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2.6.2 Zeile 45 Berufsunfähigkeitsversicherung

Anlage Vorsorgeaufwand

Einleitung

In Zeile 45 tragen Sie Beiträge zu einer freiwilligen privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung ein. Keine eDaten, somit Eintragung vornehmen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU-Versicherung) springt ein, wenn der Versicherte wegen körperlicher oder psychischer Probleme nicht mehr arbeiten kann. Sie ist wichtig für alle, die  auf ein regelmäßiges Einkommen angewiesen sind, wenn ihre Berufsfähigkeit wegfällt oder eingeschränkt ist. Der empfohlene Wert der Versicherung liegt bei 60 % des jeweiligen Bruttoeinkommens.

Die Versicherung kann als Leibrente auf Lebenszeit oder nur für eine bestimmte Zeit (als abgekürzte Leibrente) abgeschlossen werden. Sie wird fällig, wenn der Versicherte seinen Beruf voraussichtlich längere Zeit -  mindestens sechs Monate - nicht ausüben kann. Dazu bedarf es einer ärztlichen Bescheinigung. 

Anlage Vorsorgeaufwand

♦   Abzug als Vorsorgeaufwendungen

Die BU-Versicherung wird steuerlich gefördert

1. für Arbeitnehmer als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung,

2. für alle Steuerzahler als Zusatzversicherung (kurz: BUZ) zu einer Rürup-Rentenversicherung oder

3. für alle Steuerzahler als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU).

  • Wie werden die Beiträge steuerlich behandelt?

1. Betriebliche Altersversorgung

Beiträge des Arbeitgebers zur selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) als Direktversicherung (Entgeltumwandlung) sind in Höhe von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Ein Abzug als Vorsorgeaufwendungen entfällt.

Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 € (Wert 2025) beträgt das steuerfreie Volumen (96.600 € x 8 % =) 7.728 €. Von der Sozialversicherung sind nur 4 %, also nur die Hälfte, der Beitragsbemessungsgrenze freigestellt.

Beispiel:

Der Arbeitgeber zahlt für den Arbeitnehmer 6.000 € in eine Direktversicherung. Der Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, da unter 7.728 €, aber lediglich in Höhe von 3.864 € beitragsfrei in der Sozialversicherung.

2. Zusatzversicherung (BUZ)

Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann einen Baustein (Risiko-Baustein) im Rahmen einer Rürup-Rentenversicherung (BU-Zusatzversicherung) bilden. Die Beiträge  sind den Beiträgen zu Basis-Rentenversicherungen / Vorsorgeaufwendungen gleichgestellt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG), anzusetzen in der (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 8 / eDaten).

Anlage Vorsorgeaufwand

Beiträge zur BUZ entsprechen den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung  und den berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Apotheker oder Architekten und sind absetzbar.

3. Selbständige Berufsunfallversicherung (SBU)

Die selbständige Berufsunfallversicherung kann als Leibrente ohne zeitliche Begrenzung oder mit zeitlicher Begrenzung (als abgekürzte Leibrente) abgeschlossen sein.

a) Ohne zeitliche Begrenzung

Versicherungen, die neben einer Leistung bei Berufsunfähigkeit auch eine lebenslange Rentenzahlung vorsehen, unabhängig von der Koppelung an ein Altersvorsorgeprodukt (ab 2014 möglich / § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG).

Die Beiträge entsprechen den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung  und den berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Apotheker oder Architekten und sind wie oben mit 94 % (Wert für 2022) abzugsfähig, einzutragen in Anlage Vorsorgeaufwand.

Anlage Vorsorgeaufwand

b) Mit zeitlicher Begrenzung

Der Vertrag kann aber auch nur eine Leistung für eine bestimmte Zeit vorsehen. Die Beiträge in eine solche BU gehören zu den  sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind in der Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 47 einzutragen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a i. V. mit Abs. 4 und 4a EStG). Die Beiträge entsprechen den Beiträgen zur Haftpflichtversicherung, privaten Unfallversicherung oder Beiträgen für Wahlleistungen in der Krankenversicherung und sind absetzbar im Rahmen der Höchstbeträge von 1.900 / 3.800 €* (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 / 5.600 €* (andere Personen).

*Alleinstehende / Ehepartner bei Zusammenveranlagung