Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.6 Renten aus Lebensversicherungen

Anlage R

Zunächst das Grundsätzliche vorab.

♦   Basis-Altersvorsorge

Zur Versorgung im Alter stehen an erster Stelle die Basis-Rentenversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a und b EStG):

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • landwirtschaftliche Alterskasse,
  • berufsständische Versorgungswerke,
  • bestimmte private Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente).

Daneben gibt es die sog. Riester-Rente (§ 10a EStG) sowie die betriebliche Altersversorgung (§ 3 Nr. 56, 63, 63a EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG), ferner die sonstige private Lebensversicherung.

♦   Private Lebensversicherungen

Bei privaten Rentenversicherungen wird - wegen der unterschiedlichen Förderung - unterschieden zwischen Altverträgen (bis 31.12.2004) und Neuverträgen (ab 2005).

Ab 2005 fördert der Gesetzgeber nur Versicherungsverträge, wenn deren Leistungen im Alter als Rente zur Verfügung stehen. Bei Kapitalauszahlungen sieht er diese Zielsetzung als gefährdet an(Finanzierung einer Weltreise / eines Wohnmobils).

  • Altverträge (bis 31.12.2004)

Abzug der Beiträge

Beiträge in Kapitalrentenversicherungen bis 31.12.2004 (Altverträge) sind weiterhin begünstigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG), aber nur laufende Prämien, keine Einmalprämien.

Steuerpflicht der Leistungen

Leistungen aus Altverträgen sind steuerfrei, wenn die Beiträge Sonderausgaben waren (Vertrauensschutz / § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG 2004). Ausnahmen gelten bei Rückkauf vor Ablauf von 12 Jahren.

  • Neuverträge (ab 2005)

Abzug der Beiträge

Sie sind nicht abzugsfähig.

Steuerpflicht der Leistungen

Es besteht generelle Steuerpflicht. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen den Leistungen der Gesellschaft und den gezahlten Beiträgen.

Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist in voller Höhe steuerpflichtig. Lediglich bei Leistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ist der Unterschiedsbetrag nur zur Hälfte steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG).

Hinweis: Private Rentenversicherungen kommen in der Praxis kaum noch vor. Die meisten Verträge lohnen sich derzeit nicht wegen hoher Kosten und gleichzeitig geringer Rendite. Lediglich bei begünstigten Verträge als Riester-, Rürup oder betriebliche Altersvorsorge kann ein Abschluss sinnvoll sein.

  • Leistungen im Todesfall steuerfrei

Leistungen aus Altverträgen sind ohnehin steuerfrei, sowohl im Erlebensfall als auch im Todesfall.  

Leistungen aus Neuverträgen einer Kapitallebensversicherung / Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sind nur im Erlebensfalls steuerpflichtig (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Leistungen im Todesfall unterliegen also nicht der Einkommensteuer. Ausnahme, wenn der Versicherungsvertrag entgeltlich erworben wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG).

⇒   Übersicht: Was ist absetzbar, was ist steuerpflichtig?

Hier finden Sie eine Übersicht, die Ihnen zeigt, wie Beiträge und Leistungen innerhalb der verschiedenen Versicherungsarten steuerlich einzuordnen sind.

  • Stand 2021
Versicherungsart Absetzbar Steuerpflichtig

Basis-Rentenversicherungen

  • Gesetzliche Rentenversich., Rente aus Versorgungswerken und  kapitalgedeckte private Rentenversich / Rürup-Rente

Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 4-7: Absetzbar 92 % der Aufwendungen (Wert  2021), höchstens 92 % von 25.787 € / 51.574 €  / Höchstbeträge gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3  EStG / Alleinstehende / Ehepartner)

Anlage R Zeile 4-10: Steuerpflichtig mit dem Besteuerungsanteilanteil aus § 22 Nr. 1 a) aa) EStG (Tabelle 1, 81 % Wert für 2021)
Risikolebensversicherung    
  • Altvertrag (bis 31.12.2004  und Neuvertrag (ab 2005)
Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 48, absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Beamten, Rentnern, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Im Versicherungsfall ist der ausgezahlte Betrag steuerfrei.
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht    
  • Altvertrag (bis 31.12.2004)

Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 49: absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG)

Absetzbar mit 88 % der Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EStG 2004). Die Kürzung wird vom Finanzamt vorgenommen.

Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe nicht steuerpflichtig bei Vertragsdauer von mindestens 12 Jahren (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente:

Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)

 

  • Neuvertrag (ab 2005)
Nicht absetzbar

Anlage KAP Zeile 30 bei Auszahlung in einer Summe:

Der Unterschied zwischen der ausgezahlten Versicherungs-summe und den eingezahlten Beiträgen ist zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung nach 62. Lebensjahr erfolgt und Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)

Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente:

Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)

Fondsgebundene Lebensversicherung    

Altvertrag (bis 31.12.2004)

Nicht absetzbar Steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, bei Vertragsdauer von mindest. 12 Jahren.
  • Neuvertrag (ab 2005)
Nicht absetzbar

Anlage KAP: Bei Auszahlung in einer Summe:

15 % der Erträge steuerfrei, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG bei Vertragsdauer von mind. 12 Jahren.

Anlage R Zeile 13-18 bei Auszahlung als Rente: Steuerpflichtig mit Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)

 

Private Rentenversicherung    
  • Altvertrag (bis 31.12.2004)
Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 50: Absetzbar im Rahmen des Höchstbetrags von 1.900 / 3.800 €* bei Arbeitnehmern, Rentnern, Beamten, Pensionären und von 2.800 / 5.600 €* bei Selbständigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 EStG) Anlage R Zeile 13-18: Steuerpflichtig mit dem Ertragsanteil aus § 22 Nr. 1 a) bb) EStG (Tabelle 2, z. B. Alter bei Rentenbeginn 65 J. = Ertragsanteil 18 %)
  • Neuvertrag (ab 2005)
Nicht absetzbar Nicht steuerpflichtig
*Alleinstehende / Ehepartner    

♦   Sterbegeld vom Versorgungswerk

Leistungen aus einer Risikolebensversicherung werden nicht besteuert, weil nicht in § 22 EStG als sonstige Einkünfte aufgeführt.

Als Risikolebensversicherung in diesem Sinne gilt indessen nicht der Anspruch auf ein einmaliges Sterbegeld im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rente aus einem berufsständischem Versorgungswerk. Es mangelt hier an konkreten Abschluss einer Risikolebensversicherung. Die Versicherungsleistung ist somit steuerpflichtig.

Dies bedeutet: Das Sterbegeld aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt als "andere Leistung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (BFH 23.11.2016 - X R 13/14).

Auch die als Sterbegeld deklarierten zur Auszahlung gelangten Leistungen beim Ableben eines Beamten / Pensionärs sind nicht steuerfrei, sondern als - nachträgliche - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtig.