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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Zusammenfassung / Begriff
Seit 2009 unterliegen private Kapitalerträge der Abgeltungsteuer von 25 %. Wie die Bezeichnung Abgeltungsteuer schon sagt, ist damit die Besteuerung abgegolten.
Der abgeltende Steuerabzug wird von der ausschüttenden Gesellschaft bzw. von der das Depot führenden Bank vorgenommen (§ 32d Abs. 1 EStG). Kapitalerträge erscheinen damit nur noch im Ausnahmefall in der Einkommensteuererklärung.
Ähnlich wie beim Abzug von Lohnsteuer vom Arbeitslohn werden auch mit der Abgeltungsteuer nicht alle steuerlichen Sachverhalte zutreffend erfasst. Deshalb wird die Abgeltungssystematik durch verschiedene Erklärungspflichten und Erklärungsoptionen gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe der Anlage KAP ergänzt (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG).
Maßgebend für die Eintragungen in der Anlage KAP sind die Angaben in der Steuerbescheinigung, die beim Schuldner der Kapitalerträge beantragt werden kann (§ 45a EStG). Für den Abzug der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer), des Solidaritätszuschlags bzw. der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird indessen eine Steuerbescheinigung unbedingt benötigt. Diese ist der Anlage KAP beizufügen. Ohne Steuerbescheinigung ist keine Anrechnung der Kapitalertragsteuer / Abgeltungsteuer möglich (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Für die Erklärung von Kapitalerträgen gibt es drei verschiedene Anlagen:
⇒ In die Anlage KAP sind einzutragen
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) wird grundsätzlich durch den Steuerabzug an der Quelle erhoben (Abgeltungsteuer / § 43 Abs. 1 EStG). Die Abgeltungsteuer beträgt 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG).
Damit ist die Besteuerung der Kapitalerträge abgegolten und die Abgabe der Anlage KAP im Prinzip nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 EStG).
Das System der Abgeltungsteuer hat Schwächen, die dazu führen, dass der § 32d Abs. 1 EStG (Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge) nicht umfassend greift. Diese Schwächen werden durch Abgabe der Anlage KAP und der anschließenden Veranlagung zur Einkommensteuer bereinigt. In welchen Fällen § 32d Abs. 1 EStG nicht greift und deshalb eine Anlage KAP abgegeben werden muss, ist in § 32d Abs. 2-6 EStG geregelt. |
Anlage KAP
♦ Die wichtigsten Fälle für die Anlage KAP (§ 32d Abs. 2-6 EStG)
Antrag auf Günstigerprüfung | Zeile 4 |
Antrag auf Überprüfung des Steuerabzugs dem Grunde oder der Höhe nach | Zeile 5 |
Nachveranlagung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge (keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten, obwohl der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist) | Zeile 6 |
Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben | Zeile 7-15 |
Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages | Zeile 16-17 |
Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben | Zeile 18-26 |
Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen | Zeile 27-34 |
Kapitalerträge, für die die ermäßigte Besteuerung gem. § 34 EStG anzuwenden ist | Zeile 35-36 |
Steuerabzugsbeträge zu Erträgen in den Zeilen 7 bis 25 und zu Investmenter- trägen lt. Anlage KAP-INV | Zeile 37-42 |
Anzurechnende Steuern zu Erträgen in den Zeilen 28 bis 34 sowie aus anderen Einkunftsarten | Zeile 43-45 |
Die Anträge auf Günstigerprüfung und auf Überprüfung des Steuerabzugs können unabhängig voneinander gestellt werden. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).
Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag, einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind.