Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 2.5.0 Zeile 33 - 84 W E R B U N G S K O S T E N
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Einleitung
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 EStG). Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind, d. h. durch sie veranlasst sind (§ 21 EStG).
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind demnach Aufwendungen, durch die Mieteinnahmen angestrebt werden. Bei endgültiger Aufgabe der Vermietungstätigkeit endet der Werbungskostenabzug, z. B. bei geplanter Veräußerung des Grundstücks oder bei Selbstnutzung.
♦ Die wichtigsten Werbungskosten lt. Anlage V
In der Anlage V werden folgende Werbungskosten in den Vordergrund gestellt:
| Art der Werbungskosten | Zeile |
| Absetzung für Abnutzung für Gebäude | 33 bis 43 |
| Schuldzinsen | 45 |
| Geldbeschaffungskosten | 48 |
| Renten und dauernde Lasten | 51 bis 52 |
| Erhaltungsaufwendungen | 54 bis 58 |
| Umgelegte Betriebskosten | 72 bis 73 |
| Nicht umgelegte Kosten | 75 bis 76 |
| Gezahlte Umsatzsteuer | 78 |
| Sonstige Kosten | 79-82 |
♦ Werbungskosten Allgemein
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wohnung oder einzelnen Räumen anfallen? Dann können Sie diese nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn Sie aus der Wohnung oder den Räumen entsprechende Einnahmen erzielen oder in Zukunft erzielen wollen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer eigengenutzten oder unentgeltlich an Dritte überlassenen Wohnung anfallen? Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen.
Sie haben Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Räumen anfallen, die Sie zu eigenen beruflichen oder gewerblichen Zwecken nutzen? Dann können Sie diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Sie können diese Aufwendungen indessen als Betriebsausgaben abziehen.
Sind die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, tragen Sie bitte den direkt zuordenbaren Anteil (z. B. Badrenovierung) in die Zeilen „durch direkte Zuordnung ermittelt“ ein. Können Sie die Aufwendungen nicht direkt zuordnen (z. B. bei einer Dachreparatur und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (z. B. nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann füllen Sie bitte die Zeilen „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ aus.
Eine Zuordnung der Werbungskosten "nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent" ist im Falle der sog. "gemischten Nutzung" vorzunehmen, wenn z. B. ein Gebäude teilweise zu Wohnzwecken eigengenutzt und teilweise vermietet ist. Typischer Fall ist das zu Wohnzwecken eigengenutzte Einfamilienhaus mit vermieteter "Einliegerwohnung".
Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, dann erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.
Beträgt die vereinbarte und gezahlte Miete einschließlich gezahlter Umlagen für eine überlassene Wohnung weniger als 50 % der ortsüblichen Marktmiete ein schließlich umlagefähiger Kosten (z. B. bei verbilligter Überlassung), können die auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Falle der verbilligten Überlassung tragen Sie bitte die entsprechenden Aufwendungen in die Zeilen 33 bis 84 stets in voller Höhe ein. Hinsichtlich der vorzunehmenden Kürzung verwenden Sie bitte ausschließlich die Eintragungsmöglichkeiten in den Zeilen 87 und 88 und beachten Sie die entsprechenden Erläuterungen hierzu.
Anlage V
♦
♦ Berechnung der Einkünfte
Einkünfte sind der Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die Einkünfte werden wie folgt berechnet:
Übersicht
| Summe der Mieteinnahmen / Zeile 32 | ….. € | |
| - Werbungskosten | ||
| Absetzung für Abnutzung / Abschreibung für Gebäude | ….. € | |
| Schuldzinsen ohne Tilgung | ….. € | |
| Erhaltungsaufwendungen | ….. € | |
| Umgelegte Kosten | ….. € | |
| Nicht umgelegte Kosten | ….. € | |
| Gezahlte Umsatzsteuer | ||
| Sonstige Kosten | ….. € | |
| Summe der Werbungskosten | ….. € | > ….. € |
| Einkünfte aus VuV / Zeile 84 (Zeile 32 abzüglich Zeile 82) | ….. € |
Anlage V
Überschuss-Berechnung in der Anlage V
Tipp Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen
Haushaltsnahe Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Für bestimmte haushaltsnahe Aufwendungen (z. B. Gartenarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) können Sie eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Dazu ist die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen auszufüllen.