Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 03 Hauptvordruck > 2.5.0 Zeile 35 und 36 Einkommensersatzleistungen
Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Einleitung
Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte und unterliegen deshalb dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung, die bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Er wird vor allem auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld angewendet.
Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt (eDaten
) und sind nicht einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind Eintragungen vorzunehmen.
♦ Einkommensersatzleistungen
Einkommensersatzleistungen sind:
Sie haben über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen)? Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 35 ein.
Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- / EWR-Staat oder der Schweiz tragen Sie in Zeile 36 ein.

♦ Lohnersatzleitungen / vom Arbeitgeber
Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten, sind diese Einnahmen zwar steuerfrei, unterliegen aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Anlage N

Diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor (
eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.