Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R-bAV
Betriebsrenten beruhen auf Versicherungsverträgen des Arbeitgebers zur Altersversorgung der Arbeitnehmer mit Entgeltumwandlung durch eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds.
Die Besteuerung hängt davon ab, ob die eingezahlten Beiträge in der Aufbauphase versteuert wurden.
Die meisten Betriebsrenten sind in voller Höhe steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1a EStG).
Betriebsrenten sind indessen zum Teil steuerfrei, wenn die eingezahlten Beiträge - in der Aufbauphase - pauschal oder als Arbeitslohn versteuert, d. h. dem Nettolohn entnommen wurden. Das gilt häufig für Verträge vor 2005. Die Renten daraus sind mit dem sog. "Ertragsanteil" steuerpflichtig, abhängig vom Alter des Rentenberechtigten zu Rentenbeginn (§ 22 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG).
Alter bei Rentenbeginn | Steuerfrei in % | Steuerpflichtig in % |
63 Jahre | 80 % | 20 % |
64 Jahre | 81 % | 19 % |
65 / 66 Jahre | 82 % | 18 % |