Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 4.5.0 Vermietung von Sachinbegriffen / Zeile 25
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Anlage V
♦ Flugzeuge
Ein Sachinbegriff kann ein Flugzeug sein, das in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist (BFH-Urt. v. 2. 5. 2000 - IX R 71/96) oder eine Geschäftseinrichtung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das Finanzamt erwartet auch hier jeweils eine Berechnung auf einem besonderen Blatt.
Haben Sie mehrere Anlagen V abzugeben, sind die Eintragungen in Zeile 25 der ersten Anlage V vorzunehmen.
♦ Apparategemeinschaft
Auch Apparategemeinschaften fallen unter Sachinbegriffen. Bei der Vermietung von Apparategemeinschaften kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt. Zu dem für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses muss ein Konzept erkennbar sein, das einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als möglich erscheinen lässt (BFH Urteil vom 28.10.2008 - IX R 51/07). Im Streitfall geht es um eine voll fremdfinanzierte röntgenologische Praxiseinrichtung / Apparategemeinschaft von mehreren Fachärzten für Radiologie. Die Überschussprognose muss über die Gesamtdauer der Verpachtung erstellt werden.