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Wichtig
Für "vermögenswirksame Leistungen" setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest.
Die notwendigen Daten für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden vom Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Dies geschieht in Form einer "Elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung". Die frühere Anlage VL wird nicht mehr ausgestellt.
Zur Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage unten mehr.
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♦ Die Arbeitnehmer-Sparzulage / Begriff
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Dabei handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.
Auch selbst vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen (5. VermBG). Dies gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt festgesetzt.
Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen.
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Dies bedeutet: Sie können Teile Ihres steuerpflichtigen Arbeitslohns für Ihre Altersversorgung als vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegen, die durch die Arbeitnehmer-Sparzulage steuerlich gefördert werden (Fünftes VermBG). Den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Zeilen 1 und 42.
Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Bei Neuverträgen erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben. Die bisherige Anlage VL wird nicht mehr ausgestellt.
♦ Die Arten der steuerbegünstigten Altersversorgung
Vermögenswirksame Leistungen sind Teil der privaten steuerbegünstigten Altersversorgung. Die Altersversorgung ist in drei Arten gegliedert:
♦ Übersicht
Arten der Altersversorgung | Art der Förderung | Quelle |
1. Gesetzliche Altersversorgung | Abzug als Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 EStG |
Gesetzliche Rentenversicherung | ||
Berufsständische Versorgungskassen | ||
Kapitalgedeckte Rentenvers. (Rürup-Rente) | ||
2. Betriebliche Altersversorgung | ||
Entgeltumwandlung: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN | § 3 Nr. 63 EStG |
Pensionszusagen | Pensionsrückstellung beim ArbG | § 6a EStG |
3. Private Altersversorgung | ||
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmer-Sparzulage | 5. VermBG |
Prämien-Bausparen | Bausparprämie | WoPG |
Riester-Sparen |
Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung |
§§ 79 ff EStG, § 10a EStG |
♦ Vermögenswirksame Leistungen
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für Ihre >>vermögenswirksamen Leistungen<< erhalten Sie nicht mit Ihrem Steuerbescheid ausgezahlt, sie wird vielmehr zunächst vom n lediglich festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt erst später, wenn die Festlegungsfrist / Sperrfrist von sechs oder sieben Jahren abgelaufen ist.
♦ Tipp Zuschüsse des Arbeitgebers abrufen
Viele Beschäftigte verschenken regelmäßig Geld, weil sie ihren Anspruch auf Zuschüsse des Arbeitgebers auf vermögenswirksame Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Grundlage des Anspruchs sind Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder bindende Festsetzungen vereinbart (§ 10 Fünftes VermBG).
Dies bedeutet: Der Arbeitgeber muss in bestimmten Fällen vermögenswirksame Leistungen als zusätzlichen Arbeitslohn zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn zahlen. Wie hoch der Zuschuss des Arbeitgebers sein muss, z. B. jährlich 160 €, 400 € oder 470 €, bestimmt sich nach der jeweils maßgebenden Abmachung.
Banksparen oder Bausparen ist in der momentanen Niedrigzinsphase nicht der große Hit. Von den niedrigen Zinsen sind indessen Sparpläne in Aktienfonds nicht betroffen. Also hier sollten Sie zugreifen. Allerdings ist klar, dass am Ende der siebenjährigen Festlegungsfrist bei einem Aktienfonds ein Minus stehen kann. Solange Sie Ihre Anteile am Aktienfonds aber nicht verkaufen, steht das Minus nur auf dem Papier.
♦ Details zur Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage im Jahr bei zwei Verträgen somit höchstens:
Angelegt in einen Aktienfonds 400 € x 20 % = | 80 € |
Angelegt in einen Banksparplan 470 € x 9 % = | 43 € |
Arbeitnehmersparzulage höchstens | 123 € |
Unter Produktivkapital versteht man Beteiligungen an einem Gewerbebetrieb (des Arbeitgebers oder eines fremden Unternehmens). Das können sein:
Wertpapier-Kaufverträge / Aktienfonds (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 Fünftes VermBG), Beteiligungs-Verträge (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 Fünftes VermBG) und Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 Abs. 3 Fünftes VermBG).
Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen:
Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und in den Fällen von Freibeträgen für Kinder gibt es Besonderheiten.
♦ Sperrfrist für die Auszahlung
Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird grundsätzlich angesammelt und erst ausgezahlt, wenn:
Die Sperrfrist beträgt je nach Vertrag sechs oder sieben Jahre (§§ 4-8 Fünftes VermBG).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird aus den Einnahmen des Staates an Lohnsteuer gezahlt.
♦ Der Weg zur Arbeitnehmer-Sparzulage: Kurz und knapp
Sie können wählen zwischen der Anlage von VL in einen Aktienfonds, in einen Banksparplan oder in einen Bausparvertrag. Beim Bausparen können Sie außerdem eine Bausparprämie erhalten, wenn Sie einen weiteren Bausparvertrag abschließen.
Erkundigen Sie sich im Personalbüro oder beim Betriebsrat, ob Ihnen laut Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung VL zustehen und wenn ja, wie hoch der monatliche Zuschuss ist. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss, müssen Sie lediglich die darauf entfallende Lohnsteuer und die Sozialabgaben tragen.
Haben Sie sich für eine bestimmte Vertragsart entschieden, schließen Sie bei Ihrer Bank oder einer Bausparkasse einen entsprechenden Vertrag ab. Eine Kopie leiten Sie an das Personalbüro Ihres Arbeitgebers mit der Bitte um weitere Veranlassung.
Die Zahlungen in den Vertrag leistet Ihr Arbeitgeber. Ohne Arbeitgeber-Zuschuss leisten Sie die Zahlungen in den VL-Vertrag ganz aus eigener Tasche. Den Arbeitgeber-Zuschuss können Sie auch aufstocken. Das Geld können Sie aber nicht selbst überweisen, sondern es muss vom Arbeitgeber kommen. Bei Zahlungen, die Sie aus eigener Tasche aufbringen, wird Ihr Nettolohn entsprechend kürzt.
Keine Arbeitgeberleistungen
Besteht weder eine arbeitsrechtliche noch eine gesetzliche Verpflichtung und ist der Arbeitgeber auch nicht freiwillig zur zusätzlichen Geldleistung bereit, kann der Arbeitnehmer einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Bruttoarbeitslohns mit dem Arbeitgeber abschließen (§ 11 5. VermBG).
♦ Tipp
Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie parallel für beide Anlage-Typen (Produktivkapital oder Bausparvertrag) kassieren. Wenn Sie also im laufenden Jahr 400 € in einen Wertpapier-Sparvertrag und 470 € in einen Bausparvertrag einzahlen, erhalten Sie 80 € Sparzulage für den einen und 42.30 € für den anderen Vertrag, zusammen also 122.80 €. Leider gilt in diesem Fall für beide Anlage-Typen die Einkommensgrenze von 17.900 / 35.800 € (Alleinstehende / Ehepartner).