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2.0.2 Zeile 1 und 34 Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Hauptvordruck

Zusammenfassung / Begriff

Für bestimmte durch den Arbeitgeber geleistete Vermögensanlagen = "vermögenswirksame Leistungen" setzt das Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres auf Antrag eine Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Die Daten für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage werden vom Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG). Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen. 

♦   Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage müssen Sie grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen. Beachten Sie bitte die Erläuterungen zu Zeile 34. Tragen Sie in Zeile 34 eine 1 ein. 

Hauptvordruck

  • Sie wollen einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage für zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen stellen?

Dann tragen Sie hier eine „1“ ein. Ihr Finanzamt setzt dann die Arbeitnehmer-Sparzulage nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter oder Arbeitgeber elektronisch an
das Finanzamt übermittelt.
Bei Neuverträgen erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben.

  • Einkommensgrenzen

Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht in der Regel nur, wenn das zu versteuernde Einkommen bei einzelveranlagten Personen 40.000 € und bei zusammenveranlagten Personen insgesamt 80.000 € nicht übersteigt.

  • Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage / Sperrfrist

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird in der Regel erst nach Ablauf der Sperrfrist ausgezahlt. Die Sperrfrist liegt bei sechs oder sieben Jahren. In dieser Zeit dürfen Sie nur sparen, kein Geld auszahlen lassen. 

Haben Sie über Ihren Vertrag vor Ablauf der Sperrfrist unschädlich verfügt (z. B. bei längerer Arbeitslosigkeit), wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt. Entsprechendes gilt, wenn Ihre Bausparkasse Ihnen einen Bausparvertrag zugeteilt hat. Bei einer Anlage
zum Wohnungsbau (z. B. Grundstücksentschuldung) wird Ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich ausgezahlt.

Zum anderen darf Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.

♦   Gesonderter Antrag 

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben, stellen Sie für die Arbeitnehmer-Sparzulage einen gesonderten Antrag, indem Sie den Hauptvordruck abgeben und darin die Zeile 34 ausfüllen.

Hauptvordruck

 

Ein gesonderter Antrag ist z. B. erforderlich, wenn Sie ausschließlich steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen haben oder keine Steuerabzugsbeträge in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind.
Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.

♦   Besonderheiten zur Arbeitnehmer-Sparzulage

Zum 01. Januar 2024 wurden die Einkommensgrenzen der Arbeitnehmersparzulage auf mehr als das Doppelte angehoben: bei Alleinstehenden auf 40.000 € und bei Verheirateten und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf 80.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen. Damit steigt das Potenzial der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer deutlich an. Doch wie können Berechtigte profitieren?

  • Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind definiert als: „Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Gesetzes“. Das heißt: Ein Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber beauftragen, monatlich den Höchstbetrag von 40 € als vermögenswirksame Leistungen zu überweisen, um sich die volle Förderung mit Arbeitnehmersparzulage zu sichern. Beispielsweise durch die Anlage in einem Bausparvertrag.

Übrigens: Bietet Ihr Arbeitgeber weniger oder gar keine VL an, können Sie das Geld auch durch ihn von ihrem eigenen Gehalt überweisen lassen.
  • Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitnehmer-Sparzulage

Um Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage zu haben, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

Einkommensgrenze: Das zu versteuernde Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Seit 2024 liegt diese Grenze bei 40.000 € bei Alleinstehenden und bei 80.000 € bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, wenn beide Arbeitnehmer sind.

Vermögenswirksame Leistungen (VL): Der Arbeitnehmer muss VL von seinem Arbeitgeber in Anspruch nehmen und diese für bestimmte Anlageformen verwenden, z. B. Bausparvertrag, Aktienfonds oder ETF.

Sparbetrag: Der jährliche Sparbetrag in Form von VL für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage ist begrenzt, im Jahr auf 470 € pro Person.

Beantragung: Sie beantragen die Arbeitnehmersparzulage zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung.

Höhe und Berechnung der Arbeitnehmersparzulage

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage ist abhängig von der Art der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen und dem Familienstand.

Sie beträgt:

20 % von 400 € für sogenannte „Beteiligungen am Produktivkapital“, das sind z. B. Aktienfonds oder ETFs: bis zu 80 € pro Jahr und Arbeitnehmer

9 % von 470 € für die Anlage in Bausparverträgen oder die Tilgung eines Baukredits: bis zu 43 € pro Jahr und Arbeitnehmer

Bei Verheirateten oder Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit zwei Arbeitnehmern verdoppelt sich dieser Betrag. Übrigens schließen sich die beiden Förderungen für Aktienfonds und Bausparverträge nicht aus. Wenn Sie die Voraussetzungen für beide Förderungen erfüllen, haben Sie auch Anspruch auf beide Prämien.

♦   Antrag nachholen

Haben Sie es in den Vorjahren versäumt, den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage bei Ihrem Finanzamt zu stellen, können Sie dies noch innerhalb von 4 Jahren nachholen. 

Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen. 

Übersicht

Anlage in Produktivkapital / Aktienfonds 400 € x 20 % = 80 €
Anlage in einen Bausparvertrag 470 € x 9 % = 43 €
Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr höchstens 123 €