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2.0.5 Zeile 3 Antrag auf Mobilitätsprämie

Hauptvordruck, Anlage Mobilitätsprämie

Zusammenfassung / Begriff

Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 12.096 € / 24.192 € (Alleinstehende / Ehepartner / Wert für 2025) können für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte (Fahrten zur Arbeit) ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 0.38 €  je Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Entfernungspauschale  erhalten.

Der Antrag auf Festsetzung dieser Prämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. 

Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 3 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und einzureichen.

Hauptvordruck

♦   Antrag auf Mobilitätsprämie 

Die notwendigen Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie machen Sie auf der Anlage Mobilitätsprämie. Zusätzlich ist noch die Abgabe der Anlage N erforderlich. 

Dies bedeutet: Arbeitnehmer, bei denen die Erhöhung der steuerlichen Entfernungspauschale keinen steuerlichen Effekt hat, haben Anspruch auf eine sog. Mobilitätsprämie (§§ 101–109 EStG). Hiernach besteht für die Jahre 2021 bis 2026 die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen.

Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags i. S. des § 32a EStG liegt. Die Mobilitätsprämie gilt zudem bei Arbeitnehmern nur, soweit deren gesamte Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.320 € übersteigen.

Die Mobilitätsprämie muss in der Einkommensteuer beantragt werden und wird durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt (vgl. § 105 EStG). Hierzu reicht die Beantragung innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr, indem der Anspruch entstanden ist. Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. des EStG.

Anlage Mobilitätsprämie

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 € fallen für Ehepartner keine Steuern an, weil der gemeinsame Grundfreibetrag von € (§ 32a Abs. 5 EStG / 24.192 € / Wert für 2024) nicht überschritten wird. Daher hat die Entfernungspauschale für diese Steuerpflichtigen keine Auswirkung. nichts. Ausgleich wird dem  berufstätigen Ehepartner, der an 230 Tagen seine 44 km entfernte erste Tätigkeitsstätte aufsucht,  eine Mobilitätsprämie in Höhe von (44 km - 20 km =) 24 km x 230 Wege x 0.38 € = 2.098 x 14 % = 293.72 € gewährt, die an ihn per Steuerbescheid ausgezahlt wird.