Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Einnahmen, die als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie sind deshalb in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt erhöht sich indirekt die Einkommensteuer.
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Progressionsvorbehalt< eintragen.
Wir unterscheiden zwischen Einkommensersatzleistungen von Seiten der Agentur für Arbeit und Lohnersatzleistungen, die der Arbeitgeber auszahlt.
♦ Einkommensersatzleistungen / von der Bundesagentur für Arbeit
Die Leistungsbeträge werden von der Agentur für Arbeit elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind nicht einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die abweichenden Daten einzutragen.
Hauptvordruck Papierformular
Einkommensersatzleistungen sind insbesondere
♦ Lohnersatzleistungen / vom Arbeitgeber
Lohnersatzleistungen, soweit sie nicht unter Nr. 15 in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen sind, tragen Sie in Anlage N Zeile 28 ein.
Anlage N Papierformular
Auch diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor (eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.
Zu den Lohnersatzleistungen gehören insbesondere
Auch diese steuerfreien Leistungen unterliegen bei der Veranlagung dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 3 EStG).