Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 2.2.0 Flugkosten / Fährkosten / Zeile 47
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Bei Nutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre gilt die Entfernungspauschale nicht, weil sich unrealistische Werte ergeben würden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Abzugsfähig sind nur die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines Flugzeugs oder einer Fähre für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte.
Flug- und Fährkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind also grundsätzlich nur in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.
Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen sind in der Anlage N Zeile 47 einzutragen.
Anlage N Papierformular
Aber aufgepasst! Sie müssen ja auch irgendwie zum Flughafen kommen. Egal, ob Sie mit dem Taxi, mit dem eigenen PKW oder mit der Bahn fahren: Sie können für diesen Teil des Weges zusätzlich die Entfernungspauschale abziehen.