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2.1.1 Umlagen / Mietkaution / Zuschüsse Zeile 13

Anlage V

Hier sind die Umlagen (einschließlich Nachzahlungen) einzutragen. 

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten (II.BV) erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (BFH Beschluss vom 27.07.1999 - IX B 44/99).

Soweit Umlagen des Vorjahres an die Mieter zurückgezahlt worden sind, ist der einzutragende Betrag zu vermindern.

♦  Mietkaution / Zeile 15 

Mietkautionen, die bei Auszug des Mieters an diesen nicht oder nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden, sondern mit ausstehenden Mieten, abzurechnenden Nebenkosten oder Beschädigungen des Mieters verrechnet werden, gehören zu den in Zeile 15 einzutragenden steuerpflichtigen Mieteinnahmen. 

♦  Nebeneinnahmen / Zeile 16

Zu den Einnahmen in Zeile 16 gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen für Mobilfunkantennen, Windkraftanlagen und WLAN-Hotspots.

♦  Zuschüsse / Zeile 19-20 und 53

Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zur Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse, z. B. zur Minderung der Zins- und Mietbelastungen, sind im Jahr des Zuflusses als Einnahmen in den Zeilen 19 und 20 einzutragen. Zuschüsse, die eine Gegenleistung für eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis darstellen (z. B. Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz), können auf die Jahre des Bindungszeitraumes verteilt werden (machen Sie hierzu Angaben in einer gesonderten Aufstellung).  Zuschüsse zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in Zeile 53 einzutragen und von der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen abzuziehen.

♦  Guthabenzinsen / Zeile 20

Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören z. B. zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Bausparvertrag in einem engen Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung oder Erhaltung dieses Gebäudes steht.  Der Gesamtbetrag ist um den Anteil zu mindern, der auf eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte überlassene Wohnungen entfällt. 

Zur Nebenkostenabrechnung mehr im nächsten Beitrag.