (Alleinstehende / Ehepartner) nicht überschreitet (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Fünftes VermBG).
Die Mittel müssen für den Wohnungsbau verwendet werden: Zur Verwendung der Mittel für den Wohnungsbau gehört nicht nur der Erwerb, auch die Renovierung einer Wohnimmobilie oder die Tilgung eines Baudarlehens.
Berufseinsteiger (Personen bei Abschluss des Vertrages unter 25 Jahre) können sich steuerunschädlich neu orientieren. Sie dürfen sieben Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages über das Sparkapital auch ohne Verwendung zum Wohnungsbau frei verfügen, z. B. zum Kauf eines PKW (§ 2 Abs. 2 Satz 2 WobPG i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 5. VermBG).
♦ Riester-Bausparen
Mit der sog. Riester-Rente wird die Altersvorsorge durch steuerliche Maßnahmen gefördert.
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Riester-Rente< eintragen.
Wer einen Riester-Bausparvertrag abschließt, kann dafür Zulagen und Steuervorteile erhalten. Die Förderung kann sich auch auf den Erwerb oder Entschuldung einer selbst genutzten Wohn-Immobilie erstrecken, Wohn-Riester genannt (§ 92 a EStG). Wer etwa eine Wohnung oder ein Haus kaufen oder ein Objekt entschulden muss, darf dafür sein angespartes Riester-Kapital verwenden.
Auch akzeptieren Banken das im Riester-Vertrag angesparte Kapital als Eigenmittel und beziehen es in die Berechnung der Schuldzinsen für ein Bankdarlehen ein. In diesem Fall wird nicht mehr der Riester-Vertrag weiter bespart, vielmehr wird ein neuer Riester-Vertrag abgeschlossen, der Bausparen und Riester-Förderung kombiniert. Die neuen Bausparprämien und die Riester-Sparzulagen gehen als Sondertilgung in die Tilgung des Baudarlehens ein.
Dies bedeutet: Bis zum Beginn der Auszahlungsphase kann das geförderte Altersvorsorgevermögen für
verwendet werden, ohne dass die Folgen einer schädlichen Verwendung eintreten.
Nachgelagerte Besteuerung
Allerdings schöpft der Fiskus einen Teil der finanziellen Vorteile aus Wohnriester-Verträgen ab, wenn der Geförderte das Rentenalter erreicht.
Das für die Wohnimmobilie verwendete geförderte Kapital wird im Alter sukzessive versteuert. Technisch geschieht dies über ein Wohnförderkonto, das bei der "Zentralstelle für Altersvermögen" (ZfA) geführt wird. Die ZfA ist eine Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie ist für die Verwaltung und Weiterentwicklung der staatlich geförderten, privaten Altersvorsorge verantwortlich.
Bis zur Verwendung des geförderten Kapitals addiert die ZfA alle geflossenen staatlichen Förderbeträge sowie die Tilgungsleistungen von maximal 2.100 € im Jahr auf einem fiktiven Wohngeldkonto und verzinst dieses jedes Jahr mit zwei Prozent. Den Betrag, der so zustande kommt, muss der Geförderte zu Rentenbeginn versteuern (§ 92a Abs. 2 EStG).
Dies bedeutet: Die Verwendung des Kapitals auf dem Wohngeldkonto wird als fiktive Auszahlungsphase gewertet, die zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen kann. Das ZfA hat den Gesamtbetrag des Wohnförderkontos durch Bescheid gesondert festzustellen.
Als fiktive Altersvorsorgeleistung ist der Betrag zu versteuern, um den das Wohnförderkonto sich jährlich vermindert (Verminderungsbetrag). Der Verminderungsbetrag ergibt sich, wenn man den Gesamtbetrag des Wohnförderkontos im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase durch die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres des Steuerpflichtigen dividiert.
Dieser Betrag ist nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. In entsprechender Höhe vermindert sich auch der Stand des Wohnförderkontos.
Der Steuerpflichtige hat auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag des Wohnförderkontos als fiktiven Einmalbetrag zu versteuern (Auflösungsbetrag). In diesem Fall wird der Auflösungsbetrag nur zu 70 % besteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 5 EStG).
Tipp 1: Vertragsdauer 2 Jahre, Prämien für 4 Jahre kassieren
Wie Sie es schaffen, die Verträge schnell zuteilungsreif anzusparen? Angenommen, das Baudarlehen für Ihr Einfamilienhaus ist noch nicht zuteilungsreif, aber die Zinsbindung läuft bald aus und Sie können zusätzlich tilgen oder Sie haben ein Sondertilgungsrecht.
Wenn Sie es schlau anpacken, schließen Sie zwei Bausparverträge über jeweils 6.000 € ab. Einen Bausparvertrag bedienen Sie über vermögenswirksame Leistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie einzahlt und erhalten dafür jährlich die Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 % von 470 / 940 € = 42.30 € / 84.60 € (Alleinstehende / Ehepartner).
Den anderen Bausparvertrag bedienen Sie selbst und beanspruchen dafür die Wob-Prämie von jährlich 10 % von 700 € / 1.400 € = 70 / 140 € (Alleinstehende / Ehepartner).
Der Kniff bei der Sache ist: Sie zahlen am Ende des Jahres, in dem Sie die Verträge abgeschlossen haben, jeweils 1.000 € bei der Bausparkasse ein. Am Ende des folgenden und des dritten Jahres und dann sofort zu Beginn des vierten Jahres nochmals jeweils 1.000 €. Zusammen sind das 8.000 €. Die tatsächliche Vertragsdauer beträgt dann nur etwas mehr als 2 Jahre, Sie erhalten indessen Arbeitnehmer-Sparzulagen und Bausparprämien für 4 Jahre. Das sind zusammen, wenn Sie verheiratet sind (84.60 € x 4 Jahre + 140 € x 4 Jahre =) 898.60 €.
Wegen der hohen Ansparsummen von 66 % können Sie schnell mit einer Zuteilung und einem zinsgünstigen Darlehen von etwa 4.000 € rechnen. Dann haben Sie Ihre Bauschulden um 12.000 € getilgt und vom Staat für Ihr vorbildliches Vorgehen 898.60 € erhalten.
Tipp 2: Einkommensgrenze für Bausparer knacken
Sie haben wegen Ihres hohen Einkommens keinen Anspruch auf Bausparprämie? Rechnen Sie nach: Die Einkommensgrenze für die Bausparprämie beträgt 35.000 €, bei Ehepartnern 70.000 € (Werte für 2021 / Alleinstehende / Ehepartner). Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2a WoPG). Bei Arbeitnehmern werden zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens mindestens berücksichtigt der Werbungskosten-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgeaufwendungen. Wenn keine anderen Einkünfte hinzukommen, steht Ihnen bis zu einem Bruttoarbeitslohn von 42.100 € / 84.200 € (Alleinstehende / Ehepartner) die Wohnungsbau-Prämie zu.
Grenzwerte für 2021:
Ab 2021 gibt es für Bausparer deutlich mehr Wohnungsbauprämie. Die Einkommensgrenzen werden auf 35.000 € / 70.000 €, die geförderte Sparleistung auf 700 / 1.400 € angehoben. Die Prämie steigt auf 10.0 %, die Höchstprämie beträgt somit 70 € / 140 € (Alleinstehende / Ehepartner.
Tipp 3: Verträge innerhalb der Familie
Ist das zu versteuernde Einkommen für die Bausparprämie trotzdem zu hoch, dann könnte doch Ihr Vater / Ihre Mutter oder eines Ihrer Kinder (Mindestalter 16 Jahre) den Vertrag abschließen. Den Vertrag können Sie dann gleichwohl selbst verwenden, wenn der Vertrag von Ihrem Vater / Ihrer Mutter oder von Ihrem Kind an Sie abgetreten wird. Dies ist zwischen nahen Angehörigen (§ 15 AO) ohne weiteres möglich, ohne dass die Prämie verloren geht (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Dies bedeutet: Bauspargelder können unter nahen Verwandten weitergegeben werden, ohne dass Prämienvorteile verloren gehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gelder für den Wohnungsbau des Abtretungsempfängers oder seiner Angehörigen verwendet werden, auch nach Ablauf der Sperrfrist. So lässt sich mehrfacher Prämenbezug bei nur einem einzigen Bauvorhaben verwirklichen.
Werden die Bausparverträge zugeteilt, können die Angehörigen die Baudarlehen an denjenigen abtreten, der bauen will. Der Abtretende muss lediglich eine Erklärung des Abtretungsempfängers (des Bauwilligen) der Bausparkasse vorlegen, dass entsprechende Bauabsichten etc. bestehen (§ 2 Abs. 2 WoPG i. V. mit § 2 der Durchführungsverordnung zum WoPG).
Tipp 4: Mit Bausparmitteln Möbel kaufen
Sie können mit den Bausparmitteln innerhalb oder außerhalb der Sperrfrist auch Einbaumöbel kaufen, weil Einbaumöbel zu den wesentlichen / festen Bestandteilen eines Gebäudes gehören. Die Bausparmittel werden dadurch >>wohnungswirtschaftlich<< verwendet, wie es das Gesetz verlangt (BFH Urteil vom 29.10.1976 - VI R 127/73).
Tipp 5: Hohe Guthabenzinsen im Bausparvertrag sichern
In älteren Bausparverträgen sind vielfach noch grandios hohe Guthabenzinsen vereinbart, die auch heute noch gelten. Die Bausparkassen können das Geld der Bausparer indessen nur noch zu Mini-Zinsen irgendwo parken und haben damit begonnen, die Altverträge zu kündigen. Dem sollten Sie widersprechen, denn Vertrag ist Vertrag. Der Vertrag gilt zumindest noch solange, bis der Zweck des Bausparvertrages, die Erlangung eines Baudarlehens, noch erreicht ist. Dies bedeutet: Sie haben gute Karten, solange die Bausparsumme Ihres Vertrages noch nicht zu 100 % angespart ist.