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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage Vorsorgeaufwand
Wenn Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung erstattet werden, mindern sie die geleisteten Beiträge und damit den Steuerabzug, erhöhen also die Steuerlast. Damit sind Erstattungen quasi in vollem Umfang steuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings in diesem Zusammenhang entschieden: Bonuszahlungen der Krankenkassen sind keine Beitragsrückerstattungen (BFH Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18).
Bonuszahlungen sind Zuschüsse von Ihrer Kasse für besondere Vorsorgemaßnahmen nicht nicht als Erstattungsbeträge in Zeile 14, 19 und 25 einzutragen
Wer indessen von seiner Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten oder Vorsorgemaßnahmen eine Erstattung erhält, muss diese Erstattung nicht mit den Krankenkassenbeiträgen verrechnen.
Die von einer Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird (BFH Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18).
Es kommt also darauf an, ob eine Erstattung der Krankenkasse Maßnahmen belohnt, für die dem Versicherten Kosten entstanden sind (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitnessstudio). Gleicht eine solche Erstattung konkrete Ausgaben aus, werden die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge nicht gekürzt.
Anders hingegen, wenn der Bonus für Leistungen im Rahmen des Basisversicherungsschutzes gezahlt wird (z. B. für Impfungen oder Zahnvorsorge), deren Kosten die Krankenkasse übernommen hat. In diesem Fall sind die Boni-Beträge von den Versicherungsbeiträgen abzuziehen.
Im Streitfall hat der Stpfl. für den Nachweis folgender geförderter Maßnahmen und Verhaltensweisen eine Erstattung seiner Aufwendungen erhalten: Gesetzlicher Impfstatus 5 €, gesetzliche Zahnvorsorge 10 €, Mitgliedschaft im Sportverein/Fitness-Studio 50 €, Sportveranstaltung 25 €, Nichtraucherstatus 25 €, zusammen 115 €. Eine Verrechnung der Erstattung mit regelmäßigen Beiträgen ist nicht zulässig
Eine Beitragserstattung mindert zwar nach § 10 Abs. 4b EStG die geleisteten regelmäßigen Beiträge. Die Erstattung von Kosten ist indessen als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten.