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1.1.0 Höchstbeträge für Versicherungen zur Altersvorsorge

Anlage Vorsorgeaufwand

Einleitung

Vorsorgeaufwendungen werden wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge unterteilt in Beiträge zur Altersvorsorge / Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2-3a EStG).

Beiträge zur Altersvorsorge  sind nur abzugsfähig, wenn sie zugunsten von Vorsorgeprodukten geleistet werden, die im Alter tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies ist regelmäßig nur gewährleistet, wenn es sich um Produkte in Form von Rentenleistungen handelt, also keine Kapitalauszahlung ermöglichen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Altersvorsorgeaufwendungen sind

  • Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
  • Beiträge in landwirtschaftliche Alterskassen
  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basis-Altersrente (sog. "Rürup"-Rente). Hierbei handelt es sich um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine Auszahlung dieser privaten Basisrente ist nur als lebenslange monatliche Leibrente und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres zulässig. Für Verträge, die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurden, gilt das 60. Lebensjahr.
  • Beiträge zugunsten einer zertifizierten Basisrente-Erwerbsminderung. Hierbei handelt es sich wie bei der Basis-Altersrente  um ein privates Anlageprodukt, bei dem die aufgebauten Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.
  • Beiträge zum Aufbau von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung, wenn der Versorgungszusage ein zertifiziertes Vertragsmuster einer Basis-Altersrente (sog. "Rürup"-Rente) zugrunde liegt.

Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.

♦   Höchstbeträge (2025)

Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zum Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung abzugsfähig, aufgerundet auf einen vollen Betrag in €. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. 

Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt - einheitlich für alle Bundesländer - in 2025 = 118.800 €, der Beitragssatz 24,7 %. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen von 

  • (118.800 € x 24,7 % =)  29.343 €  / 58.687 € Alleinstehende / zusammenveranlagte Ehepartner)

Praxisbeispiel 1

Der Steuerpflichtige ist Freiberufler, alleinstehend und hat in 2025 Beiträge in Höhe von 5.469 € in eine berufliche Versorgungskasse (z. B. Rechtsanwälte und Notare / Zeile 5) und 9.000 € in kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup-Rente / Zeile 8) = insgesamt 14.469 € geleistet.

Die Aufwendungen in die Rürup-Rente (Zeile 8) sind eDaten, eine Eintragung in die Anlage Vorsorgeaufwand erübrigt sich.

  • In welcher Höhe sind die Aufwendungen abzugsfähig?

Ab dem Kalenderjahr 2023 sind 100 Prozent des Höchstbetrages abzugsfähig. 

Höchstbetrag für Alleinstehende 2025  (einheitlich für alle Bundesländer)     29.343 €
Altersvorsorgeaufwendungen  
Beiträge in ein berufliches Versorgungswerk                                    5.469 €
+ Beiträge in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente)   9.000 €
Summe der Aufwendungen 14.469 €
Der niedrigere Betrag (Höchstbetrag oder Aufwendungen) ist abzugsfähig 14.469 €

Praxisbeispiel 2

Der Steuerpflichtige ist Arbeitnehmer und alleinstehend. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung  lt. Lohnsteuerbescheinigung Nr. 22 und und Arbeitnehmeranteil Nr. 23  betragen jeweils 2.985 € für die Zeilen 4 und 9. Die Daten sind eDaten, Eintragungen in die Anlage Vorsorgeaufwand erübrigen sich.

  • In welcher Höhe sind die Aufwendungen abzugsfähig?

In die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen wird neben dem Arbeitnehmeranteil auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil einbezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), der indessen abschließend zu 100 % wieder abgezogen wird (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, abgesegnet durch BFH 18.11.2009 - X R 6/08).

Höchstbetrag für Alleinstehende 2025 (einheitlich für alle Bundesländer) 29.343 €
Altersvorsorgeaufwendungen  
Arbeitgeberanteil lt. Nr. 22a der Lohnsteuerbescheinigung              2.985 €
+ Arbeitnehmeranteil lt. Nr. 23a der Lohnsteuerbescheinigung             2.985 €
Aufwendungen insgesamt 5.970 €
- Arbeitgeberanteil 2.985 €
Verbleiben als Aufwendungen  2.985 €
Der niedrigere Betrag (Höchstbetrag oder Aufwendungen) ist abzugsfähig 2.985 €