Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 3.0.0 W o h n e i g e n t u m s g e s e t z (WEG)
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Anlage V
⇒ Wohneigentumsgesetz (WEG)
Nicht unbedingt falsch erscheint, als Vermieter die neuen Regelungen nach dem Wohneigentumsgesetz (WEG) vom 12.01.2021 zu kennen. Die Bestimmungen sind ab Dezember 2020 in Kraft.
Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend. Jeder Wohnungseigentümer hat dabei nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohneinheiten er besitzt und wie groß diese sind (§ 25 WEG).
Bislang konnte die Eigentümergemeinschaft nur Reparaturen mit einfacher Mehrheit beschließen. Für Umbauten, die eine Wohnanlage moderner machen, war eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, also drei Viertel aller stimmberechtigten Eigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Jetzt genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Baukosten tragen indessen diejenigen, die mit Ja gestimmt haben, auch die Betriebs- und Reparaturkosten. Entsprechend einfach ist die Nutzungsfrage gelöst: Nur wer über einen Beschluss mit Ja gestimmt hat, z. B. über Einrichtung eines Aufzugs, darf diesen später auch nutzen, die anderen indessen nicht.
Jede Eigentümerversammlung ist beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer. Sind von 10 Eigentümern nur drei anwesend, reichen zwei Stimmen, um eine Maßnahme zu beschließen. Bislang konnte man Beschlüsse verhindern, indem man die Versammlung verlassen oder gar nicht daran teilgenommen hat. Diese Möglichkeit gibt es nicht mehr. Eigentümerversammlungen sind künftig immer beschlussfähig.
Haben Sie gegen eine Baumaßnahme gestimmt, achten Sie darauf, dass dies protokolliert wird. Wer mit Ja gestimmt hat, zahlt dann auch. Sie hingegen gehen frei aus. Unklar ist noch, wenn die Wohnanlage durch Beschluss grundlegend verändert wird. Dagegen können Sie klagen. Die Klagefrist beträgt aber nur einen Monat.
Jeder Eigentümer kann verlangen, dass in der Wohnanlage eine Ladestation für E-Mobile gebaut wird samt Anschluss an das Stromnetz. Nutzt die Anlage zunächst nur der Antragsteller, trägt er allein die Bau- und Folgekosten. Eigentümer, die später die Anlage mitbenutzen, müssen sich nachträglich mit einem Einmalbeitrag an den Kosten beteiligen.