Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.6 Zeile 2 Verlustfestellung

Hauptvordruck

Einleitung

Steuerlich gesehen haben Verluste den Vorteil, dass sie das Einkommen mindern und damit die Steuerlast drücken. 

♦   Verlustausgleich / Verlustabzug

Es muss dabei zwischen dem Verlustausgleich - von positiven und negativen Einkünften innerhalb desselben Jahres - und dem Verlustabzug - in verschiedenen Jahren - durch Verlustrücktrag und Verlustvortrag unterschieden werden (§ 10d EStG). 

  • Verlustausgleich

Verlustausgleich ist der Ausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften innerhalb desselben Kalenderjahres (§ 2 Abs. 3 EStG). 

  • Verlustabzug

Verluste, die im laufenden Kalenderjahr nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen wurden, sind nach § 10d EStG rück- oder vortragsfähig.

Die Verluste  mindern die erzielten Einkünfte in den beiden Vorjahren (Verlustrücktrag)  oder in den folgenden Jahren (Verlustvortrag). Ihr Finanzamt n außerdem die Verrechnung nach Maßgabe des § 10d Abs. 2 EStG vor, indem es den Verlustvortrag aus dem Vorjahr berücksichtigt.

Verzicht auf Verlustrücktrag

Falls Sie auf den Verlustrücktrag  verzichten möchten, stellt Ihr Finanzamt auf Antrag einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Anlage Sonstiges

Beispiel

Angenommen Sie hatten in den Jahren 2023 bis  2025 Einkünfte in folgender Höhe:

  2023 2024 2025
Arbeitseinkünfte  38.000 € 40.000 € 42.000 €
Vermietungseinkünfte / Verluste - 30.000 € - 34.000 € - 60.000 €
Summe der Einkünfte nach Verlustausgleich + 8.000 € + 6.000 € - 18.000 €

Der Vermietungsverlust 2025 von 60.000 € kann durch Arbeitseinkünfte nicht vollständig ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust  von 18.000 € wird per Verlustabzug zunächst in das Vorjahr 2024 zurückgetragen. Es bleibt noch ein Restverlust von (6.000 € - 18.000 € =) - 12.000 €, der mit den Einkünften 2023 verrechnet wird.  Der verbleibende Verlust von (12.000 € - 8.000 € =) 4.000 € wird im Folgejahr 2026 berücksichtigt. 

Dazu stellt das Finanzamt  im Steuerbescheid für 2025 einen Verlustvortag von 4.000 € fest. Dazu ist Zeile 17 auszufüllen. 

Im Zusammenhang mit der Veranlagung für 2025 werden die Steuerbescheide für 2023 und 2024  berichtigt.

Anlage Sonstiges 

  • Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung 

Eine Steuererklärung ist abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag und / oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag i. S. d. § 34a Abs. 3 Satz 3 EStG festgestellt worden ist.