Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Trennen sich Ehepartner während des Veranlagungszeitraums, ist für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung möglich, d. h. dann gibt es noch den Splittingtarif, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres noch nicht getrennt gelebt haben. Dann können die Ehepartner noch eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Nach dem Jahr der Trennung besteht diese Möglichkeit nicht mehr, weil die Ehepartner dann entweder das ganze Jahr dauernd getrennt gelebt haben oder bereits geschieden sind. Jeder Ehepartner gibt dann für sich seine Steuererklärung ab (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Hauptvordruck
Die Ehepartner werden antragsgemäß für 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, weil sie zu Beginn des Jahres noch verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Somit erhalten sie für dieses Jahr noch den Splittingtarif.
Nach dem Jahr der Trennung in 2023 besteht diese Möglichkeit nicht mehr.