Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.0 Zeile 35 und 36 Einkommensersatzleistungen

Hauptvordruck

Einleitung

Einkommensersatzleistungen sind zwar steuerfrei, beeinflussen aber die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte und unterliegen deshalb dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. 

Der Progressionsvorbehalt ist eine Regelung, die bewirkt, dass bestimmte steuerfreie Einkünfte den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Er wird vor allem auf Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld angewendet.

  • Keine Eintragung vornehmen

Die Leistungsbeträge werden grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt (eDaten ) und sind nicht einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind Eintragungen vorzunehmen.

♦   Einkommensersatzleistungen

Einkommensersatzleistungen sind:

  • Insolvenzgeld (einschließlich vorfinanziertes Insolvenzgeld),
  • Arbeitslosengeld (ohne Bürgergeld), Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Übergangsgeld,
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
  • Übergangsgeld oder vergleichbare Einkommensersatzleistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften,
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie der
  • Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  • Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
  • Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem SGB XIV,
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
  • Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • aus dem Europäischen Sozialfonds finanziertes Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 SGB III, die dem Lebensunterhalt dienen,
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie
  • Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und Braunkohletagebaue sowie Steinkohlekraftwerke. 
  • Eintragung vornehmen

Sie haben über die Einkommensersatzleistungen eine Bescheinigung (Leistungsnachweis) erhalten, weil die Leistungsbeträge nicht elektronisch übermittelt werden konnten (z. B. aus technischen Gründen)? Dann tragen Sie diese bitte in Zeile 35 ein.

Vergleichbare Einkommensersatzleistungen aus einem EU- / EWR-Staat oder der Schweiz tragen Sie in Zeile 36 ein.

♦   Lohnersatzleitungen / vom Arbeitgeber  

Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten, sind diese Einnahmen zwar steuerfrei, unterliegen aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Anlage N

 

Diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor ( eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.