Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.5.0 Zeile 2 Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Hauptvordruck

Zusammenfassung / Begriff

Wenn für das Kalenderjahr, in dem ein Verlust entstanden ist, kein Einkommensteuerbescheid ergangen war, kann nachträglich beantragt werden, den verbleibenden Verlust gesondert festzustellen (§ 10d Abs. 4 EStG. Dieser Antrag hat Auswirkungen auf die Festsetzung von Einkommensteuer anderer Kalenderjahre.

Beispiel: Der Steuerpflichtige war im Veranlagungsjahr / Kalenderjahr arbeitslos und hatte im Zusammenhang mit Bewerbungen und Fortbildungsseminaren Werbungskosten in Höhe von 2.500 €. 

  • Variante 1

Ohne Einkünfte bezogen zu haben stellte er einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Hauptvordruck

Anlage N

Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer einen Verlust aus nichtselbständiger Arbeit feststellen und automatisch berücksichtigen durch Verlustabzug / Rücktrag in das Vorjahr.

Der Steuerpflichtige kann in der Anlage Sonstiges indessen beantragen, vom Rücktrag in das Vorjahr abzusehen. Dann wird der Verlust im kommenden Jahr berücksichtigt. Dazu ist Anlage Sonstiges Zeile 17 auszufüllen.

Anlage Sonstiges (im folgenden Jahr)

  • Variante 2 

Der Steuerpflichtige gibt für das Verlustjahr keine Einkommensteuererklärung ab. In diesem Fall muss er im nächsten Jahr für das Verlustjahr einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags stellen und eine Steuererklärung für das Verlustjahr abgegeben werden. 

Anlage N

Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann von Amts wegen gesondert festzustellen, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht besteht und kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird. In diesen Fällen kann gleichwohl ein verbleibender Verlustvortrag zum Zweck der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erklärt werden. Die Erklärungen sind auch in diesem Fall nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1i.V.m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG. Der für die Einkommensteuererklärung vorgesehene Vordruck ist zugleich Vordruck für eine Erklärung des verbleibenden Verlustvortrags. Die isolierte Feststellungserklärung muss die Angaben enthalten, die zur Ermittlung des verbleibenden Verlustvortrags erforderlich sind.