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Anlage Vorsorgeaufwand
Zusammenfassung / Begriff
Altersvorsorgeaufwendungen dienen dem Aufbau einer Basisversorgung im Alter. Es handelt sich Beiträge in Rentenkassen, die eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung sichern. Die Beiträge sind in Höhe von jährlich neu festzustellenden Höchstbeträgen abzugsfähig (26.528 € / 53.056 € Werte für 2023 Alleinstehende / Ehepartner).
Nicht steuerlich abzugsfähig sind daher Spar- oder Anlageprodukte, bei denen die Verwendung für die Altersvorsorge nicht sichergestellt ist (z. B. Kapitallebensversicherungen, "normale" Fondssparpläne), sondern nur solche Beiträge, die zu Ansprüchen auf eine Altersrente führen.
♦ Altersvorsorgeaufwendungen sind
Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen.
♦ Höchstbeträge (ab 2023)
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt - einheitlich für alle Bundesländer - in 2023 = 107.400 €, der Beitragssatz 24,7 %. Daraus ergibt sich ein Höchstbetrag von
Keine Kürzung der Höchstbeträge
Die Höchstbeträge wurden bis 2022 in gesetzlich festgelegter Höhe gekürzt. Im Kalenderjahr 2013 betrug die Kürzung 24 %, es wurden also nur bis zu höchstens 76 % angesetzt. Der Prozentsatz von 76 % erhöhte sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 sind 100 % abzugsfähig.
Altersvorsorgeaufwendungen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie zugunsten von Vorsorgeprodukten geleistet werden, die im Alter tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies ist regelmäßig nur gewährleistet, wenn es sich um Produkte in Form von Rentenleistungen handelt, also keine Kapitalauszahlung ermöglichen
Praxisbeispiel 1
Der Steuerpflichtige ist Freiberufler, alleinstehend und hat in 2023 Beiträge in Höhe von 5.469 € in eine berufliche Versorgungskasse (z. B. Rechtsanwälte und Notare / Zeile 5) und 9.000 € in kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup-Rente / Zeile 8) = insgesamt 14.469 € geleistet.
Die Aufwendungen in die Rürup-Rente (Zeile 8) sind eDaten, eine Eintragung in die Anlage Vorsorgeaufwand erübrigt sich.
Höchstbetrag für Alleinstehende 2023 (einheitlich für alle Bundesländer) | 26.528 € |
Altersvorsorgeaufwendungen | |
Beiträge in ein berufliches Versorgungswerk | 5.469 € |
+ Beiträge in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) | 9.000 € |
Summe | 14.469 € |
Davon 100 % | 14.469 € |
Der niedrigere Betrag (Höchstbetrag oder Aufwendungen) ist abzugsfähig | 14.469 € |
Anlage Vorsorgeaufwand
Praxisbeispiel 2
Der Steuerpflichtige ist Arbeitnehmer und alleinstehend. Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung lt. Lohnsteuerbescheinigung Nr. 22 und und Arbeitnehmeranteil Nr. 23 betragen jeweils 2.985 € für die Zeilen 4 und 9, Die Daten sind eDaten, Eintragungen in die Anlage Vorsorgeaufwand erübrigen sich.
Anlage Vorsorgeaufwand
In die Berechnung der Vorsorgeaufwendungen wird neben dem Arbeitnehmeranteil auch der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil einbezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), der indessen abschließend zu 100 % wieder abgezogen wird (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, abgesegnet durch BFH 18.11.2009 - X R 6/08).
Höchstbetrag für Alleinstehende 2023 (einheitlich für alle Bundesländer) | 26.528 € |
Altersvorsorgeaufwendungen | |
Arbeitgeberanteil lt. Nr. 22a der Lohnsteuerbescheinigung | 2.985 € |
+ Arbeitnehmeranteil lt. Nr. 23a der Lohnsteuerbescheinigung | 2.985 € |
Aufwendungen insgesamt | 5.970 € |
- Arbeitgeberanteil 100 % | 2.985 € |
Verbleiben | 2.627 € |
Der niedrigere Betrag (Höchstbetrag oder Aufwendungen) ist abzugsfähig | 2.627 € |