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Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Die Frage nach dem Getrenntleben in Zeile 18 gilt als besonders heikel, denn: Wer im Veranlagungsjahr zwar verheiratet war, aber bereits zu Beginn des Jahres dauernd getrennt gelebt hat, kann die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif nicht mehr in Anspruch nehmen.
Hat Ihr Ex-Partner am 05. 01. die gemeinsame Wohnung verlassen und sich von Ihnen dauerhaft getrennt, ist der Splittingtarif für dieses Jahr noch gerettet.
Sie tragen ein:
Hauptvordruck
Ehepartner leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehepartner innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1565, § 1567 BGB).
Haben Ehepartner indessen mindestens einen Tag im Veranlagungsjahr noch als Paar gelebt, können sie für dieses Jahr die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs. 1 EStG).
Dies bedeutet: Trennen sich Ehepartner während des Veranlagungszeitraums, ist für dieses Jahr noch die Zusammenveranlagung möglich, d. h. dann gibt es noch den Splittingtarif.
Lohnsteuerlich gilt für getrennt lebende Personen im Trennungsjahr die bisherige Steuerklasse weiter. Im folgenden Jahr müssen sie dem Finanzamt mitteilen, dass sie dauernd getrennt leben. Dann werden die Ehepartner, wenn sie beide berufstätig sind, in die Steuerklasse I eingereiht.
♦ Details zum dauernd getrennt leben
Die dauernde Trennung beginnt vielfach dann, wenn einer der Ehepartner die gemeinsame Wohnung verlässt, um sich scheiden zu lassen. Der räumlichen Trennung kommt also regelmäßig eine besondere Bedeutung zu. Für das Jahr der Trennung ist noch die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif möglich, weil die Ehepartner noch zu Beginn des Jahres noch nicht getrennt gelebt haben. Es kommt also nach dem Gesetz (§ 26 EStG) auf die Verhältnisse zu Beginn des Jahres an.
Die eheliche häusliche Gemeinschaft ist jedoch im Allgemeinen nicht aufgehoben, wenn sich die Ehepartner nur vorübergehend räumlich trennen , z. B. bei einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten. Sogar in Fällen, in denen die Ehepartner infolge zwingender äußerer Umstände für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, z. B. infolge Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, kann die eheliche Lebens - und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiterbestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung in dem noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Sogar Ehepartner, von denen einer vermisst ist, sind im Allgemeinen nicht als dauernd getrennt lebend anzusehen (R 26 EStR).
Beispiel
Ehepartner leben nicht dauernd getrennt, auch wenn jeder eine eigene Wohnung zur Verfügung hat und darin lebt (FG Münster, Urteil vom 22.2.2017 – 7 K 2441/15 E).
Im Streitfall haben die Ehepartner vorgetragen, das räumliche Zusammenleben lasse sich wegen der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeit nur schwer miteinander vereinbaren (Ehefrau ist Ärztin, Ehemann ist Handwerker). Der Arbeitstag der Ehefrau dauere oftmals bis spät abends, während der Ehemann seine Berufstätigkeit bereits morgens um sechs Uhr beginne.
Gleichwohl leben die Ehepartner unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht dauernd getrennt, so das Finanzgericht Münster, weil sie nach wie vor gemeinsam die Wirtschaftsführung bestreiten.
Trennen sich Ehepartner im Laufe des Jahres auf Dauer, ist eine Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr noch möglich, weil zu Beginn des Jahres die Voraussetzungen nach § 26b EStG vorgelegen haben.
Für getrennt lebende Personen gilt im Trennungsjahr die bisherige Steuerklasse.
♦ Fiskus ist auf der Hut
Machen Sie Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung geltend, kann sich der Blick des Fiskus auf Ihre Angaben zum "Dauernd getrennt lebend" richten. Es geht dann nicht nur um die Anwendung des Splittingtarifs, sondern auch um Werbungskosten in meistens nicht unerheblicher Höhe.
Viele Ehepartner, die getrennt leben, lassen ihre Steuererklärung durch ein Steuerbüro abgeben. Der damit befasste Angestellte trägt wie gewohnt in Zeile 18 „verheiratet“ ein und kreuzt in Zeile 29 „Zusammenveranlagung“ an. Später wird die Steuererklärung von beiden Ehepartnern unterschrieben.
So wird häufig auch über Jahre hinweg der Splittingtarif in Anspruch genommen und Kosten für doppelte Haushaltsführung (Fahrten zur "Ehewohnung") geltend gemacht, obwohl kein gemeinsamer Lebensmittelpunkt mehr besteht.
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Allerdings können auf Grund von Zufälligkeiten beim Finanzamt Zweifel aufkommen, ob noch eine gemeinsame Ehewohnung besteht.
Dann ist ein Spontanbesuch in der "Ehe-Wohnung" durch den Ermittlungsbeamten des Finanzamts fällig. Der Besuch dient in erster Linie der Feststellung, ob die Wohnung auf ein "Single-Dasein" - meistens der Ehefrau - ausgelegt ist. Dies deutet dann darauf hin, dass die Ehepartner getrennt leben. Die Möglichkeiten, hier Klarheit zu erhalten, sind vielfältig, auch durch Amtshilfe des Finanzamts, in dessen Bezirk sich der "Doppelte Haushalt" des anderen Ehepartners - des Ehemannes - befindet.
Erzielt der Ermittlungsbeamte einen Treffer – Ehepartner leben getrennt – kann ein Steuerstrafverfahren folgen, das sich gegen beide Ehepartner richtet, denn beide haben in der Steuererklärung unrichtige Angaben gemacht. Der Vorwurf richtet sich weniger auf den Antrag auf „Zusammenveranlagung“ als vielmehr auf die unrichtige Angabe zum Wohnort (Hauptvordruck Zeile 11- 14), wenn trotz dauernden Getrenntlebens nur eine Wohnanschrift – die der Ehefrau – angegeben wurde. Dies wird als vorsätzliche unrichtige Angabe ausgelegt, durch die das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wurde (Steuerstraftat / §§ 369 ff AO).
? Steuerstrafverfahren: Begriff eingeben + Suchen antippen
Tipp Getrennt leben? Gibt es da überhaupt ein Problem?
„Wo liegt das Problem", fragen sich die Eheleute Jens und Anne, wenn es um die Zeile 17 >>Dauernd getrennt lebend seit...<< geht. Hans hat am auswärtigen Arbeitsort zwar eine neue Lebenspartnerin gefunden, mit der er dort in einer gemeinsamen Mietwohnung zusammen lebt. Die finanziellen Folgen einer Scheidung (Wegfall des Splitting, Zugewinnausgleich, reguläre Unterhaltszahlungen) würden den finanziellen Spielraum der Ehepartner jedoch erheblich einschränken, zumal Hans steuerlich auch doppelte Haushaltsführung geltend macht und dafür einen Steuerbonus kassiert. Deshalb kommt für die Ehepartner eine Scheidung nicht in Betracht. Sie geben nach wie vor einen gemeinsamen Wohnsitz an, unterschreiben ferner die gemeinsame Steuererklärung und beantragen darin die Zusammenveranlagung.
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Jens sagt sich: „Erstens lebe ich nicht dauernd getrennt, sondern vielleicht nur vorübergehend. Denn wie schnell kann eine neue Partnerschaft in die Brüche gehen. Und der Splittingtarif steht mir ohnehin zu, weil ich nicht nur gegenüber einer Frau, sondern gegenüber zwei Frauen meiner Unterhaltsverpflichtung nachkomme."
Diese Argumente erscheinen zwar logisch, sind aber rechtlich irrelevant. Und doch klappt der Laden.
♦ Keine gemeinsame Wohnung?
Für den Splittingtarif ist es kein Problem, auch wenn die Ehepartner in getrennten Wohnungen leben, aber die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht erhalten, die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden. Die Ehepartner leben unter diesen Umständen nicht dauernd getrennt (FG Münster 22.02.2017 - 7 K 2441/15 E).
Im Streitfall lebten die Ehepartner (Ehemann Rentner, Ehefrau Kinderärztin) in getrennten Wohnungen.
Zur Begründung des Zusammenlebens trugen die Ehepartner vor: Sie leben zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt. Sie telefonierten täglich mindestens einmal und träfen sich auch an den Abenden regelmäßig abwechselnd im Haus des Ehemannes bzw. in der Wohnung der Ehefrau. An den Wochenenden machten sie gemeinsame Ausflüge, insbesondere in Form von Fahrradtouren und Spaziergängen. Es fänden auch regelmäßig gemeinsame sonntägliche Kirchenbesuche statt. Es habe sich als belebend für die Ehe herausgestellt, wenn die Ehefrau nach einem anstrengenden Arbeitstag in ihrer Wohnung einen Rückzugsort habe, an dem sie sich vom Alltagsstress entspannen könne. Weder die Ehefrau noch der Ehemann hätten in all den Jahren versucht, eine Bindung zu einem anderen Partner aufzubauen. Da beide Eheleute über genug Einkommen und Vermögen verfügten, bestreite grundsätzlich jeder von seinem eigenen Einkommen seinen Lebensunterhalt. Gemeinsame Urlaube, Urlaube und sonstige Kosten des Sohnes, Einkäufe und Theaterbesuche würden von beiden Eheleuten zusammen getragen, ein Ausgleich untereinander erfolge unkompliziert.