Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.0.0 A n l a g e V - F e W o

Anlage V-FeWo

Bei Einkünften aus der Vermietung von Ferienwohnungen oder kurzfristiger Vermietung gelten steuerlich Besonderheiten. Reichen Sie bitte zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo ein.

Begriff Ferienwohnung

Man spricht von einer Ferienwohnung, wenn diese vom Steuerpflichtigen (in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten) ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Wird eine Ferienwohnung nur zeitweise vermietet und ansonsten zur zeitweisen Selbstnutzung vorgehalten, verlangt das Finanzamt eine Prognose über die Einkünfte. Daraus wird auf die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen geschlossen. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt somit der Steuerpflichtige.

Ohne Selbstnutzung prüft das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht nur dann, wenn die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschritten wird. Hiervon ist bei einem Unterschreiten um mindestens 25 % auszugehen. Unabhängig davon ist die Einkünfteerzielungsabsicht aber auch bei einer besonderen Gestaltung und Ausstattung einer Wohnung sowie bei einer besonderen Größe des Grundstücks selbst bei Überschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit anhand einer Prognose zu überprüfen (BFH Beschluss v. 4.3.2016 - IX B 114/15).

♦   Begriff Kurzfristige Vermietung

Kurzfristig ist eine Vermietung, wenn sie weniger als 6 Monate dauert (EuGH Urteil vom 12.02.1998 - C-346/95).

Bei Kurzfristiger Vermietung ist zunächst zu unterscheiden, ob Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte vorliegen. Grundsätzlich liegen bei der Vermietung von eigenen oder angemieteten Räumen oder Wohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (BFH Urteil vom 4.3.2008 – IX R 11/07)

Gewerbliche Einkünfte sind anzunehmen, wenn der Vermieter gewichtige und unübliche Sonderleistungen erbringt oder die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert, die mit der z. B. eines Hotels vergleichbar ist (Rezeption, Zimmerreinigung, Frühstücksangebot).

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen indessen vor,  wenn nur übliche Sonderleistungen (Bereitstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Telefon- und Kabelanschluss, Einbauküche, Auslage von Informationsmaterial und Routenempfehlungen, Gepäcktransporte, Endreinigung) erbracht werden (BFH Beschluss vom 28.9.2010 - X B 42/10).

Bei nur geringen Einnahmen aus einer kurzfristigen (Unter-)Vermietung von selbst genutzten Immobilien gilt eine Bagatell-Freigrenze von 520 €.