Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.2 Zeile 57 - 59 Computer als Arbeitsmittel

Anlage N

♦   Digital-Abschreibung / AfA

Für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. 

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dafür können somit im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden, also kein zeitanteiliger Abzug.  

Die begünstigte Computerhardware schließt auch Tablet-Computer und Thin-Clients sowie dazugehörige Peripheriegeräte (Maus, Tastatur und auch Beamer, Drucker und andere Geräte nach dem Prinzip "Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe"), Netzteile und Dockingstationen ein

  • Computer ist Arbeitsmittel

Ein Computer wird als Arbeitsmittel anerkannt, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 % beträgt (BFH Urteil vom 19.02.2004 - VI R 135/01 / private Nutzung nicht mehr als 10 %).

In diesen Fällen sind die Anschaffungskosten zu 100 % abzugsfähig. Wenn bereits Ihre Arbeit eine überwiegend berufliche Nutzung des Computers nahe legt, bestehen die größten Chancen, dass Ihr Gerät  als Arbeitsmittel anerkannt wird. Dies gilt für EDV-Berufe, Journalisten, Redakteure, Grafiker, Wissenschaftler,  Informatiklehrer, aber auch Pfarrer und Versicherungsangestellte im Außendienst. Sie müssen darlegen, dass Sie den Computer nahezu ausschließlich beruflich nutzen. Hilfreich kann hier auch eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers sein.

  • Computer kein Arbeitsmittel

Möglich, dass Ihnen der Fiskus eine geringe private Nutzung unterstellt. Dann ist eine steuerliche Anerkennung von 80 % üblich. Dazu müssen Sie eine berufliche Nutzung in entsprechender Höhe nachweisen bzw. glaubhaft machen. 

Ist eine generelle Verwendung für Arbeitszwecke des Computers unstrittig, können Sie Ihre PC-Kosten ohne jeglichen Nachweis stets mit einem Nutzungsanteil von mindestens 50 % als Werbungskosten geltend machen. Das ist zum Beispiel bei Büroangestellten, Richter, Mediziner, Lehrer oder Piloten der Fall.

Kaum eine Chance Ihren Computer von der Steuer abzusetzen haben Sie, wenn ihre typische Tätigkeit nicht oder nur in unerheblichem Umfang mit PC-Arbeit zu tun hat, wie beispielsweise bei Bauarbeiter oder Verkäufer. 

  • Drucker und Software absetzen

Auch die Kosten für Drucker, Patronen, Papier oder Computer-Software können Sie von der Steuer abziehen. Der prozentuale Anteil der Kosten, den Sie in die Steuererklärung eintragen dürfen, richtet sich dabei nach dem beruflichen Nutzungsanteil des Computers, mit dem diese sogenannten Peripheriegeräte verwendet werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Computer zu 80 % beruflich, dann kann er auch die Software zu 80 % als Werbungskosten abziehen. Wird der PC zu mehr als 90 Prozent beruflich angesetzt, sind die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.

♦   Einzelnachweis

Wenn Sie den Anteil der beruflichen Verwendung einzeln nachweisen wollen, führen Sie eine Art Fahrtenbuch für den Computer. Darin werden alle Benutzerzeiten festgehalten (Datum, Uhrzeit, Dauer und konkreter Zweck) und die Höhe der Kosten. Dafür genügt ein Zeitraum von drei Monaten. Für den Rest des Jahres rechnen Sie die Kosten hoch.

Der so erbrachte Nachweis gilt auch für die kommenden Jahre, sofern sich die Verhältnisse nicht grundlegend geändert haben.