Steuern? Mach ich selbst.
Anlage R
Damit hat es folgende Bewandtnis:
Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2004 für mindestens 10 Jahre höhere Beiträge als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, können Sie beantragen, dass Teile der Leibrenten oder anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil besteuert werden (sog. Öffnungsklausel). Beachten Sie hierzu die Erläuterungen zu den Zeilen 13 bis 24. Einmalige Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung, soweit Ihr Finanzamt auf diese die Öffnungsklausel anwendet.
Die Öffnungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn Sie bei erstmaliger Beantragung nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Öffnungsklausel vorliegen. Der inländische Versorgungsträger erstellt für Sie hierfür auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung. Den bescheinigten Prozentsatz tragen Sie in Zeile 10 ein.