Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.6.0 Zeile 38 Unterschrift / Hilfe bei der Steuererklärung

Hauptvordruck

Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen (§ 150 Abs. 2 AO). Die Steuererklärung ist zu unterschreiben. Bei elektronischer Abgabe der Steuererklärung ist keine Unterschrift vorgesehen.

Hauptvordruck

♦   Hilfe bei der Steuererklärung

In Zeile 39 geben Sie an, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe bei der Steuererklärung mitgewirkt hat.  Wenn ja, tragen Sie in Zeile 46 den Namen ein. Bei Rückfragen kann sich dann das Finanzamt direkt an den Berater wenden.

Hauptvordruck

Achtung: Hat Ihnen jemand geholfen, der nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehört, sollen Sie auch dessen Namen benennen. Dies könnte unbefugte Hilfe in Steuersachen sein und ist mit einem Bußgeld bedroht, das die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts erhebt (§ 5 Abs. 2 StBerG). Auch wird das Finanzamt die Steuerberaterkammer informieren (§ 5 Abs. 3 StBerG). Die Steuerberaterkammer wird prüfen, ob eine Verstoß wegen unlauteren Wettbewerbs vorliegt (§ 76 Abs. 11 StBerG i. V. mit § 80a Abs. 2 AO). 

♦   Beratung und Hilfe von einem Angehörigen

Das Verbot der unerlaubten Hilfe in Steuersachen gilt nicht, wenn ein Angehöriger die Hilfe leistet (§ 6 StBerG).

Als Angehörige gelten (§ 15 AO): Verlobte, der Ehepartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartner, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).