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2.8.2 Zeile 54 Betriebsbereitschaft herstellen

Anlage V

Aufwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sind den Anschaffungskosten zuzurechnen, soweit das Gebäude vor der Nutzung nicht betriebsbereit ist (z. B. Umbau einer Wohnung in ein Büro).

Dies bedeutet: Ein Gebäude ist bei Nutzungsänderung nicht betriebsbereit, wenn es für die konkrete Zweckbestimmung des Erwerbers nicht nutzbar ist. Aufwendungen für Baumaßnahmen, welche die Betriebsbereitschaft herstellen, sind keine Erhaltungsaufwendungen und führen zu Anschaffungskosten.

Beispiele:

1.Die Elektroinstallation eines Gebäudes, die für Wohnzwecke, jedoch nicht für ein Büro brauchbar ist, wird für die Nutzung als Bürogebäude erneuert. Die Aufwendungen sind der Abschreibungsgrundlage des Gebäudes hinzurechnen und nur über die Abschreibung von 2 % absetzbar.

2.Büroräume, die bisher als Anwaltskanzlei genutzt wurden, werden zu einer Zahnarztpraxis umgebaut. Die Aufwendungen sind der Abschreibungsgrundlage des Gebäudes hinzurechnen und nur über die Abschreibung von 2 % absetzbar.

♦   Austausch funktionsuntüchtiger Teile (Fenster)

Aufwendungen, die ohne Nutzungsänderung ein Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, werden handelsrechtlich und steuerrechtlich unterschiedlich behandelt.

Während handelsrechtlich die Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft zu den Anschaffungskosten gehören (§ 255 HGB), zählen sie steuerrechtlich zu den sofort absetzbaren Erhaltungsaufwendungen (BFH Urteil vom 14.06.2016 - IX R 15/15).

Im Streitfall haben die Steuerpflichtigen ein Einfamilienhaus erworben, das sich u. a. wegen defekter Fenster nicht in einem betriebsbereiten Zustand befunden hat.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den für den Austausch der Fenster angefallenen Aufwendungen um Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft des erworbenen Gebäudes i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB handele und damit um originäre Anschaffungskosten.

Wohingegen der BFH der Auffassung ist, dass es sich im vorliegenden Fall um Erhaltungsaufwendungen handelt.

Zu den Erhaltungsaufwendungen gehören lt. BFH auch Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, durch die funktionsuntüchtige Teile eines Gebäudes, die für seine bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden und damit das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, wenn sie im Rahmen einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes anfallen.