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Anlage V
Einleitung
Erhaltungsaufwendungen liegen vor, wenn an einem Gebäude etwas bereits Vorhandenes instand gehalten, instand gesetzt, erneuert oder modernisiert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Arbeiten unbedingt erforderlich waren. Erhaltungsaufwendungen sind im Jahr der Zahlung abzugsfähig.
♦ Größere Aufwendungen verteilen
Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.
Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Hierbei muss es sich um Aufwendungen handeln
♦ Erhaltungsaufwendungen als Herstellungskosten
Erhaltungsaufwendungen, die auf innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführten Baumaßnahmen beruhen, können als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhaltungsaufwendungen insgesamt mehr als 15 % (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen. Hierzu gehören aber nicht
die Kosten für Erweiterungen sowie jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsaufwand (z. B. Wartungsaufwand).
♦ Höherer Standard durch Erhaltungsaufwendungen
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen, die die Wohnung oder das Gebäude auf einen höheren Standard bringen?
Dann stellen diese Aufwendungen Herstellungs- oder Anschaffungskosten dar. Sie können diese nicht als Erhaltungsaufwendungen geltend machen. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in d iesem Zusammenhang vor allem
die Ausstattung und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie
der Fenster ausschlaggebend.
♦ Nach Erwerb funktionstüchtige Teile wiederherstellen
Sie hatten Aufwendungen für Baumaßnahmen nach dem Erwerb eines Gebäudes, um funktionsuntüchtige Teile wiederherzustellen?
Dann gehören diese Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, wenn die Teile für die Nutzung unerlässlich sind (z. B. bei einer defekten Heizung oder bei Unbewohnbarkeit aufgrund von Wasser- oder Brandschäden).
Dies gilt auch für Aufwendungen für Baumaßnahmen, die Ihnen im Zusammenhang mit einer
Nutzungsänderung entstanden sind. Diese rechnen Sie bitte den Anschaffungskosten zu, soweit sie vor der erstmaligen Nutzung entstanden sind (z. B. Umbau einer Wohnung in ein Büro).
♦ Erhaltungsrücklage bei Wohneigentum
Beiträge zur Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können Sie nicht bereits zum Zeitpunkt der Abführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, sondern erst dann, wenn das Geld für Erhaltungsmaßnahmen ausgegeben wird.
♦ Nachweise
Kopien der Nachweise sowie eine Einzelaufstellung über die Erhaltungsaufwendungen reichen Sie bitte nur auf Aufforderung Ihres Finanzamtes ein.
⇒ Liste der Erhaltungsaufwendungen
Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören:
Auf den Zustand oder die Brauchbarkeit der erneuerten Teile, Einrichtungen oder Anlagen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Auch wenn diese noch nicht verbraucht sind, liegt in der Regel Erhaltungsaufwand vor.
Abbruchkosten eines Gebäudes stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar, wenn der Restwert des abgebrochenen Gebäudes durch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgeschrieben werden kann.