Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 03 Hauptvordruck > 2.1.6 Zeile 9 - 12 Kappung der Kirchensteuer
Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Ebenso wie die Einkommensteuer nimmt auch die Kirchensteuer an der Progression teil. Bei Steuerzahlern mit hohem Einkommen wird die Kirchensteuer durch Kappung begrenzt.
Um die Progression zu mindern, wird die Kirchensteuer je nach Landeskirche auf 2,75%, 3%, 3,5% oder 4% des zu versteuernden Einkommens herabgesetzt (gekappt).
Beispiel: Berechnung der Kirchensteuer durch Kappung
Zu versteuerndes Einkommen | 130.000 € |
Einkommensteuer lt. Grundtabelle | 46.500 € |
Kirchensteuer 9 % von 46.500 € | 4.185 € |
Kappung / Herabsetzung der Kirchensteuer auf 3 % von 130.000 € | 3.900 € |
Kappungsgewinn | 285 € |
Der Kappungsgewinn wird durch niedrigere Einkommensteuer z. T. aufgebraucht, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist.
Wichtig: In einigen Bundesländern wird die Kirchensteuer automatisch gekappt, ansonsten auf Antrag bei der Diözese oder der Landeskirche. Das BVerwG hat den Anspruch auf Kappung für rechtmäßig erklärt (Urt. vom 21.5.2003 – 9 C 12.02).
Quelle: § 7 Abs. 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg.