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Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Zusammenfassung / Begriff
Ersatzleistungen als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen sind zwar nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie sind deshalb in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt erhöht sich indirekt die Einkommensteuer.
Wir unterscheiden zwischen Einkommensersatzleistungen von Seiten der Bundesagentur für Arbeit und steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die der Arbeitgeber auszahlt. Beide unterliegen dem Progressionsvorbehalt, sind aber in unterschiedlicher Stelle zu erklären.
Progressionsvorbehalt bedeutet: Dem zu versteuernden Einkommen werden steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Diese Berechnung wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt.
♦ Einkommensersatzleistungen sind...
Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber infolge der Steuerprogression die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte .
Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind nicht mehr einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.
Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld), Arbeitslosengeld (ohne sog. Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem SGB XIV,
Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen, Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie
Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und Braun -
kohletagebaue sowie Steinkohlekraftwerke.
Sie haben über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen)?
Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 35 ein. Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- EWR-Staat oder der Schweiz tragen Sie in Zeile 36 ein.
Hauptvordruck
Einkommensersatzleistungen sind insbesondere
♦ Lohnersatzleitungen / vom Arbeitgeber
Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten, sind diese Einnahmen zwar steuerfrei, unterliegen aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Anlage N
Diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor (eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.