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Anlage V
Unter bestimmten Umständen kann die Betreibung einer Ferienwohnung auch einen gewerblichen Betrieb darstellen. In diesem Fall ist eine Anlage G abzugeben.
Die Vermietung einer Ferienwohnung ist ein Gewerbebetrieb, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Ein Gewerbebetrieb ist auch anzunehmen, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend ist, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, z. B. Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, Übernahme sozialer Betreuung, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (BFH,28.6.1984, BStBl 1985 II S. 211).