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Anlage V
Einleitung
Die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines vermieteten Gebäudes oder Gebäudeteils sind nur im Wege der Abschreibung / Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 EStG). Der Grund und Boden unterliegt keiner Abnutzung und bleibt deshalb für die Abschreibung außer Betracht.
Für die AfA von Gebäuden gelten typisierte feste Prozentsätze, die in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Fertigstellung 2.00 %, 2.50 % oder 3.00 % betragen.
Der jeweils für ein Gebäude anzusetzende AfA-Satz ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes und auch unabhängig vom tatsächlichen Alter des Gebäudes anzuwenden. Der AfA-Satz gilt daher auch für erworbene Immobilien. In der Regel haben Gebäude eine längere Nutzungsdauer als der Abschreibungszeitraum.
Anlage V
♦ Lineare Absetzung für Abnutzung / Zeile 33
Unter linearer Absetzung für Abnutzung (AfA) versteht man die Abschreibung mit festen Prozentsätzen während der gesamten Abschreibungsdauer.
Der Abzug von Werbungskosten in Form der AfA für Gebäude hat praktisch die Wirkung einer Steuerbefreiung, weil sich Gebäude bei entsprechender Pflege nicht abnutzen und sogar noch im Wert steigen können.
Es können von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten folgende lineare Absetzungen vorgenommen werden:
| Zeitraum der Fertigstellung | AfA jährlich |
| Vom 01.01.2023 bis 31.12.2024 | 3.0 % |
| Vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.2024 | 2.0 % |
| Vor dem 01.01.2025 | 2.5 % |
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat ein Einfamilienhaus, Baujahr 2015, zu Wohnzwecken vermietet. Die Herstellungskosten des Gebäudes haben 320.000 € betragen. Bei einem Abschreibungssatz von 2 % sind als Werbungskosten jährlich abzugsfähig (320.000 € x 2 % % =) 6.400 €.
Anlage V
Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus VuV, sondern auch zu eigenen Wohnzwecken, sind die gebäudebezogenen Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen (BFH Beschluss vom 04.07.1990 - GrS 2-3/88 betr. Schuldzinsen).
Anteilig bedeutet: Die Aufwendungen für das Gebäude werden nur in Höhe des Prozentsatzes als Werbungskosten (einschl. AfA) anerkannt, der dem Verhältnis der Vermietung zur Selbstnutzung entspricht.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat in seinem selbst zu Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus, Baujahr 2015, eine Einliegerwohnung im Obergeschoss vermietet. Das Gebäude hat eine Wohnfläche von insgesamt 240 qm. Davon werden 180 qm = 75 % im Erdgeschoss zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die vermietete Einliegerwohnung hat folglich eine Wohnfläche von 60 qm = 25 %. Die Herstellungskosten des Gebäudes haben 480.000 € betragen.
Bei einem Abschreibungssatz von 2 % und einem Anteil an den den Herstellungskosten von 25 % sind als Werbungskosten jährlich abzugsfähig (480.000 € : 100 x 25 % = 120.000 € x 2 % =) 2.400 €.
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♦ Abschreibung bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude kürzer als die sich aus der Anwendung des typisierten AfA-Satzes ergebende Nutzungsdauer, kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs.4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV).
Dies setzt voraus bei einem AfA-Satz von 3 % eine Nutzungsdauer von weniger als 33 1/3 Jahre, bei einem AfA-Satz von 2 % von weniger als 50 Jahre und bei einem AfA-Satz von 2.5 % von weniger als 40 Jahre.
Beispiel
Anschaffungskosten von 150.000 € eines vor dem 1.1.1925 hergestellten massiven Gebäudes. Es kann ab dem Anschaffungszeitpunkt von einer weiteren Nutzungsdauer von nur 30 Jahren ausgegangen werden. Daraus ergibt sich ein AfA-Satz von 3,33 % (FG Köln v. 23. 1. 2001 rechtskräftig - EFG 2001 S. 675)
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Kriterien für kürzere Nutzungsdauer
Dazu gehören
♦ Restwert-AfA gem. § 7b EStG a. F.
Zu der in Zeile 33 einzutragenden AfA gehört auch die Restwert-AfA i. S. der §§ 7b Abs. 1 Satz 2, 7 k Abs. 1 Satz 3 EStG a. F., § 4 des Fördergebietsgesetzes sowie §§ 14 a und 14 d BerlinFG. Restwert-AfA nach § 7b EStG ist der nach Vornahme der erhöhten Abschreibung gem. § 7b EStG verbliebene Restbetrag.
♦ Unentgeltlicher Erwerb
Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs, z. B. im Rahmen einer Schenkung oder Erbfolge, hat der Erwerber keine Anschaffungskosten.
Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die AfA nach dem Prozentsatz und der Abschreibungsgrundlage vorzunehmen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würden, wenn er noch Eigentümer wäre (§ 11d Abs. 1 EStDV).
♦ Garagen
Garagen von Ein- und Zweifamilienhäusern gehören zum Hauptgebäude und sind mit diesem einheitlich abzuschreiben.
Anders ist zu verfahren bei Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet worden sind. Sie gelten als selbständige Wirtschaftsgüter und sind gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zurückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (BFH Urteil vom 22.09.2005 - IX R 26/04).
♦ Außenanlagen
Außenanlagen gehören nicht zum Gebäude und sind gesondert abzuschreiben. Es handelt sich um Einfriedungen, Bodenbefestigungen wie Wege und Plätze, Tore, Stützmauern, Uferbefestigungen und Gartenanlagen. Sie gelten einkommensteuerrechtlich als unbewegliche Wirtschaftsgüter, die nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG linear über 10 Jahre abgeschrieben werden können. Dies entspricht folglich einer Abschreibung von 10 %.
♦ Zubehör / Zeile 42-43
Die AfA für Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind, sind gemäß § 7 Abs. 1 EStG nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 5 Jahren zu bemessen. Dies entspricht folglich einer Abschreibung von 20 %.
♦ Baudenkmale / Zeile 39-41
Nach § 7 i EStG können Sie für bestimmte Baumaßnahmen bei Baudenkmalen anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG folgende Absetzungen vornehmen, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
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Bei Beginn der Baumaßnahmen |
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vor dem 1.1.2004 |
10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
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nach dem 31.12.2003 |
8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
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der Herstellungs- / Anschaffungskosten. |
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Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
♦ Modernisierung / Instandsetzung nach § 7h EStG / Zeile 39-41
Nach § 7 h EStG können Sie für Maßnahmen i. S. des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB), die an Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, anstelle der nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung folgende Absetzungen vornehmen:
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Bei Beginn der Modernisierungs– und Instandsetzungsarbeiten |
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vor dem 1.1.2004 |
10 Jahre jeweils bis zu 10 % |
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nach dem 31.12.2003 |
8 Jahre jeweils bis zu 9 % |
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der Bemessungsgrundlage. |
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Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.