Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 14 Anlage KAP / Kapitalerträge > 1.0.2 Sparer-Pauschbetrag / Keine Werbungskosten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage KAP
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten nicht vorgesehen. Dafür erhalten die Anleger einen Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € / 2.000 (Alleinstehende / Ehepartner / § 20 Abs. 9 EStG).
Dies führt dazu, dass Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages nicht dem Steuerabzug durch Abgeltungsteuer unterliegen (§ 44a Abs. 1 EStG).
Für den Abzug des Sparer-Pauschbetrages gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Abzug durch den Schuldner der Kapitalerträge, z. B. der Depot-Bank. Voraussetzung ist hier, dass dem Schuldner / Depotbank ein Freistellungsauftrag vorliegt (§ 44a Abs. 2 EStG). Ob ein Steuerabzug vorgenommen wurde ist aus der Steuerbescheinigung ersichtlich.
2. Abzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt (§ 20 Abs. 9 EStG). Dazu ist eine Steuererklärung mit Anlage KAP abzugeben und Zeile 4 Anlage KAP auszufüllen (Antrag auf Günstigerprüfung).
Wenn Sie den Antrag auf Günstigerprüfung stellen, ist In den Zeilen 16 und 17 stets die Höhe des aufgrund von Freistellungsaufträgen bereits in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags für sämtliche Kapitalerträge einzutragen (ggf. mit „0“).
Anlage KAP Papierformular
♦ Tipp: Werbungskosten bei unternehmerischer Beteiligung
Bei einer unternehmerischen Beteiligung, die als Privatvermögen geführt wird, sind auf Antrag die tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig. Dies kann zu Steuervorteilen führen.
Eine unternehmerische Beteiligung liegt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige
Die Kapitalerträge werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert, d. h. 40 % der Kapitalerträge sind nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei. Somit sind nur 60 % der Kapitalerträge steuerpflichtig. Die mit diesen 60 % steuerpflichtigen Erträgen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, z. B. Schuldzinsen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (§ 3c Abs. 2 EStG).
Die so ermittelten Einkünfte werden mit dem allgemeinen (tariflichen) Steuersatz besteuert (32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Der Abzug eines Sparer-Pauschbetrages entfällt (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG).