Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Flugkosten / Fährkosten / Zeile 47

Anlage N

Bei Nutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre gilt die Entfernungspauschale nicht, weil sich unrealistische Werte ergeben würden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte.

Flug- und Fährkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind also grundsätzlich nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig. 

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind in der Anlage N Zeile 47 einzutragen.

Anlage N Papierformular

Aber aufgepasst! Sie müssen ja auch irgendwie zum Flughafen kommen. Egal, ob Sie mit dem Taxi, mit dem eigenen PKW oder mit der Bahn fahren: Sie können für diesen Teil des Weges zusätzlich die Entfernungspauschale abziehen.