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1.0.1 Repräsentationskosten

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Repräsentationskosten sind  Ausgaben im Rahmen der privaten Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen. Sie sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen geleistet werden (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ). Dazu gehören z. B. Aufwendungen durch berufliche Nutzung eines Flugzeugs / Hubschraubers oder eines Luxusfahrzeugs (BFH Urteil vom 19.01.2017 - VI R 37/15 / Werbungskostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs; BFH Urteil vom 02.03.1989 - IV R 105/86 / Angemessene Kosten bei Luxusfahrzeugen).

Die Kosten für beruflich genutzte Luxusgegenstände werden zwar dem Grunde nach anerkannt, aber auf ihre Angemessenheit geprüft und ggfs. gekürzt.

♦   Unangemessene Fahrtkosten

Für den Abzug von beruflich veranlassten Fahrtkosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerzahler wählt. Dem Steuerzahler steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Es ist bei Fahrtkosten --wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten-- regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt (BFH Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 20/12 / Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers).

Danach erkennen die Finanzämter Fahrtkosten auch für Luxusfahrzeuge (Ferrari, Bentley etc.) dem Grunde nach an, streichen aber die Kosten vielfach auf ein bestimmtes Niveau,  auf das sich Finanzamt und Steuerzahler verständigen müssen.

Beispiel 1: Nutzung eines Luxusfahrzeugs

Fahrkosten, die bei der Nutzung von Luxusfahrzeugen wie Porsche und Bentley anfallen, werden zwar dem Grunde nach anerkannt, aber ggfs. auf ein bestimmtes Niveau gekürzt (BFH Urteil vom 19.3.2002 – IV B 50/00).

Im Streitfall ist der Steuerzahler als selbständiger Steuerberater tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass er gleichzeitig fünf meist luxuriöse Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hielt: Ferrari, Porsche, Bentley, Jaguar und Range Rover, ferner einen Mini Cooper.

Die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley wurden in den drei Prüfungsjahren nur zu 35 Fahrten eingesetzt, die meist am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen stattfanden.

Das Finanzamt sah die Aufwendungen dem Grunde nach als betrieblich veranlasst an, kürzte aber die Ausgaben um bis zu 80.000 € im Jahr. Als Fahrtkosten wurden 1 € je Fahrkilometer anerkannt.

Sie wollen alles nur vom Feinsten und können sich diesen Luxus auch leisten? Schon im Urteil vom 12.1.1990 – BStBl 1990 II S. 423 hatte der BFH die Kosten eines Managers für einen Charterflug von 11.867 Mark als Werbungskosten anerkannt. Ein Linienflug hätte nur 1.200 Mark gekostet.

Beispiel 2: Nutzung eines Privatflugzeugs

Flugkosten sind dem Grunde nach als Reisekosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind (BFH Urteil vom 19.1.2017 – VI R 37/15).

Im Streitfall war der Steuerzahler als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Er ist Eigentümer eines auf dem Flughafen B stationierten, einmotorigen Privatflugzeugs, das er aufgrund eines ihm erteilten Flugscheins selbst steuern darf. Sein Privatflugzeug nutzte der Steuerzahler im Kalenderjahr für 111 Flugstunden. Davon entfielen 29,59 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung beruflich veranlasster Auswärtstermine.

Die Flugkosten von ca. 17.000 € hatte der Kläger ermittelt, indem er die jeweilige Flugzeit mit den von ihm berechneten durchschnittlichen Vollkosten einer Flugstunde multiplizierte und zusätzlich die jeweiligen Landeentgelte in Ansatz brachte. Die Sache war allerdings nicht entscheidungsreif. Die Aufwendungen sind auf einen angemessenen Betrag zu begrenzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Dabei kann es sich anbieten, den angemessenen Teil der Reisekosten unter Rückgriff auf durchschnittliche Reisekosten einschließlich Nebenkosten (z.B. Linienflüge oder Bahnkosten; Kosten für Anreise zum Flughafen oder Bahnhof; Taxen und Parkgebühren) zu schätzen.

Tipp Luxus ausdrücklich erlaubt

Einschränkungen für Luxus im Berufsleben Werbungskosten betreffen nur seltene Ausnahmefälle. Im Übrigen ist Luxus durchaus erlaubt. Als unangemessen geltende Aufwendungen müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Auswärtstätigkeit (R 9.1 LStR).

Das Finanzamt hat also nicht zu bestimmen, ob Aufwendungen notwendig oder angemessen sind, das entscheiden Sie ganz allein. Auch bei der Ausstattung Ihres Arbeitszimmers ist Luxus erlaubt. Denn viele brauchen so etwas zur Anhebung ihrer Schaffenskraft (so der BFH bei einem Richter im Urteil vom 31.1.1986 – BStBl 1986 II S. 355). Wenn es teure Antiquitäten sein müssen, mit denen Sie Ihr Arbeitszimmer ausstatten, der BFH hat nichts dagegen. Sie können die Antiquitäten sogar abschreiben, auch wenn sie im Wert steigen. Auch ein Perserteppich im Arbeitszimmer wird anerkannt (BFH Urteil vom 20.08.1986 - I R 29/85).