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3.0.5 Kurzfristige Vermietung einer Wohnung

Anlage V-FeWo

Zusammenfassung / Begriff

Wenn Privatpersonen einzelne Zimmer ihrer Wohnung oder die ganze Wohnung regelmäßig oder auch nur gelegentlich über Internetportale an Touristen und Geschäftsreisende vermieten, erzielen sie daraus Einkünfte aus VuV, die in der Anlage V-FeWo zu erklären sind.

  • Einkunftsart

Bei der Vermietung ist zu unterscheiden, ob es sich um Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte handelt. Grundsätzlich liegen bei der Vermietung von eigenen oder angemieteten Räumen oder Wohnungen Einkünfte aus V+V vor (BFH Urteil vom 4.3.2008 - IX R 11/07).

Gewerbliche Einkünfte sind jedoch anzunehmen, wenn der Vermieter gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbringt (mit Rezeption, Zimmerreinigung, Frühstück).

Einkünften aus VuV liegen vor, wenn nur übliche Sonderleistungen (Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Telefon- und Kabelanschluss, Einbauküche, Auslage von Informationsmaterial und Routenempfehlungen, Gepäcktransporte, Endreinigung) erbracht werden (BFH Beschluss vom 28.9.2010 - XB 42/10).

Werden nur geringe Einnahmen aus der nur vorübergehenden (Unter-)Vermietung von selbst genutzten Immobilien erzielt (520 €-Grenze). 

  • Abzug von Werbungskosten

Aufwendungen können nur insoweit Werbungskosten sein, als sie durch die Vermietung veranlasst  sind. 

Aufwendungen, die eindeutig und ausschließlich aus der Vermietung stammen, (z. B. Gebühren für die Internetplattform, Aufwendungen Mobiliar / Gästebetten), sind durch die Vermietung veranlasst und somit als Werbungskosten abzugsfähig. Die laufenden Aufwendungen der Wohnung (z. B. für Strom und Heizung) sind aufzuteilen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gemeinschaftsräumen und Zimmern, die ausschließlich für Vermietungszwecke genutzt werden.

Die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume (z. B. Küche, Bad), die von den Gästen mit genutzt werden können, sind nach dem Verhältnis der Wohnflächen und zusätzlich anhand der Anzahl der Bewohner aufzuteilen (BFH Urteil vom 22.1.2013 - IX R 19/11). 

Aufwendungen für Zimmer, die ausschließlich zur Vermietung genutzt werden, sind in voller Höhe abzugsfähig.