Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 03 Hauptvordruck > 4.5.0 Zeile 35 Einkommensersatzleistungen - Lohnersastzleistungen
Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Zusammenfassung / Begriff
Vom Fiskus gewährte Steuervorteile in Form von steuerfreien Einnahmen sollten Sie nicht immer als endgültig betrachten, da ihm an einigen Stellen die Gesetze die Handhabe bieten, nachzuhaken, indem er die steuerfreien Einnahmen in die Besteuerung einbezieht. Progressionsvorbehalt ist hier das Zauberwort für den Fiskus.
Ersatzleistungen als Ausgleich für weggefallenes bzw. fehlendes Arbeitseinkommen sind zwar nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Sie sind deshalb in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt erhöht sich indirekt die Einkommensteuer.
Wir unterscheiden zwischen Einkommensersatzleistungen von Seiten der Bundesagentur für Arbeit und steuerfreien Auwandsentschädigungen, die der Arbeitgeber auszahlt. Beide unterliegen dem Progressionsvorbehalt, sind aber in unterschiedlicher Stelle zu erklären.
Progressionsvorbehalt bedeutet: Dem zu versteuernden Einkommen werden steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen, hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Diese Berechnung wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt.
♦ Einkommensersatzleistungen / von der Bundesagentur für Arbeit
Die Leistungsbeträge werden von der Agentur für Arbeit elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind nicht einzutragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die abweichenden Daten einzutragen.
Die Einkommensersatzleitungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt
Hauptvordruck
Einkommensersatzleistungen sind insbesondere
♦ Lohnersatzleitungen / vom Arbeitgeber
Haben Sie von Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz erhalten, sind diese Einnahmen zwar steuerfrei, unterliegen aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Anlage N
Diese Leistungen liegen beim Finanzamt bereits vor (eDaten) und müssen nicht eingetragen werden.