Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.8.5 Zeile 72 Umgelegte Kosten

Anlage V

Betriebskosten für die vermietete Immobilie sind im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. 

Es handelt sich um Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Hausversicherungen und Bewirtschaftungskosten (Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hauswart, Treppenreinigung oder Fahrstuhl).

Zu den Hausversicherungen gehören neben der Gebäudehaftpflicht- auch die Gebäudebrand- und Elementarschadenversicherung, eine Glasbruch- und die Leitungswasserschadenversicherung. 

In der Anlage V Zeile 47 sind einige typische Aufwendungen für Betriebskosten genannt. Die Kosten entsprechen den Umlagen, die Sie vom Mieter erhalten haben / Zeile 13-14.

Sie können diese Kosten - für Heizung und Warmwasser, Müllabfuhr und andere Umlagen - nur geltend machen, wenn Sie die von den Mietern dafür bezahlten Beträge in den Einnahmen (Zeilen 13, 14) erfasst haben. 

♦   Verwaltungskosten

Verwaltungskosten tragen Sie in Zeile 48 ein. Das sind insbesondere Zahlungen an den Hausverwalter, Porto, Telefon und Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Behördengängen, Handwerkerbesprechungen oder Grundstückskontrollen). Mit diesen Kosten dürfen Sie den Mieter nicht belasten, sind nicht umlagefähig.