Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.3.0 Ersatzleistungen, Progressionsvorbehalt Zeile 43 - 44

Hauptvordruck

Vom Fiskus gewährte Steuervorteile in Form von steuerfreien Einnahmen sollten Sie nicht immer als endgültig betrachten, da ihm an einigen Stellen die Gesetze die Handhabe bieten, nachzuhaken, indem er die steuerfreien Einnahmen in die Besteuerung einbezieht. Progressionsvorbehalt ist hier das Zauberwort für den Fiskus. 

Ersatzleistungen als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen sind zwar nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie sind deshalb in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt erhöht sich indirekt die Einkommensteuer. 

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Wir unterscheiden zwischen Einkommensersatzleistungen von Seiten der Bundesagentur für Arbeit und Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber auszahlt. Beide unterliegen dem Progressionsvorbehalt, sind aber in unterschiedlicher Stelle zu erklären. 

♦   Einkommensersatzleistungen / von der Bundesagentur für Arbeit

Die Leistungsbeträge werden von der Agentur für Arbeit elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind nicht einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die abweichenden Daten einzutragen.

Hauptvordruck Papierformular

Einkommensersatzleistungen sind insbesondere

  • Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld);
  • Arbeitslosengeld (ohne sog. Arbeitslosengeld II), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld;
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

♦   Lohnersatzleistungen / vom Arbeitgeber  

Lohnersatzleistungen haben Sie bezogen, wenn der Arbeitgeber nicht das volle Gehalt oder nicht den vollen Lohn zahlt. 

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten, sind diese Einnahmen zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Anlage N Papierformular

Diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor (eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.