Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 03 Hauptvordruck > 1.0.1 Klärung der persönlichen Steuerpflicht
Steuern? Mach ich selbst.
Hauptvordruck
Zusammenfassung / Begriff
Im Normalfall erfolgt die Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht. In nur wenigen Fällen kommt eine Veranlagung nach den Regeln der beschränkten Steuerpflicht in Betracht. Dazu gibt es unterschiedliche Erklärungsformulare.
Vor Beginn der Arbeiten an der jährlichen Einkommensteuererklärung muss also rein theoretisch geklärt werden, ob der Steuerpflichtige unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Danach richtet sich, welche Formulare verwendet werden müssen.
Die beiden Arten der Steuerpflicht unterscheiden sich erheblich (§§ 49 und 50 EStG).
Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen nur bestimmte inländische Einkünfte (§ 49 EStG). Werbungskosten (§ 9) sind nur insoweit abzugsfähig, als sie mit inländischen Einkünften wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Besteuerung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages.. Der Splittingtarif kommt nicht in Betracht, weil keine Zusammenveranlagung von Ehepartnern vorgesehen ist. Persönliche Steuervergünstigungen entfallen, so z. B. der Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
♦ Die Regeln zur persönlichen Steuerpflicht
Weil die beschränkte Steuerpflicht der absolute Ausnahmefall, wird nur die unbeschränkte Steuerpflicht und auch nur in den Grundzügen dargestellt.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 EStG).
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat jemand, wenn er sich hier nicht nur vorübergehend (zu beruflichen Zwecken längstens sechs Monate / 186 Tage oder zu privaten Zwecken nicht mehr als zwölf Monate) aufhält (§ 9 AO).
Personen, die sich regelmäßig nur zur Arbeit im Inland aufhalten (Grenzgänger), haben keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da er nur vorübergehend im Inland ist. Wohnt er indessen während der Woche in einer Unterkunft im Inland und fährt nur an den Wochenenden oder im Urlaub in sein Heimatland, hat er im Inland einen Wohnsitz und ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Natürliche Personen, die zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (z. B. wegen Wohnsitzverlegung vom/ins Ausland), werden für das ganze Kalenderjahr im Rahmen einer Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht veranlagt. Dabei sind alle Jahresfreibeträge und Pauschalen zu berücksichtigen und die Abzugssteuern anzurechnen. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG ermittelt und zu den unbeschränkt steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
Wer als Rentner seinen Wohnsitz im Ausland hat, muss gleichwohl seine Renteneinkünfte in Deutschland versteuern (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das Finanzamt Neubrandenburg ist zentral zuständig für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland.