Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Sparer-Pauschbetrag / Keine Werbungskosten

Anlage KAP

Einleitung

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht vorgesehen. Dafür erhalten die Anleger  einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 (Alleinstehende / Ehepartner / § 20 Abs. 9 EStG).

♦   Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer- Pauschbetrag kann dazu führen, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht dem Steuerabzug durch Abgeltungsteuer unterliegen (§ 44a Abs. 1 EStG). 

Für den Abzug des Sparer-Pauschbetrages gibt es zwei Möglichkeiten:  

1. Abzug durch den Schuldner der Kapitalerträge, z. B. der Depot-Bank. Voraussetzung ist hier, dass dem Schuldner / Depotbank ein Freistellungsauftrag vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG).  Ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde ist aus der Steuerbescheinigung ersichtlich.

2. Abzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt (§ 20 Abs. 9 EStG). Dazu ist eine Steuererklärung mit Anlage KAP abzugeben und Zeile 5 Anlage KAP auszufüllen.

Zusätzlich ist Zeile 4 / Günstigerprüfung auszufüllen. Wenn Sie den Antrag auf Günstigerprüfung stellen, ist In den Zeilen 16 und 17 stets die Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen (ggf. mit „0“).

Anlage KAP

♦   Freistellungsauftrag erteilen

Mit einem Freistellungsauftrag können Kapitalerträge bis zur Höhe des gesetzlichen Sparer-Pauschbetrags vom Steuerabzug freigestellt werden. Der Freistellungsauftrag wird durch den Anleger i. d. R. gegenüber einem inländischen Kreditinstitut erteilt (§ 44a Abs. 2 EStG).

Dies bedeutet: Vom Steuerabzug freigestellt bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages von 1.000 € / 2.000 € (Alleinstehende / Ehepartner), wenn der Anleger seinem inländischen Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt hat.

♦  Tipp: Werbungskosten bei unternehmerischer Beteiligung

Bei einer unternehmerischen Beteiligung, die als Privatvermögen geführt wird, sind auf Antrag die tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig. Dies kann zu Steuervorteilen führen.

Eine unternehmerische Beteiligung liegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. 

Die Kapitalerträge werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d. h. 40 % der Kapitalerträge sind nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei. Somit sind nur 60 % der Kapitalerträge steuerpflichtig. Die mit diesen 60 % steuerpflichtigen Erträgen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, z. B. Schuldzinsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG). 

Die so ermittelten Einkünfte werden mit dem allgemeinen (tariflichen) Steuersatz besteuert (32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). 

Der Abzug eines Sparer-Pauschbetrages entfällt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG).