Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 1.0.2 Sparer-Pauschbetrag / Keine Werbungskosten
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Anlage KAP
Einleitung
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht vorgesehen. Dafür erhalten die Anleger einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 (Alleinstehende / Ehepartner / § 20 Abs. 9 EStG).
♦ Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer- Pauschbetrag kann dazu führen, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht dem Steuerabzug durch Abgeltungsteuer unterliegen (§ 44a Abs. 1 EStG).
Für den Abzug des Sparer-Pauschbetrages gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abzug durch den Schuldner der Kapitalerträge, z. B. der Depot-Bank. Voraussetzung ist hier, dass dem Schuldner / Depotbank ein Freistellungsauftrag vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG). Ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde ist aus der Steuerbescheinigung ersichtlich.
2. Abzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt (§ 20 Abs. 9 EStG). Dazu ist eine Steuererklärung mit Anlage KAP abzugeben und Zeile 5 Anlage KAP auszufüllen.
Zusätzlich ist Zeile 4 / Günstigerprüfung auszufüllen. Wenn Sie den Antrag auf Günstigerprüfung stellen, ist In den Zeilen 16 und 17 stets die Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen (ggf. mit „0“).
Anlage KAP
♦ Freistellungsauftrag erteilen
Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug freigestellt werden. Der Freistellungsauftrag wird durch den Anleger i. d. R. gegenüber einem inländischen Kreditinstitut erteilt (§ 44a Abs. 2 EStG).
Dies bedeutet: Vom Steuerabzug freigestellt bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner), wenn der Anleger seinem inländischen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
♦ Tipp: Werbungskosten bei unternehmerischer Beteiligung
Bei einer unternehmerischen Beteiligung, die als Privatvermögen geführt wird, sind auf Antrag die tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig. Dies kann zu Steuervorteilen führen.
Eine unternehmerische Beteiligung liegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige
Die Kapitalerträge werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d. h. 40 % der Kapitalerträge sind nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei. Somit sind nur 60 % der Kapitalerträge steuerpflichtig. Die mit diesen 60 % steuerpflichtigen Erträgen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, z. B. Schuldzinsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG).
Die so ermittelten Einkünfte werden mit dem allgemeinen (tariflichen) Steuersatz besteuert (32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Der Abzug eines Sparer-Pauschbetrages entfällt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG).