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Anlage N
Grundsätzlich kann jeder Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen. Bei dem, der nicht fährt, ist die Höhe auf 4.500 € begrenzt. Der Fahrer erhält die Entfernungspauschale indessen in unbegrenzter Höhe (BMF 31.10.2013, IV C 5 - S 2351).
Beispiel 1: Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft
Der Arbeitnehmer wird von einem benachbarten Kollegen an 230 Tagen in dessen PKW kostenlos zur 80 km entfernten gemeinsamen Arbeitsstätte mitgenommen. Die Entfernungspauschale beträgt (230 Tagen x 20 km × 0,30 € = 1.380 € + 230 Tage x 60 km x 0.35 € = 4.830, insgesamt € 6.210 €, höchstens 4.500 €.
Anlage N Papierformular
Weil im Beispielsfall der Arbeitnehmer für die Fahrten kein eigenes Fahrzeug nutzt (er ist nur Mitfahrer), wird die Entfernungspauschale auf 4.500 € im Jahr begrenzt (Deckelung; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Die Entfernungspauschale beträgt 6.210 €, höchstens 4.500 €.
Beispiel 2: Fahrgemeinschaft von Ehepartnern
Ehepartner fahren an 230 Tagen gemeinsam mit einem PKW, der auf den Namen des Ehemannes angemeldet ist, zur 80 km entfernten Schule, an der beide beschäftigt sind. Jeder Ehepartner gibt eine eigene Anlage N ab.
Anlage N Papierformuar des Ehemannes
Die Entfernungspauschale beträgt (230 Tagen x 20 km × 0,30 € = 1.380 € + 230 Tage x 60 km x 0.35 € = 4.830, insgesamt € 6.210 €
Die Entfernungspauschale wird nicht begrenzt, weil der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Kraftwagen fährt.
Anlage N Papierformular der Ehefrau
Bei der Veranlagung der Ehefrau ergibt sich eine Entfernungspauschale als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft von ebenfalls 6.210 € (wie oben), die aber auf 4.500 € begrenzt wird.