Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0 Förderung des Wohneigentums

Anlage Energetische Maßnahmen

⇒   Energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)

Energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden durch Steuerabzug gefördert (§ 35c EStG). Durch einen Abzug von der Steuerschuld können viele Eigentümer von Wohngebäuden von der Maßnahme profitieren. 

  • Begünstigtes Objekt

Begünstigtes Objekt ist ein selbst genutztes Wohngebäude, das in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gelegen und zur Zeit der Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre ist. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er das begünstigte Objekt selbst nutzt. Die Förderung erfolgt durch Abzug von der Steuerschuld, d. h. die tarifliche Einkommensteuer wird hierbei vermindert. Die Verminderung erfolgt insoweit, als

  1. im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Jahr der Steuerpflichtige einen Betrag in Höhe von je höchstens 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 € und  
  2.  im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 € 

für das Objekt steuerlich geltend machen kann. 

Insgesamt beträgt der Förderbeitrag je Objekt der Förderbeitrag für diese begünstigten Maßnahmen (7 % + 7 % + 6 % = ) 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 €. Damit können Aufwendungen bis zu 200.000 € berücksichtigt werden. 

Weitere Voraussetzung: Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom ausführenden Fachunternehmen, die zusammen mit der Anlage beim Finanzamt eingereicht werden muss, ferner eine Rechnung, die unbar bezahlt worden ist. Dies ist durch Beleg des Kreditinstituts nachzuweisen. Dies soll der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen und legale Beschäftigungen im Baugewerbe fördern. 

  • Art der Aufwendungen

Aufwendungen können sein für den Neueinbau oder die Optimierung der Heizung, für die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken sowie für die Erneuerung von Außentüren und Fenstern oder den Einbau einer Lüftungsanlage). Steuerlich gefördert werden auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Durchführung der energetischen Maßnahmen durch einen Energie-Effizienz-Experten begleitet oder beaufsichtigt werden ( § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG). 

Wurden energetische Maßnahmen an verschiedenen Objekten (Grundstücken) durchgeführt, ist für jedes Objekt eine eigene Anlage Energetische Maßnahmen einzureichen.

  • Keine Doppelförderung

Kommt für die Aufwendungen ein Abzug als Werbungskosten in Betracht, entfällt die Förderung, z. B. bei doppelter Haushaltsführung. Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird. 

♦   Anlage FW Förderung des Wohnungsbaus

Obwohl die Förderung nach § 10e EStG und auch die Eigenheimzulage inzwischen gestrichen wurden, sind in der Anlage FW noch immer Eintragungsmöglichkeiten hierfür vorhanden. In der Praxis gelten diese jedoch allenfalls für Einzelfälle, etwa aufgrund nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber wegen bislang nicht in Anspruch genommener Abzugsbeträge.

♦   Andere Fördermaßnahmen

  • Wohn-Riester

Nach Wegfall der Eigenheimzulage in 2006 wurde die Riester-Rente durch das sog. Wohn-Riester erweitert (§ 92a EStG). Begünstigt ist die Investition der Beiträge in den

  1. Erwerb bzw. Errichtung einer selbst genutzten Wohnung bzw. Eigenheims,
  2. Darlehnsverträge für den Erwerb oder Errichtung einer selbst genutzten Wohnimmobilie,
  3. Bausparverträge, die zum Erwerb begünstigter Immobilien abgeschlossen werden,
  4. Tilgung von Hypotheken und Krediten aus dem Erwerb bzw. der Errichtung einer Wohnimmobilie und mehr.

Die Sparer erhalten eine Zulage (Riester-Zulage). 

Darüber hinaus können Riester-Sparer, die schon länger einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, das gesparte Kapital einschl. Zulagen aus dem Vertrag entnehmen und zur Finanzierung einer begünstigten Wohnimmobilie verwenden.

Dazu mehr im Kapitel Anlage AV / Riester-Rente.

  • Baukindergeld

Das Baukindergeld ist ein Zuschuss zum Bauen für Bauwillige mit Kindern. Seit 18.9.2018 ist es möglich, diese Förderung online bei der KfW-Bank zu beantragen. Es kommt mit jährlich 1.200 € je berücksichtigungsfähiges Kind ausschließlich Wohnungseigentümern mit Kindern zugute. 

Bis spätestens zum 31.12.2023 können Sie den Antrag auf Bau­kinder­geld stellen, wenn Sie zwischen dem 01.01.2018 und 31.03.2021 Ihre Wohn­immobilie gekauft haben oder Ihnen die Bau­genehmigung erteilt wurde. Sie müssen den Antrag innerhalb der ersten 6 Monate nach Einzug stellen. 

  • Prämien-Bausparen (WoPG, Fünftes VermBG)

Bausparverträge sind nebeneinander durch VL-Sparen nach dem Fünften VermBG und durch Bausparen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) begünstigt. 

Im Gegensatz zum Bausparen nach dem WoPG muss beim VL-Bausparen das Geld nicht in den Erwerb einer Wohn-Immobilie fließen. Das Geld steht nach Ablauf der Sperrfrist zur freien Verfügung. 

Der Staat fördert das Ansammeln von Kapital auf Bausparverträgen, um später von der Bausparkasse ein zinsgünstiges Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zu erhalten. Gesetzliche Grundlage ist das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG).

Die Förderung besteht in einer Wohnungsbau-Prämie, die höher ist als die Arbeitnehmer-Sparzulage. Für Sparer unter 25 Jahre ist die Verwendung des Sparkapitals nicht an den Erwerb einer Wohn-Immobilie gebunden. Deshalb ist der Abschluss für Jüngere besonders attraktiv.

Die Sparer können ihren Vertrag in den Bau, Kauf oder Modernisierung einer Immobilie einsetzen, aber auch

  • für Maßnahmen zur Wärmedämmung und zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Erwerb von Rechten zur dauernden Selbstnutzung von Wohnraum in Alten-, Altenpflege- und Behinderteneinrichtungen oder -anlagen;
  • Durchführung baulicher Maßnahmen des Mieters oder anderer nutzungsberechtigter Personen zur Modernisierung ihrer Wohnung;
  • zur völligen oder teilweisen Ablösung von Verpflichtungen, z. B. von Hypotheken, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem WoPG eingegangen worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Bausparer bereits mit Hilfe fremden Kapitals gebaut hat.

Sparen nach dem WoPG und nach dem Fünften VermBG sind zeitgleich und nebeneinander möglich.

Dazu mehr im Kapitel 02 Die besten Steuertipps Beitrag 2.5.0

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